Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Deadline abgelaufen
Die Deadline für diesen Call ist abgelaufen.
Call-Eckdaten
Seehäfen - Studien, Arbeiten oder gemischt
Förderprogramm
Fazilität Connecting Europe für Verkehr
Call Nummer
CEF-T-2022-COREGEN-MARP-WORKS
Termine
Öffnung
13.09.2022
Deadline
18.01.2023 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
28.09.2022
Förderquote
30 - 70 %
Budget des Calls
€ 1.620.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel ist die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in Seehäfen des Kernnetzes des TEN-V.
Call-Ziele
Studien und/oder Arbeiten zu den wichtigsten Seehäfen in Bezug auf:
- Zugang zu den Häfen mit dem Ziel, einen sicheren maritimen Zugang in Form von Wellenbrechern, Zufahrtskanälen, Fahrrinnen, Schleusen und Navigationshilfen (z. B. Radar, Bojen) zu schaffen;
- grundlegende Hafeninfrastrukturen, mit Schwerpunkt auf:
- Entwicklung von emissionsfreien oder emissionsarmen multimodalen Lösungen oder;
- Entwicklung von Hafenkapazitäten und -einrichtungen im Zusammenhang mit Offshore-Windparks. Die Beteiligung des Seehafens an den Transportaktivitäten der Offshore-Windparks und der Bedarf an grundlegender Hafeninfrastruktur für diese Aktivitäten sollten in dem Vorschlag nachgewiesen werden, oder;
- Verbesserung der Anbindung von abgelegenen Regionen, Inseln oder Regionen in äußerster Randlage oder von Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben;
- landseitige Stromversorgung (einschließlich eines Ausbaus des Stromnetzes innerhalb des Hafens, wenn dies für die landseitige Stromversorgung erforderlich ist);
- Hafenauffangeinrichtungen für Öl und andere Abfälle (einschließlich Rückstände aus Abgasreinigungssystemen), um die Umweltanforderungen zu erfüllen;
- Gewährleistung der ganzjährigen Befahrbarkeit des Hafens durch Ausbaggerung und Eisbrecheranlagen. Die Kapitalausbaggerung wird nur als Maßnahme zur Beseitigung von Engpässen für den EU-Kurzstreckenseeverkehr unterstützt.
- Bereitstellung oder Verbesserung des Zugangs zur Binnenschifffahrt/Straße/Schiene (Eisenbahninfrastruktur, z. B. neue Gleise, Ausbau bestehender Gleise, Anpassungen für 740 Meter lange Züge) und Verbindungen innerhalb der Seehäfen.
- die Erzeugung erneuerbarer Energien vor Ort (Synergieelement), z. B. Photovoltaikanlagen, Windturbinen usw., z. B. für die landseitige Stromversorgung, für den Bedarf der grundlegenden Hafeninfrastruktur und für verschiedene Hafenaktivitäten. Solche Maßnahmen müssen den sozioökonomischen, klimatischen oder ökologischen Nutzen des Projekts verbessern.
Infrastrukturen, die speziell für Kreuzfahrtschiffe bestimmt sind, werden nicht unterstützt, außer im Hinblick auf die landseitige Stromversorgung.
Nicht gefördert werden Studien und/oder Arbeiten im Zusammenhang mit Unterhaltsbaggerungen, Baggerschiffen und/oder Baggerausrüstung.
Studien und/oder Arbeiten, die sich mit digitalen Hafenlösungen/IKT-Plattformen befassen, werden nicht gefördert.
Hinterlandanbindungen an die Seehäfen fallen unter die jeweiligen Prioritäten der Verkehrsträger. Projekte, die eine Hinterlandanbindung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hafengebiets vorsehen, können entweder für die Seehäfen oder für den Bereich Straße/Schiene eingereicht werden.
Hinterlandanbindungen auf der Straße innerhalb/zu den Seehäfen können nur dann gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schienenanbindung vorhanden ist und das Projekt nicht auf eine Erhöhung der Straßenverkehrskapazität abzielt, sondern einen erheblichen Engpass behebt.
Die Basisinfrastruktur für die Entwicklung emissionsfreier oder emissionsarmer multimodaler Lösungen könnte eine Basisinfrastruktur zur Verbesserung der Verbindung zwischen dem Seeverkehr und der Binnenschifffahrt umfassen.
