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Call-Eckdaten
Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit geistiger Behinderung und ihren Familien
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2025-03-STAYHLTH-01-two-stage
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 40.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 6.000.000,00 und € 8.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema zielt darauf ab, Aktivitäten zu unterstützen, die eine oder mehrere erwartete Auswirkungen des Ziels "Gesund bleiben in einer sich schnell verändernden Gesellschaft" ermöglichen oder zu ihnen beitragen.
Call-Ziele
Der Anwendungsbereich dieses Themas wird durch die Definitionen derInternationalen Klassifikation der Krankheiten ( ICD11) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter "6A00: Störungen der intellektuellen Entwicklung " und unter "20: Entwicklungsanomalien", einschließlich Störungen der intellektuellen Entwicklung, wie "LD40: Vollständige Trisomien der Autosomen" und "LD90: Erkrankungen mit Störungen der geistigen Entwicklung als relevantes klinisches Merkmal". Darüber hinaus fallen die drei Arten von Autismus mit Störungen der intellektuellen Entwicklung (6A02.1, 6A02.3 und 6A02.5) unter "6A02: Autismus-Spektrum-Störung" ebenfalls in den Anwendungsbereich dieses Themas.
Der Schwerpunkt dieses Themas liegt auf den Menschen mit langfristigen geistigen Behinderungen und ihren formellen und informellen Betreuer*innen, einschließlich der Familien. Die Lebenserwartung von Menschen mit geistigen Behinderungen ist in den letzten 20 Jahren gestiegen, was es noch wichtiger macht, die Rolle ihrer Familien als informelle Betreuer*innen (z. B. alternde Eltern) zu analysieren.
Ziel dieses Themas ist es, neue Wege zu erforschen, um die Lebensqualität von Menschen mit geistiger Behinderung und ihren Familien zu verbessern und die negativen Auswirkungen der Behinderung auf ihr tägliches Leben aus verschiedenen Blickwinkeln (z. B. medizinisch, technologisch oder digital) so weit wie möglich zu reduzieren. Ein Schlüsselelement zur Verbesserung der Lebensqualität ist die Verhinderung der Verschlimmerung der Behinderung oder der Bedingungen, die sie verursachen. Daher muss sich die Forschung aus verschiedenen Blickwinkeln mit der Suche nach den Ursachen der Krankheit(en) befassen, die zu der Behinderung führen, und/oder den Schweregrad der Behinderung so weit wie möglich verringern.
Es werden innovative Lösungen benötigt, um neuartige Arzneimittel, Diagnosen, Behandlungen, Protokolle, Technologien oder digitale Lösungen usw. bereitzustellen, die in einem frühen Stadium dazu beitragen können, eine Verschlimmerung der geistigen Behinderung und/oder der damit verbundenen Komorbiditäten zu verhindern, sie umzukehren oder zu verringern und die Autonomie der Betroffenen zu verbessern und ihre Betreuer*innen zu entlasten.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Forschungsmaßnahmen zu diesem Thema sollten mehrere der folgenden Bereiche betreffen:
- Möglichst frühzeitige und korrekte Diagnose der Krankheit(en), die die geistige Behinderung verursachen oder verschlimmern, insbesondere bei Kindern, wobei geschlechtsspezifische Unterschiede und diagnostische Verzerrungen zu berücksichtigen sind.
- Bereitstellung der erforderlichen medizinischen Behandlungen, Diagnosen, Medikamente, Protokolle, Technologien, digitalen Lösungen, Habilitations- und/oder Rehabilitationsdienste usw., die dazu beitragen können, eine Verschlimmerung der geistigen Behinderung zu verhindern, sie rückgängig zu machen oder ihren Schweregrad zu verringern, und die gleichzeitig die Selbstbestimmung der Menschen mit geistiger Behinderung unterstützen. Jede Gesundheitstechnologie oder medizinische Intervention, die zur Anwendung beim Menschen entwickelt wird, muss den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, um Sicherheit und Wirksamkeit zu gewährleisten.
- Behandlung von Komorbiditäten oder anderen Behinderungen, unter denen Menschen mit geistiger Behinderung leiden können, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede.
- Bereitstellung evidenzbasierter Ansätze für die Übergangsversorgung junger Erwachsener mit geistiger Behinderung, die auch geschlechtsspezifische Herausforderungen und Bedürfnisse berücksichtigen, da der Übergang von der pädiatrischen zur Erwachsenenversorgung als komplex empfunden wird.
- Förderung der Eigenverantwortung von Menschen mit geistigen Behinderungen und ihren Betreuer*innen und, wann immer möglich, Beseitigung von Hindernissen, die Menschen mit geistigen Behinderungen bei ihrer Teilhabe an der Gesellschaft im Wege stehen. Gegebenenfalls mit Hilfe von unterstützenden Technologien und digitalen Lösungen eine optimale Autonomie von Menschen mit geistigen Behinderungen zu gewährleisten, die Behandlung von Menschen mit geistigen Behinderungen zu erleichtern und zu verbessern und auch den Familienmitgliedern und engen Betreuer*innen zu helfen, Menschen mit geistigen Behinderungen besser zu unterstützen. Diese Technologien müssen den einschlägigen Normen entsprechen und sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.
