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Call-Eckdaten
Erleichterung der Durchführung multinationaler klinischer Studien über Produkte für seltene Leiden und/oder über hochinnovative Produkte ("bahnbrechende Produkte")
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2025-03-IND-03-two-stage
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
23.05.2025
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 40.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 6.000.000,00 und € 8.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Mit diesem Thema sollen Aktivitäten unterstützt werden, die eine oder mehrere der erwarteten Auswirkungen des Ziels "Erhaltung einer innovativen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen EU-Gesundheitsbranche" ermöglichen oder dazu beitragen.
Call-Ziele
Der Schwerpunkt dieses Themas liegt auf multinationalen klinischen Studien zu Produkten für seltene Krankheiten und/oder zu hochinnovativen ("bahnbrechenden") Produkten, einschließlich digitaler und auf künstlicher Intelligenz (KI) basierender Werkzeuge und Techniken.
Der Schwerpunkt der Forschung und Innovation im Bereich der seltenen Krankheiten lag bisher vor allem auf Arzneimitteln, so dass die Entwicklung von Geräten für seltene Krankheiten kaum unterstützt wurde. Orphan-Produkte sind speziell für den Einsatz bei seltenen Krankheiten oder Zuständen oder für bestimmte Indikationen bei seltenen Patient*innenkohorten mit einer ansonsten nicht seltenen Krankheit oder einem nicht seltenen Zustand bestimmt. Da Produkte für seltene Leiden naturgemäß nur für eine kleine Zahl von Patient*innen pro Jahr bestimmt sind, häufig Säuglinge und Kinder, ist es besonders schwierig, innerhalb eines angemessenen Zeitraums klinische Daten zu gewinnen und klinische Prüfungen durchzuführen, da nur wenige Patient*innen rekrutiert werden können.
Neben Produkten für seltene Leiden fallen auch hochinnovative ("bahnbrechende") Produkte in den Anwendungsbereich dieses Themas, wenn von ihnen ein erheblicher klinischer Nutzen für die Behandlung, Diagnose oder Vorbeugung einer lebensbedrohlichen, zu schwerer Invalidität führenden oder schwerwiegenden chronischen Krankheit oder eines schwerwiegenden chronischen Leidens erwartet wird, unabhängig davon, ob sie für kleine Patient*innengruppen bestimmt sind. Hochinnovative ("bahnbrechende") Produkte zielen darauf ab, einen ungedeckten medizinischen Bedarf zu decken. Unter "ungedecktem medizinischem Bedarf" ist ein Zustand zu verstehen, für den es in der EU keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung gibt oder für den das betreffende Produkt, selbst wenn es eine solche Methode gibt, für die Betroffenen von großem Nutzen sein wird. Dazu können auch Produkte gehören, die digitale Werkzeuge und KI-basierte Technologien nutzen.
Die Entwickler*innen solcher Produkte stehen oft vor der Herausforderung, in der Phase vor der Markteinführung rechtzeitig klinische Daten zu erheben.
Zeit und Kosten für die Erhebung klinischer Daten können sich negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken, da sich die Verfügbarkeit von Geräten, die für die Behandlung oder Diagnose seltener Krankheiten oder Zustände benötigt werden oder die Patient*innenversorgung oder die öffentliche Gesundheit verbessern könnten, erheblich verzögert. Viele Produkte werden off-label eingesetzt, um diesen ungedeckten Bedarf zu decken. Dennoch ist ein hohes Maß an klinischer Evidenz auf der Grundlage gründlicher klinischer Daten erforderlich, um die Sicherheit der Patient*innen zu gewährleisten.
Klinische Entwicklungsstrategien zur Durchführung multinationaler klinischer Studien haben das Potenzial, die Effizienz zu steigern und größere Patient*innengruppen zu erreichen. Herausforderungen können sich aus der potenziellen Ungewissheit ergeben, wie sich regionale Unterschiede in Bezug auf regulatorische, klinische, geschäftliche, ethische und kulturelle Praktiken auf das Studiendesign, die Durchführung, die Datenauswertung und verschiedene andere Ergebnisse auswirken können.
Dieses Thema zielt auf diese Herausforderungen ab, indem es multinationale Studien unterstützt, die darauf abzielen, klinische Daten vor oder nach der Markteinführung zu sammeln, um die Sicherheit und Leistung des Produkts nachzuweisen (einschließlich der Bestimmung unerwünschter Nebenwirkungen und ihrer Akzeptanz bei Abwägung mit dem erwarteten klinischen Nutzen).
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Aus den Vorschlägen sollte hervorgehen, dass sie für ein Produkt, bei dem es sich um ein Produkt für seltene Leiden oder ein hochinnovatives "bahnbrechendes" Produkt (oder beides) handelt, in jeder Phase vor oder nach dem Inverkehrbringen, einschließlich der Entwicklungsphase, alle nachstehend aufgeführten Tätigkeiten mit dem Gesamtzweck der Gewinnung von Daten zur Unterstützung der CE-Kennzeichnung gemäß den Verordnungen über Medizinprodukte (MDR) oder In-vitro-Diagnostika (IVDR) umfassen:
- Konzeption und Durchführung multinationaler klinischer Studien in mindestens zwei verschiedenen Ländern in der EU oder assoziierten Ländern mit Schwerpunkt auf Produkten für seltene Leiden und/oder hochinnovativen ("bahnbrechenden") Produkten, um die Sicherheit und klinische Leistung des/der Produkte(s) nachzuweisen, die Gegenstand der Studie sind.
- Vorlage eines soliden Durchführbarkeitsplans für die klinische Studie, einschließlich einer angemessenen Patient*innenauswahl und realistischer Rekrutierungspläne an verschiedenen Standorten, die durch wissenschaftliche Veröffentlichungen oder vorläufige Ergebnisse begründet sind. Die Vorschläge sollten einen geschlechtersensiblen und intersektionellen Ansatz verfolgen und individuelle Merkmale wie Geschlecht, Ethnie, Behinderung und Alter berücksichtigen. Darüber hinaus sollten sozioökonomische, lebensstilbezogene und verhaltensbezogene Faktoren berücksichtigt werden. Das Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Einbindung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie die Einbeziehung von relevantem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der entsprechenden Forschungsaktivitäten verstärken.
- Nachweis eines potenziellen klinischen Nutzens für Patient*innen und Gesundheitsdienstleister*innen, einschließlich der Lebensqualität und der Berücksichtigung der von den Patient*innen gemeldeten Ergebnisse, sofern relevant.
- Einbeziehung von Patient*innen, Patient*innenorganisationen, Betreuer*innen und Angehörigen der Gesundheitsberufe in die Gestaltung der klinischen Studien.
- Identifizierung, Sammlung und Aufzeichnung einschlägiger bewährter Verfahren und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Konzeption, Durchführung, Handhabung von Proben, Datenanalyse und Ergebnisberichterstattung multinationaler klinischer Studien. Darüber hinaus sind geeignete Empfehlungen und Erfahrungen bereitzustellen.
- Bei multinationalen klinischen Studien kann die Genehmigung der Studie durch mehr als eine zuständige nationale Behörde erforderlich sein. Entwickeln Sie eine regulatorische Strategie und einen Interaktionsplan für die Generierung geeigneter Nachweise sowie für die rechtzeitige Einbindung von Regulierungsbehörden und anderen relevanten Stellen (z. B. Europäische Arzneimittelagentur (EMA), EMA-Sachverständigengremien, nationale Regulierungsbehörden, Stellen für Gesundheitstechnologiebewertung usw.). Berücksichtigen Sie auch die möglichen künftigen Auswirkungen der Ergebnisse auf die Regulierung.
Die Vorschläge können mehrere Geräte umfassen, es wird jedoch mindestens ein Gerät erwartet.
Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird nachdrücklich empfohlen.
Bei Produkten für seltene Krankheiten oder hochinnovativen Produkten, die für Patient*innen mit seltenen Krankheiten relevant sind, sollten die Antragstellenden auf Komplementaritäten und potenzielle Synergien mit Maßnahmen achten, die im Rahmen von ERDERA, der im Rahmen von Horizont Europa vorgeschlagenen und kofinanzierten Europäischen Partnerschaft für seltene Krankheiten, durchgeführt werden, sowie auf Synergien mit Maßnahmen, die im Rahmen des Programms EU4Health durchgeführt werden.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann als Mitglied des für die Finanzierung ausgewählten Konsortiums teilnehmen. In den Vorschlägen sollte die Beteiligung der GFS der Europäischen Kommission im Hinblick auf ihre Erfahrung in diesem Bereich und den Wert, den sie als wirksame Schnittstelle zwischen Forschungstätigkeiten und pränormativer Wissenschaft sowie Strategien und Rahmen zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen bieten könnte, berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht wird die GFS eine Zusammenarbeit mit jedem erfolgreichen Vorschlag in Erwägung ziehen; diese Zusammenarbeit sollte gegebenenfalls nach der Genehmigung des Vorschlags aufgenommen werden.
Die Antragstellenden sollten Einzelheiten zu ihren klinischen Studien im entsprechenden Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben. Da erwartet wird, dass Vorschläge zu diesem Thema klinische Studien enthalten, wird die Verwendung der Vorlage dringend empfohlen.
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Erwartete Ergebnisse
Vorschläge zu diesem Thema sollten darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf alle folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet und zugeschnitten sind und zu diesen beitragen:
- Die Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen sammeln mehr praktische Erfahrungen mit der klinischen Anwendung von Produkten für seltene Leiden und/oder von hochinnovativen ("bahnbrechenden") Produkten und erhalten rechtzeitig Zugang zu solchen Produkten mit nachgewiesenem klinischem Nutzen;
- Entwickler*innen und Hersteller*innen sammeln und erhalten wissenschaftliche Beweise für ihre vorgeschlagene Intervention/ihren Ansatz mit dem untersuchten Produkt;
- Die Patient*innen profitieren von der Entwicklung, den Studien und der Anwendung von Produkten für seltene Leiden und/oder von hochinnovativen ("bahnbrechenden") Produkten;
- Die Unternehmen in der EU und den assoziierten Ländern erhalten eine bessere Marktposition in diesem Bereich und verbessern ihre Kenntnisse über die Durchführung multinationaler klinischer Studien für diese Produkte.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika Mittel der Union erhalten.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - Health(1200kB)
Kontakt
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