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Call-Eckdaten
Lebende Labore zur Verbesserung der Bodengesundheit in kontinentalen, borealen und alpinen biogeografischen Regionen
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-05-SOIL-01-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 36.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 12.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Aktivitäten in diesem Bereich stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ziel der Mission "A Soil Deal for Europe" (Mission Soil), 100 lebende Labore und Leuchttürme zu errichten, um den Übergang zu gesunden Böden bis 2030 anzuführen. Sie unterstützen die spezifischen Ziele 1 bis 8 der Mission Soil (siehe den Umsetzungsplan der Mission). Die Aktivitäten sollten auch dazu beitragen, die Ambitionen und Ziele des Europäischen Green Deals und insbesondere die der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030, der EU-Bodenstrategie bis 2030 und des Vorschlagsfür eine Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz, des Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, der Mitteilung über die Förderung der Biotechnologie und des biologischen verarbeitenden Gewerbes in der EU sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung 15 "Leben an Land" und 3 "Gesundheit und Wohlbefinden" zu erreichen.
Call-Ziele
Die Mission Soil schlägt den Einsatz von Living Labs als neuen Ansatz für Forschung und Innovation im Bereich der Bodengesundheit vor. Lebende Labore haben das Potenzial, einen grünen Übergang zu erleichtern, indem sie mehrere Akteur*innen an realen Standorten in einem lokalen/regionalen Umfeld einbeziehen, um gemeinsam Lösungen für die Bodengesundheit zu entwickeln und weitreichende Auswirkungen auf die Bodengesundheit und die Bodenpolitik zu erzielen. Die im Rahmen dieses Themas geförderten Projekte sollten eine Reihe von Living Labs einrichten, um das Netz der Living Labs für Bodengesundheit, das im Rahmen früherer Mission Soil-Themen initiiert wurde, zu erweitern und zu ergänzen, um schrittweise 100 Living Labs und Leuchttürme zu schaffen, die den Übergang zu gesunden Böden bis 2030 anführen.
Lebendige Labore für Bodengesundheit sind langfristige Kooperationen zwischen mehreren Akteur*innen, um gemeinsame Herausforderungen für die Bodengesundheit an realen Standorten auf lokaler oder regionaler Ebene anzugehen (10 bis 20 Standorte in jedem lebenden Labor). Je nach der Ebene, auf der die einzelnen Living Labs operieren, und dem spezifischen Kontext (z. B. die abgedeckte Flächennutzung oder das behandelte Bodengesundheitsproblem) können die Antragsteller in Ausnahmefällen auch Living Labs mit weniger Standorten vorschlagen. Lebendige Labore können sich mit Problemen der Bodengesundheit in oder zwischen verschiedenen Landnutzungsarten (Landwirtschaft, (peri-)städtische Gebiete, (post)industrielle Gebiete, Wälder und (halb)natürliche Gebiete) befassen. Bei den einzelnen Standorten kann es sich um landwirtschaftliche Betriebe, Forstbetriebe, städtische Grünflächen, Industriegebiete usw. handeln, wo die Arbeit unter realen Bedingungen durchgeführt und überwacht wird. Leuchttürme sind Standorte, die in Bezug auf die Verbesserung der Bodengesundheit vorbildlich sind und als Orte für die Demonstration von Lösungen, die Ausbildung und die Kommunikation dienen. Leuchtturmstandorte können Teil eines lebenden Labors sein oder sich außerhalb eines lebenden Labors befinden. Von den in diesem Bereich geförderten Projekten wird erwartet, dass sie einen partizipatorischen Prozess in Gang setzen oder auf bestehenden Prozessen aufbauen. In der Regel haben die Projekte eine Laufzeit von vier Jahren, doch sollte die Projektdauer auch längere Zeiträume berücksichtigen, die für die Einführung partizipativer Prozesse und/oder die Durchführung von Bodenprozessen erforderlich sind.
Akteur*innen, die innerhalb und zwischen den Living Labs desselben Projekts an gemeinsamen Herausforderungen im Bereich der Bodengesundheit arbeiten, werden in der Lage sein, Ergebnisse zu vergleichen, bewährte Verfahren auszutauschen, Methoden zu validieren, Maßnahmen und Lösungen zu wiederholen und von gegenseitiger Befruchtung zu profitieren, wodurch der Übergang zum gemeinsamen Ziel der Verbesserung der Bodengesundheit beschleunigt wird.
Im Einzelnen sollte jeder der Vorschläge
- Unterstützung der Einrichtung von vier bis fünf Living Labs auf regionaler oder lokaler Ebene in der kontinentalen, borealen oder alpinen biogeografischen Region, um gemeinsam an der/den Herausforderung(en) der Bodengesundheit zu arbeiten. Aus den Vorschlägen sollte klar hervorgehen, auf welche dieser drei biogeografischen Regionen sie sich konzentrieren, und die Mehrzahl der Living Labs sollte in der gewählten biogeografischen Region eingerichtet werden. Die verbleibenden Living Labs können jedoch auch in anderen biogeografischen Regionen außerhalb der ausgewählten Region angesiedelt sein. Die Living Labs sollten sich mit relevanten Problemen der Bodengesundheit in der ausgewählten biogeografischen Region befassen. Die Living Labs sollten in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern angesiedelt sein. In den Vorschlägen sollten die Gründe und Mechanismen für die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den lebenden Labors erläutert werden, und es sollte dargelegt werden, wie die durchgeführten Arbeiten zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der Mission beitragen werden. Vorschläge, bei denen alle Living Labs in Brachflächen angesiedelt sind, sind von diesem Thema ausgeschlossen, da in diesem Arbeitsprogramm ein eigenes Thema eröffnet wird (HORIZON-MISS-2025-SOIL-01-02: Living Labs für die Bodensanierung und die umweltgerechte Umgestaltung von Brachflächen).
- Einführung eines interdisziplinären, partizipatorischen und akteur*innenübergreifenden Ansatzes in den Living Labs, um gemeinsam angepasste Lösungen für die gemeinsame(n) Herausforderung(en) für die Bodengesundheit zu entwerfen, zu entwickeln und umzusetzen, wobei die relevanten Faktoren und Belastungen für die Bodengesundheit berücksichtigt werden. Die vorgeschlagenen Lösungen sollten an die unterschiedlichen ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten angepasst werden, in denen die Living Labs tätig sind.
- Für jedes lebende Labor sollte eine Ausgangsbasis für die Bodenbedingungen festgelegt werden, um eine genaue gemeinsame Bewertung der Veränderungen an den verschiedenen Standorten im Laufe der Zeit zu ermöglichen und Verbesserungen der Bodengesundheit zu überwachen. Die Indikatoren/Deskriptoren für die Bodengesundheit, die in dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Überwachung der Bodengesundheit und der Widerstandsfähigkeit des Bodens aufgeführt sind, sollten als Grundlage verwendet werden; die Vorschläge können durch zusätzliche Indikatoren ergänzt werden, je nach den behandelten Herausforderungen für die Bodengesundheit, den pedoklimatischen Bedingungen, der Landnutzung usw."
- Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösungen auf die Bodengesundheit und die damit verbundenen Ökosystemleistungen, Nachweis ihrer technischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und ökologischen Tragfähigkeit, ihrer Skalierbarkeit und ihrer Übertragbarkeit auf verschiedene Kontexte.
- Ermittlung von Standorten, die sich als besonders leistungsfähig erweisen und in Leuchttürme umgewandelt werden können. Dies kann sowohl in der Antragsphase als auch später, während des Betriebs des lebenden Labors, geschehen.
- Vorschlagen von Strategien (z. B. finanzieller und organisatorischer Art), um die langfristige Nachhaltigkeit der etablierten Living Labs über die Finanzierung durch Horizont Europa hinaus zu gewährleisten. Die Strategien sollten die Identifizierung möglicher Geschäftsmodelle und Maßnahmen beinhalten, die eine Mischung aus öffentlichen oder privaten Finanzierungsprogrammen, Finanzinstrumenten, die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, die Einbindung von Einrichtungen der Sozialwirtschaft, Sozialunternehmen, Wirtschaftskreisen und KMU sowie die Gewinnung von Investor*innen und Unternehmern umfassen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Entsprechend dem Charakter von Living Labs müssen die Projekte einen Multi-Akteurs-Ansatz verfolgen. Die an den einzelnen Living Labs beteiligten Akteur*innen können aufgrund ihrer einzigartigen Merkmale variieren und unter anderem Forscher*innen, Landbesitzer*innen oder Landverwalter*innen, Vertreter*innen der Industrie (z. B. KMU), öffentliche Verwaltungen und Vertreter*innen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbraucher*innen, Anwohner*innen, Umwelt-NRO, Jugendorganisationen) umfassen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Fähigkeiten, Rollen und Ressourcen der verschiedenen an den Living Labs beteiligten Akteur*innen beschrieben werden. Es wird erwartet, dass ein wirksamer Beitrag der Sozial-, Geistes- und Kunstwissenschaften (SSHA) die soziale Innovation, den Wissenstransfer sowie soziokulturelle und Verhaltensänderungen fördert.
Um die Beteiligung verschiedener Arten von Akteur*innen an den Living Labs zu fördern und zu erleichtern, werden die Antragstellenden auf die verschiedenen Arten der Beteiligung hingewiesen, die im Rahmen von Horizont Europa möglich sind. Dazu gehören nicht nur Begünstigte (oder deren verbundene Einrichtungen), sondern auch assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen und Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte. Finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) zur Erleichterung der aktiven Beteiligung kleiner Akteur*innen (z. B. Landbewirtschafter*innen und Landeigentümer*innen wie Landwirt*innen, KMU oder die Zivilgesellschaft) an einem oder mehreren der Living Labs eines Projekts kann im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in begründeten Fällen auch ohne eine solche Aufforderung gewährt werden. Den Antragstellenden wird empfohlen, die Standardbedingungen in Anhang B der Allgemeinen Anhänge zu konsultieren, einschließlich derjenigen, die für FSTP gelten.
Für die Zusammenarbeit mit SOILL, der zur Unterstützung der Living Labs und Leuchttürme der Bodengesundheit geschaffenen Struktur, die den Akteur*innen der Living Labs beträchtliche Möglichkeiten zum Aufbau von Kapazitäten bietet, sollten spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen vorgesehen werden. Die Antragstellenden können die Dienste von SOILL bereits in der Phase der Antragserstellung in Anspruch nehmen. Während der Durchführung wird die Zusammenarbeit u. a. eine regelmäßige Berichterstattung über die Leistung der Living Labs umfassen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in der Vorbereitungsphase der Finanzhilfevereinbarung genauer festgelegt.
Es wird erwartet, dass die Vorschläge auf vorhandenem Wissen (z. B. Daten aus der nationalen Bodengesundheitsüberwachung, LUCAS) und auf Lösungen aufbauen, die auf nationaler Ebene oder im Rahmen anderer Horizont-Projekte, einschließlich der im Rahmen der Mission "A Soil Deal for Europe" finanzierten Projekte, entwickelt und getestet wurden. Die Vorschläge sollten daher spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen Projekten und Initiativen vorsehen und sich an den einschlägigen Clusteraktivitäten der Mission Soil beteiligen. Die Vorschläge sollten gegebenenfalls auch die Daten, das Fachwissen und die Dienstleistungen der europäischen Forschungsinfrastrukturen(ESFRI) berücksichtigen und gegebenenfalls mit den Horizont-Europa-Partnerschaften für Agrarökologie und nachhaltige Lebensmittelsysteme und/oder einschlägigen Netzwerken, die auf lokaler Ebene tätig sind, wie z. B. den operationellen Gruppen der EIP-AGRI, zusammenarbeiten, um die Einbeziehung wichtiger lokaler Akteur*innen zu fördern.
Die Vorschläge sollten einen Weg zu offenem Zugang, Langlebigkeit, Nachhaltigkeit und Interoperabilität von Wissen und Ergebnissen durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bodenbeobachtungsstelle (EUSO) und dem Projekt SoilWise aufzeigen. Insbesondere sollten die Vorschläge sicherstellen, dass relevante Daten, Karten und Informationen potenziell über das EUSO öffentlich zugänglich gemacht werden können. Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des geförderten Projekts produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind.
Um sicherzustellen, dass alle drei biogeografischen Regionen (kontinental, boreal und alpin) abgedeckt sind, werden die Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge der Anträge vergeben, sondern auch für mindestens ein Projekt, das sich auf jede der oben genannten biogeografischen Regionen konzentriert, vorausgesetzt, die Vorschläge erreichen alle Schwellenwerte.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Ausbau der Kapazitäten für partizipative, inter- und transdisziplinäre Forschung und Entwicklung zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung wirtschaftlich tragfähiger Lösungen für die Bodengesundheit.
- Verbesserte Überwachung der Bodengesundheit und erhöhte Verfügbarkeit von hochwertigen, standardisierten Bodendaten auf lokaler und regionaler Ebene.
- Praxisorientierte Kenntnisse und Instrumente sind für Landbewirtschafter*innen und Landnutzer*innen leichter verfügbar, was zu einer stärkeren Berücksichtigung und Übernahme wirksamer Bodengesundheitslösungen führt.
- Die politischen Entscheidungsträger*innen sind sich der lokalen Bedürfnisse in Bezug auf die Bodengesundheit, einschließlich der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit von Lösungen, stärker bewusst und nutzen dieses Wissen, um wirksamere Maßnahmen zur Verbesserung der Bodengesundheit zu konzipieren und umzusetzen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Die Vorschläge müssen sich auf eine der drei biogeografischen Regionen konzentrieren: Kontinental, Boreal oder Alpin, d. h. die Mehrzahl der lebenden Labore eines jeden Vorschlags muss in einer dieser drei biogeografischen Regionen angesiedelt sein. Aus den Vorschlägen muss klar hervorgehen, auf welche biogeografische Region sie sich konzentrieren. Um sicherzustellen, dass alle drei biogeografischen Regionen abgedeckt sind, werden die Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge der Anträge vergeben, sondern auch für mindestens ein Projekt, das sich auf jede der genannten biogeografischen Regionen konzentriert, sofern die Vorschläge alle Schwellenwerte erreichen.
Die Begünstigten können Dritte finanziell unterstützen, um die aktive Beteiligung kleinerer Akteure (z. B. Landbewirtschafter*innen und -eigentümer*innen wie Landwirt*innen, KMU oder die Zivilgesellschaft) an einem oder mehreren der Living Labs des Projekts zu erleichtern. Die Unterstützung für Dritte kann nur in Form von Finanzhilfen gewährt werden (im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in begründeten Fällen auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen). Der Höchstbetrag, der einem Dritten gewährt werden kann, beträgt 60 000 EUR.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
National Contact Points for Horizon Europe
Website
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