- innovative Lösungen für hochwertige, zugängliche - auch kognitiv zugängliche - und erschwingliche Pflegedienste vorzuschlagen, die es den Betreuer*innen von Menschen mit geistigen Behinderungen ermöglichen, ihr Berufs- und Familienleben besser zu vereinbaren. Die Rolle der informellen/unbezahlten Betreuer*innen, insbesondere der Familienmitglieder, ist für Menschen mit geistigen Behinderungen von zentraler Bedeutung. Für viele Menschen mit geistigen Behinderungen untergräbt das Fehlen von Pflegediensten und die unzureichende Unterstützung für Familien und persönliche Assistenz ihre Lebensqualität sowie ihre Rechte und Möglichkeiten, so unabhängig wie möglich zu leben.
- Entwicklung innovativer integrierter Pflegestrategien - Stärkung der patientenzentrierten Pflege - zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit geistigen Behinderungen jeden Alters und ihrer Familien, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit geistigen Behinderungen, die aufgrund ihrer hohen Abhängigkeit von (formellen und/oder informellen) Pflegepersonen, ihrer Mehrfachbehinderungen und ihres Bedarfs an angepasster und spezieller Pflege (in medizinischer, sozialer, pädagogischer und psychologischer Hinsicht) besonders gefährdet sind.
- Ausarbeitung von Leitlinien für eine angemessene Unterstützung und Schulung der formellen und informellen Pflegekräfte, insbesondere derjenigen, die Menschen mit geistigen Behinderungen betreuen und/oder mit ihnen zusammenleben, sowie für die Prävention von und den Schutz vor Gewalt, da Menschen mit geistigen Behinderungen sowohl für Gewalt und Missbrauch anfällig sind als auch gegenüber Pflegekräften und Familienmitgliedern gewalttätig sein können.
Die Antragstellenden werden ermutigt, Patient*innen, ihre Familien und Betreuer*innen in die verschiedenen Phasen der Forschung einzubeziehen. Ebenso wird empfohlen, Interessengruppen innerhalb und außerhalb des Bereichs der geistigen Behinderungen einzubeziehen, insbesondere politische Entscheidungsträger*innen und Behörden, Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft, Endnutzer*innen und Dienstleistungsanbieter*innen.
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der entsprechenden Forschungsaktivitäten verstärken.
Alle im Rahmen dieses Themas geförderten Projekte werden dazu ermutigt, sich gegebenenfalls an Vernetzungs- und gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen. Diese Vernetzungs- und gemeinsamen Aktivitäten könnten beispielsweise die Teilnahme an gemeinsamen Workshops, den Austausch von Wissen, die Entwicklung und Übernahme bewährter Verfahren oder gemeinsame Kommunikationsaktivitäten umfassen. Daher wird von den Vorschlägen erwartet, dass sie ein Budget für die Teilnahme an regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen enthalten und dass sie die Kosten anderer potenzieller gemeinsamer Aktivitäten abdecken, ohne dass in dieser Phase konkrete gemeinsame Aktivitäten im Detail festgelegt werden müssen. Die Einzelheiten dieser gemeinsamen Aktivitäten werden in der Phase der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.
Die Projekte werden auch ermutigt, mögliche Komplementaritäten mit Projekten zu untersuchen, die im Rahmen des Cluster 2-Themas HORIZON-CL2-2025-01-TRANSFO-09 finanziert werden: "Bewährte Verfahren für eine größere Autonomie von Menschen mit Behinderungen, einschließlich körperlicher, geistiger, intellektueller und sensorischer Behinderungen" gefördert werden.
Antragstellende, die zur zweiten Phase eingeladen werden und klinische Studien vorsehen, sollten in dem dafür vorgesehenen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage Einzelheiten zu ihren klinischen Studien angeben.
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Erwartete Ergebnisse
Zu diesem Zweck sollten die Vorschläge zu diesem Thema darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf mehrere der folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet sind, auf diese zugeschnitten sind und zu diesen Ergebnissen beitragen:
- Menschen mit geistigen Behinderungen und ihre Familien genießen durch die Unterstützung innovativer Forschung eine bessere Lebensqualität, werden gestärkt und sind unabhängiger.
- Die wissenschaftliche Gemeinschaft entwickelt innovative Lösungen - medizinischer, technologischer, digitaler oder anderer Art -, um den Schweregrad der geistigen Behinderung so schnell wie möglich umzukehren und/oder zu verringern, insbesondere bei Kindern, wodurch die Gesundheit und Autonomie von Menschen mit geistiger Behinderung verbessert und ihre Betreuer*innen entlastet werden.
- Politische Entscheidungsträger*innen, Gesundheits- und Pflegedienste, Patientenorganisationen, Geldgeber*innen, die wissenschaftliche Gemeinschaft und andere relevante Stellen werden über Forschungsfortschritte und bewährte Verfahren informiert, die sich mit der Gesundheit und den Bedürfnissen von Menschen mit geistiger Behinderung befassen und dazu beitragen, die Auswirkungen dieser Behinderungen auf den Einzelnen, seine Familie und die Gesellschaft zu verringern.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika Mittel der Union erhalten.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - Health(1200kB)
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