Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Living Labs, die innovative Lösungen für die Wiederherstellung von Wäldern und Süßwasserökosystemen mitgestalten
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-01-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 14.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 7.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Erfolgreiche Vorschläge werden zu den Auswirkungen dieses Ziels beitragen, indem sie den Wissensstand verbessern und Innovationen, Methoden, Wege und Instrumente entwickeln, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und die Erbringung von Ökosystemleistungen zu gewährleisten, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und/oder dessen Abschwächung.
Call-Ziele
In der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 wurden folgende Ziele für 2030 festgelegt: Bedeutende Flächen degradierter und kohlenstoffreicher Ökosysteme werden wiederhergestellt; Lebensräume und Arten weisen keine Verschlechterung des Erhaltungstrends und -zustands auf, und mindestens 30 % erreichen einen günstigen Erhaltungszustand oder zeigen zumindest einen positiven Trend. Die EU-Naturwiederherstellungsverordnung schafft einen Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um gemeinsam als Unionsziel bis 2030 mindestens 20 % der Landflächen und mindestens 20 % der Meeresflächen und bis 2050 alle wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme zu erfassen. Das europäische Klimagesetz verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Anpassungsstrategien und -pläne zu verabschieden und umzusetzen, in denen sie naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Anpassung fördern sollten. Es erkennt insbesondere an, dass Wälder Kohlenstoffsenken sind, die zur Verringerung der Treibhausgase in der Atmosphäre beitragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Wälder weiter wachsen und viele andere Leistungen erbringen.
Von erfolgreichen Vorschlägen wird erwartet, dass sie "Living Labs" einrichten, die innovative Lösungen für die Wiederherstellung wichtiger Ökosysteme entwickeln und auf breiter Basis einsetzen, die mehrere für den Klimaschutz relevante Ökosystemfunktionen und -leistungen erbringen, darunter die Kohlenstoffbindung, die Regulierung von Wasserregimen und andere Aspekte der Klimaanpassung. Es wird erwartet, dass die Vorschläge im Rahmen dieses Vorschlags Forschungsarbeiten zu Wald- und Süßwasserökosystemen kombinieren.
Die Vorschläge sollten den drei Hauptgrundsätzen des Forschungskonzepts der Living Labs entsprechen: (a) gemeinsame Erarbeitung innovativer Lösungen an realen Standorten mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Endnutzer*innen; (b) Mitentscheidung / gemeinsame Erarbeitung mit den Endnutzer*innen während des gesamten Projekts; (c) Zusammenführung von Akteuren mit komplementärem Wissen in einer gezielten Kombination, die am besten geeignet ist, die erwarteten Ergebnisse/Ziele der Projekte zu erreichen.
Living Labs sollten der Definition des Europäischen Netzwerks für Living Labs entsprechen und Partner mit unterschiedlichem Hintergrund, aus verschiedenen Disziplinen und/oder Sektoren einbeziehen, die für die Erreichung der Projektziele am wichtigsten sind, und aus mindestens sieben Versuchsstandorten bestehen. Durch die Zusammenarbeit in einem Living Lab können die verschiedenen Partner an den verschiedenen Standorten gemeinsam innovative Maßnahmen und Lösungen entwickeln, erproben, testen, wiederholen und bewerten, Ergebnisse vergleichen, bewährte Verfahren austauschen, Methoden validieren und von der gegenseitigen Befruchtung in einem lokalen/regionalen Umfeld profitieren.