Nicht gefördert werden Versorgungseinrichtungen (z. B. Wasser, Strom, Beleuchtung), Autoabstellplätze, feste Rampen, Dalben, Poller, Fender und andere Hafenhilfsinfrastrukturen, es sei denn, diese Maßnahmen sind integraler Bestandteil einer einschlägigen grundlegenden Hafeninfrastruktur, die das Hauptelement des Projekts ist.
Nicht gefördert werden Studien und/oder Arbeiten, die die Suprastruktur betreffen (z. B. Fracht-/Passagierterminals, Parkplätze, Abfertigungsgebäude, Lager- und Stapelanlagen, Lagerhäuser, multimodale Plattformen, Zugangstore, Kräne, multimodale Ausrüstung und Fahrzeuge usw.).
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) der CEF-Verordnung können Vorhaben, die das Kernnetz betreffen, damit zusammenhängende Elemente des Gesamtnetzes umfassen, wenn dies zur Optimierung der Investition erforderlich ist. Diese Elemente können bis zu 10 % der gesamten förderfähigen Kosten des Projekts ausmachen und sind als separates Arbeitspaket vorzulegen.
Die im Rahmen der CEF geförderten Einrichtungen und Infrastrukturen müssen von allen Betreibern diskriminierungsfrei genutzt werden können.
weiterlesen
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge sind einzureichen von:
- von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten
- von internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten (mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten).
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und verbundene Einrichtungen):
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- mit CEF assoziierte Drittländer (Liste der teilnehmenden Länder)
Besondere Fälle:
- Einrichtungen aus anderen Ländern sind ausnahmsweise für Projekte von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales sowie für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien förderfähig, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Teilnahme als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet.
- Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d.h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
- Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten für sie nicht.
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
weitere Förderkriterien
Um die Effizienz der EU-Finanzierungsmaßnahmen zu gewährleisten, werden die Antragsteller nachdrücklich aufgefordert, Anträge für Projekte einzureichen, bei denen sich der beantragte EU-Beitrag zu den förderfähigen Kosten auf mindestens EUR 1.000.000 beläuft. Wenn möglich, sollten zusammenhängende Projekte zusammengefasst und als ein Vorschlag eingereicht werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
Studien: max. 2-3 Jahre; Arbeiten: max. 4-5 Jahre (jedenfalls Enddatum nicht später als der 31.12.2027)
Zusätzliche Informationen
Das vorläufige Budget der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur intelligenten und interoperablen Mobilität - Allgemeiner Finanzrahmen (CEF-T-2022-COREGEN) beträgt EUR 1.620.000.000.
Abhängig von den eingegangenen Vorschlägen und den Ergebnissen der Bewertung behält sich die Europäische Kommission das Recht vor:
- die im Arbeitsprogramm 2021-2027 vorgesehene Flexibilität zu nutzen, um das vorläufige Budget der Aufforderung zu überschreiten, oder;
- nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben oder sie auf die Themen der Aufforderung umzuverteilen.
Die Kosten werden zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fördersätzen erstattet:
- max. 50 % für Studien,
- max. 30 % für Arbeiten,
- max. 70 % für Arbeiten in Regionen in äußerster Randlage.
Seitenbegrenzung und Layout des Antrags:
- Teil A direkt online auszufüllen (administrative Informationen, das zusammengefasste Budget, aufrufspezifische Fragen, usw.)
- Teil B aus dem Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und als PDF im System wieder hochzuladen
- obligatorische Anhänge und ergänzende Dokumente (hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle pro Arbeitspaket
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres (sofern nicht von der Prüfung der operativen Kapazität ausgenommen)
- Liste der bisherigen Projekte (Schlüsselprojekte der letzten 4 Jahre)
- Zeitplan/Gantt-Diagramm
- Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten (Unterstützungsschreiben)
- Vollständiger Bericht über die Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) und Vorlage für den KNA-Cashflow - nur für Bauvorhaben und gemischte Projekte mit einem Budget (förderfähige Kosten) von über EUR 10.000.000.
- vereinfachter KNA-Rechner - nur für Bauvorhaben und gemischte Projekte mit einem Budget (förderfähige Kosten) unter EUR 10.000.000
- Umweltverträglichkeitserklärung (für Bauvorhaben, für Studien mit physischen Eingriffen und für Studien ohne physische Eingriffe)
Maximale Seitenzahl - Teil B: 120 Seiten
Call-Dokumente
Call Document CEF-T-2022-COREGENCall Document CEF-T-2022-COREGEN(kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren