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Call-Eckdaten
Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Entwicklung und das Fortschreiten von Erkrankungen und Störungen des Gehirns
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2025-03-ENVHLTH-01-two-stage
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 40.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 6.000.000,00 und € 7.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema zielt darauf ab, Aktivitäten zu unterstützen, die eine oder mehrere der erwarteten Auswirkungen des Ziels "Leben und Arbeiten in einer gesundheitsfördernden Umgebung" ermöglichen oder zu ihnen beitragen.
Call-Ziele
Die lebenslange Exposition gegenüber Schadstoffen im Wohn- und Arbeitsumfeld ist ein wichtiger Risikofaktor für nicht übertragbare Krankheiten, der zu einer Vielzahl schwerwiegender Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit führt und eine vermeidbare Krankheitslast mit entsprechenden hohen wirtschaftlichen Kosten verursacht. Die Umweltverschmutzung wirkt sich unverhältnismäßig stark auf bestimmte gefährdete Gruppen (z. B. Kinder und ältere Erwachsene) oder auf Gruppen aus, die empfindlicher auf diese Art von Umweltstressoren reagieren oder ihnen stärker ausgesetzt sind (Arbeitnehmer*innen, Menschen, die in verschmutzten Gebieten leben). Gegenwärtig sind über 10 % der jährlichen vorzeitigen Todesfälle in den 27 EU-Mitgliedstaaten auf Umweltverschmutzung zurückzuführen.
Das Alter ist ein wichtiger Risikofaktor für neurodegenerative Erkrankungen, aber auch die Umweltexposition und der Lebensstil sind wichtige Kandidat*innen für das Verständnis ihrer Ätiologie. Es häufen sich die Hinweise darauf, dass das Exposom", d. h. die Gesamtheit der Umweltexposition des Menschen von der Zeit vor der Empfängnis an, ein wichtiger modifizierbarer Risikofaktor für die meisten neurodegenerativen Erkrankungen und Demenzerkrankungen ist. Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass Umweltverschmutzung zur Entwicklung neurodegenerativer Erkrankungen beitragen kann, wobei die Häufigkeit in einer alternden Bevölkerung zunimmt.
Die Umwelt ist bekanntermaßen ein wichtiger Faktor für die Gesundheit von Kindern, und es gibt immer mehr Hinweise darauf, dass einige Industriechemikalien für die Entwicklung des menschlichen Gehirns toxisch sind. Die gesundheitlichen Auswirkungen vieler potenziell neurotoxischer Chemikalien sind in der menschlichen Bevölkerung, auch bei Kindern, noch nicht untersucht worden. Das sich entwickelnde Gehirn ist besonders empfindlich gegenüber toxischen Chemikalien, und diese Empfindlichkeit ist wahrscheinlich in der Gebärmutter und in der frühen Kindheit am größten.
Die chronische und wiederholte Exposition gegenüber Schadstoffen in der Arbeitswelt, aber auch bei Verbraucher*innen, wird mit einem erhöhten Risiko für kognitive Beeinträchtigungen und Neurodegeneration in Verbindung gebracht.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Forschungstätigkeiten zu diesem Thema sollten den Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen der Exposition gegenüber verschiedenen Schadstoffen (mit Schwerpunkt auf spezifischen Schadstoffen oder einer Kombination davon) und der Entstehung oder dem Fortschreiten neurologischer, neurodegenerativer oder neuroentwicklungsbezogener Krankheiten oder Störungen untersuchen. Die Vorschläge können das Arbeits-, Lebens- und/oder soziale Umfeld berücksichtigen und eine oder mehrere gefährdete, sensible oder exponierte Bevölkerungsgruppen einbeziehen. Konkret sollten die Forschungsmaßnahmen zu diesem Thema mehrere der folgenden Aktivitäten umfassen und sich entweder auf neurologische, neurodegenerative oder entwicklungsneurologische Krankheiten oder Störungen konzentrieren:
- Gewinnung besserer Erkenntnisse über die Pathogenese und die molekularen, genetischen und epigenetischen Wege und biologischen Mechanismen, die an der Entstehung und dem Fortschreiten von Krankheiten beteiligt sind, unter Berücksichtigung neu auftretender Schadstoffe, spezifischer Zeitfenster der Anfälligkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Lebensverlaufs. Synergistische neurotoxische Wirkungen sowie realistische Dosen und Expositionsdauern sollten ebenfalls berücksichtigt werden;
- Erarbeitung von Erkenntnissen über die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf Komorbiditäten im Zusammenhang mit neurodegenerativen, neurologischen oder neuroentwicklungsbedingten Krankheiten und Störungen;
- Entwicklung und/oder Validierung besserer In-vivo-, In-silico- und In-vitro-Modelle, -Instrumente und/oder -Methoden und Nutzung (soweit zutreffend) struktureller, funktioneller und molekularer Bildgebungsmethoden (z. B. MRT-Kernspintomographie), Multi-omics und Bioinformatik zur Untersuchung der Krankheitsursache und -entwicklung, wobei u. a. auch epigenetische Faktoren zu berücksichtigen sind und bessere Biomarker für die Früherkennung und das Fortschreiten der Krankheit bereitgestellt werden;
- Anwendung des Exposom-Rahmens, um das Verständnis der Rolle der Umwelt bei der Erforschung neurodegenerativer Erkrankungen zu verbessern; Aufklärung des Neuroexposoms und Betonung der besonderen Reaktionen des Gehirns auf Umwelteinflüsse;
- Beitrag zur Entwicklung von Gesundheitsindikatoren zur Information über Abmilderungs- und Präventionsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines intersektionellen Ansatzes, der verschiedene individuelle Merkmale wie Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit und Behinderung sowie sozioökonomische Faktoren und Lebensstil berücksichtigt;
- Verbesserung des Verständnisses des möglichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Exposition und Krankheitshäufigkeit durch Nutzung gut konzipierter Längsschnittstudien (unter Berücksichtigung der Expositionsdauer und der Unterschiede in der Expositionszusammensetzung, des geografischen Standorts und der Quellen), streng kontrollierter epidemiologischer Studien und/oder klinischer, realer und/oder Kohortendaten (aufbauend auf bestehenden nationalen und internationalen Kohorten, sofern verfügbar);
- Nachweis des potenziellen Zusammenhangs zwischen der akkumulierten Langzeitexposition von Arbeitnehmer*innen und Verbraucher*innen gegenüber Schadstoffen (einschließlich schwacher Exposition) und neurologischen und neurodegenerativen Erkrankungen. Die Entwicklung von neurologischen Entwicklungsstörungen bei Kindern nach elterlicher Exposition könnte ebenfalls bewertet werden.
Gegebenenfalls sollten geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt werden.
Die Antragstellenden werden ermutigt, den Einsatz von Versuchsmethoden in Betracht zu ziehen, bei denen keine lebenden Tiere verwendet werden, sofern dies relevant ist und es möglich ist, Daten mit vergleichbarer Aussagekraft zu erhalten.
Die Vorschläge sollten den FAIR-Datengrundsätzen entsprechen und, soweit relevant, Datenstandards und bewährte Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Daten und den Datenzugang übernehmen.
Die Auswirkungen der Ernährung auf die psychische Gesundheit sollten nicht im Mittelpunkt stehen, da dieser Bereich durch das Thema HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-12: "Ernährung und psychische Gesundheit" abgedeckt wird.
Die Antragstellenden sollten mit den Aktivitäten vertraut sein, die im Rahmen des Forschungsportfolios Umwelt, Klima und Gesundheit, der EFSA-Aktivitäten im Bereich Umweltneurotoxizität und Entwicklungsneurotoxizität sowie der Partnerschaft für die Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Risiken (PARC) entwickelt werden.
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Die Vorschläge sollten die Vorteile der europäischen Forschungsinfrastrukturen und -dienste im Bereich der Bewertung der Umweltexposition nutzen und eine Verbindung zu ihnen herstellen.
Die Vorschläge sollten sicherstellen, dass Daten zur Überwachung von Chemikalien, einschließlich des Human-Biomonitorings, in der Informationsplattform für die Überwachung von Chemikalien (IPCHEM) durch Einbeziehung der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission und/oder in der künftigen Gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien durch Einbeziehung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) oder anderer einschlägiger dezentraler EU-Agenturen (wie der Europäischen Umweltagentur - EUA), die für den jeweiligen Bereich zuständig sind, gemeinsam genutzt werden. In dieser Hinsicht sollten die GFS, die ECHA oder eine andere einschlägige dezentrale EU-Agentur(en) mit jedem erfolgreichen Vorschlag zusammenarbeiten, und diese Zusammenarbeit sollte gegebenenfalls nach der Genehmigung des Vorschlags aufgenommen werden.
Um die Synergien zu maximieren und die Wirkung der Projekte zu erhöhen, werden alle Vorschläge, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Themas ausgewählt werden, ein Cluster bilden und an gemeinsamen Netzwerken und Aktivitäten teilnehmen. Ohne dass konkrete gemeinsame Aktivitäten im Einzelnen aufgeführt werden müssen, sollten die Vorschläge ein ausreichendes Budget für die Teilnahme an regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen und zur Deckung der Kosten anderer möglicher gemeinsamer Vernetzungs- und Gemeinschaftsaktivitäten vorsehen. Anhaltspunkte für die zu entwickelnden potenziellen Aktivitäten sind in den Clustern der laufenden Projekte des Forschungsportfolios Umwelt, Klima und Gesundheit zu finden.
Antragstellende, die zur zweiten Phase eingeladen werden, sollten in dem dafür vorgesehenen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage Einzelheiten zu ihren klinischen Studien angeben. Da von den Vorschlägen zu diesem Thema klinische Studien erwartet werden, wird die Verwendung der Vorlage dringend empfohlen.
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Erwartete Ergebnisse
Vorschläge zu diesem Thema sollten darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf die meisten der folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet und zugeschnitten sind und zu diesen beitragen:
- Die globale und die EU-Politik zur Vermeidung und Verringerung der gesundheitlichen Auswirkungen der Umweltverschmutzung wird durch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Instrumente und Methoden unterstützt;
- Die Bürger*innen sind besser geschützt, da sie einen besseren Einblick in die Belastung durch Umweltverschmutzung und deren Auswirkungen auf die Gehirngesundheit haben und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen annehmen;
- Behörden, Akteur*innen im Gesundheitsbereich, die Wissenschaft und die Gesellschaft insgesamt haben Zugang zu FAIR Daten über den Zusammenhang zwischen Umweltverschmutzung und Hirngesundheit, über bestimmte Zeitfenster, in denen eine Exposition möglich ist, und über die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die allgemeine Bevölkerung und gefährdete Gruppen;
- Die Behörden entwickeln geeignete evidenzbasierte Maßnahmen und Leitlinien, um die negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Entwicklung von Hirnerkrankungen zu verhindern und zu verringern.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika Mittel der Union erhalten.
Die ECHA oder eine andere einschlägige dezentrale EU-Agentur (z. B. die Europäische Umweltagentur - EUA), die an der künftigen gemeinsamen Datenplattform für chemische Stoffe beteiligt ist, kann als Mitglied des für die Finanzierung ausgewählten Konsortiums teilnehmen. Die Antragsteller können in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der dezentralen EU-Agentur(en) erwähnen, aber die dezentrale(n) EU-Agentur(en) wird (werden) sich nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags beteiligen. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die dezentrale(n) EU-Agentur(en) auf der Grundlage des Umfangs des Thementextes zu dem Projekt leisten könnte(n). Nach dem Bewertungsverfahren können die dezentrale(n) EU-Agentur(en) und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der dezentralen EU-Agentur(en) treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die dezentrale(n) EU-Agentur(en) an der Finanzhilfevereinbarung teilnehmen, ohne eine Finanzierung zu erhalten.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - Health(1200kB)
Kontakt
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