weiterlesen
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Im Einzelnen sollten die Vorschläge:
- Einrichtung von mindestens drei Living Labs, die gemeinsam an der Wiederherstellung von Ökosystemen arbeiten und Wälder und Süßwasserökosysteme abdecken. Die Living Labs sollten in mindestens drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern angesiedelt sein. In den Vorschlägen sollten die Gründe für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Living Labs und zwischen den verschiedenen Akteuren innerhalb der Living Labs beschrieben werden;
- einen detaillierten Arbeitsplan für die transdisziplinär durchzuführenden Aktivitäten aufstellen, der die gemeinsame Konzeption, Entwicklung und Umsetzung lokal angepasster innovativer Lösungen gewährleistet
- Durchführung von partizipativer und transdisziplinärer Forschung und Innovation in Living Labs mit dem Ziel, praktische Lösungen für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu finden und dabei die relevanten Faktoren für den Verlust der biologischen Vielfalt, insbesondere den Klimawandel und invasive gebietsfremde Arten, sowie die damit verbundenen Belastungen zu berücksichtigen. Herausforderungen bei der Skalierung und Übertragbarkeit von Lösungen sollten angegangen werden. Vorgeschlagene Strategien und Lösungen sollten an die verschiedenen ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten angepasst werden, in denen die Living Labs arbeiten, und das kulturelle und natürliche Erbe berücksichtigen. Die Standorte sollten entlang eines Gradienten der anthropogenen Belastung ausgewählt werden, um die Herausforderungen der Wiederherstellung in heterogenen Gebieten - von stark gestörten bis zu relativ intakten Gebieten - zu bewerten. Es sollte ein handlungsorientierter und kooperativer Ansatz angestrebt werden, bei dem lokales Fachwissen in den Bereichen Wirtschaft, Ökologie und lokal geschaffene nachhaltige Innovationen kombiniert werden, um zusätzlich zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen die gesamte Bandbreite des Wissens zu erfassen. Die Geschlechterdimension sollte integriert werden;
- für jedes Living Lab ein zufriedenstellendes Niveau für den Zustand des Ökosystems festzulegen, um eine genaue Bewertung der Bedingungen und Veränderungen und eine klare Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu ermöglichen. Gegebenenfalls sollte das Gesamtziel darin bestehen, den in der Habitat- oder der Wasserrahmenrichtlinie definierten guten Erhaltungszustand zu erreichen. Die Auswirkungen der Forstwirtschaft und der forstwirtschaftlichen Praktiken auf den Zustand der Süßwasserökosysteme und die Frage, wie Änderungen der forstwirtschaftlichen Praktiken/Bewirtschaftung die Wiederherstellung der Süßwasserökosysteme, einschließlich der Sedimente, unterstützen können, sollten berücksichtigt werden;
- Überwachung und Bewertung der innovativen Verfahren zur Wiederherstellung von Ökosystemen und ihrer Wirksamkeit, einschließlich der Bedingungen für eine Nichtverschlechterung. Dabei sollte auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen innovativen Lösungen für die Endnutzer nachgewiesen werden, und es sollten geeignete Geschäftsmodelle und Maßnahmen entwickelt werden, an denen möglicherweise lokale Behörden, Wirtschaftskreise, KMU, Investor*innen und Unternehmer*innen beteiligt sind, auch mit Kofinanzierungsregelungen;
- die neu entwickelten Lösungen in einer intuitiven und zugänglichen Weise zu dokumentieren und sie weit zu verbreiten, um ihre Übernahme durch Praktiker*innen zu erleichtern und das erworbene Wissen an alle relevanten Akteure weiterzugeben.
Die Vorschläge sollten eine Zusammenarbeit mit dem EG-Wissenszentrum für biologische Vielfalt und dem Projekt BioAgora des Wissenschaftsdienstes vorsehen. Naturbasierte Lösungen sind für dieses Thema relevant, wenn sie die Wiederherstellung von Ökosystemen betreffen.
Dieses Thema erfordert einen effektiven Beitrag der SSH-Disziplin, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu den folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Die Kapazitäten von Forscher*innen, politischen Entscheidungsträger*innen, Praktiker*innen und anderen Interessenvertreter*innen sind verbessert, was eine effektive Zusammenarbeit zwischen Forschung, Praxis und Politik erleichtert, um gemeinsam Lösungen, Methoden und Instrumente für die Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Nichtverschlechterung zu entwickeln, zu testen, zu verfeinern und zu verbreiten;
- Praxisorientierte Kenntnisse und Instrumente stehen den Akteuren zur Verfügung, die Ökosysteme wiederherstellen und deren Nichtverschlechterung sicherstellen müssen, sowie zur Beratung, z. B. von öffentlichen und privaten Landbewirtschafter*innen, Forstwirt*innen oder Umwelt-NGOs;
- Die zuständigen Behörden, die für die Erstellung und Aktualisierung der nationalen Wiederherstellungspläne zur Umsetzung des EU-Naturschutzgesetzes und der nationalen Klimaanpassungsstrategien und -pläne zuständig sind, kennen wirksame Lösungen, Methoden und Instrumente für die Wiederherstellung von Ökosystemen und sind in der Lage, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen vorzuschlagen;
- Die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in verschiedenen Gebieten und Sektoren wird gestärkt und die Überlegungen zu wirksamen Lösungen für die Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Nichtverschlechterung in Regionen, in denen Living Labs betrieben werden, werden verstärkt, und es werden Geschäftsmodelle zu deren Finanzierung entwickelt;
- Soziale, wirtschaftliche und ökologische Vorteile und Kompromisse von Aktivitäten zur Wiederherstellung der Natur werden aufgezeigt, auch im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel.
weiterlesen
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren