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Call-Eckdaten
Entwicklung von Übertragungsfunktionen für das Bodenüberwachungsgesetz
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-05-SOIL-04
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
30.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 6.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Maßnahmen in diesem Bereich werden dazu beitragen, die Ziele der Mission "A Soil Deal for Europe" und der vorgeschlagenen Richtlinie über Bodenüberwachung und Belastbarkeit (Bodenüberwachungsgesetz - SML) zu erreichen, indem verschiedene Bodenüberwachungssysteme für eine harmonisierte Bewertung der Bodengesundheit in der EU integriert werden. Außerdem wird es die Umsetzung der EU-Verordnung über Kohlenstoffabbau und Kohlenstoffbewirtschaftung (CRCF) unterstützen, indem es die Interoperabilität von Daten über organischen Kohlenstoff im Boden in der gesamten EU erleichtert und so die Erstellung und Verwendung von Bodendatenblättern für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung in der Kohlenstoffbewirtschaftung, einschließlich Statistiken und Karten, harmonisiert.
Call-Ziele
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Bodenüberwachung und -belastbarkeit (Soil Monitoring Law - SML) soll ein kohärenter und integrierter Bodenüberwachungsrahmen für alle Böden in der EU geschaffen werden. Derzeit gibt es in der EU jedoch viele verschiedene Methoden zur Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit, von der Probenahme bis hin zu Laborverfahren, und einige Mitgliedstaaten haben seit langem bestehende Bodenüberwachungssysteme und -verfahren, die sie aus wirtschaftlichen Gründen und zur Sicherung langfristiger Datensätze beibehalten wollen.
Daher werden validierte Übertragungsfunktionen benötigt, um Bodenmessungen zuverlässig in eine gemeinsame Referenzmethode umzuwandeln und einen reibungslosen und kosteneffizienten Übergang zu einer harmonisierten Bewertung der Bodengesundheit in der EU zu ermöglichen. Für bestimmte physikalische und hydraulische Eigenschaften des Bodens liegen bereits einige Erkenntnisse über Übertragungsfunktionen vor, aber das vorhandene Wissen deckt nicht die gesamte Kombination von Labor- und Feldmethoden ab, die in der EU für alle im SML-Vorschlag enthaltenen Bodendeskriptoren verfügbar sind.
Vorgeschlagene Aktivitäten sollten:
- Identifizierung und Sammlung der in bestehenden Probenarchiven wie LUCAS verfügbaren Informationen.
- gemeinsam mit den Überwachungsstellen der Mitgliedstaaten Transferfunktionen für alle im SML-Vorschlag vorgeschlagenen Deskriptoren (z. B. organischer Kohlenstoff, Nährstoffüberschuss, Säuregehalt, pH-Wert, P-Olsen, elektrische Leitfähigkeit, Schüttdichte usw.) und für die verschiedenen Methoden der Probenahme im Feld (einschließlich der Probenahmetiefe) und der Analyse, die sich von den im SML-Vorschlag vorgesehenen unterscheiden, entwickeln und testen. Identifizierung von Umrechnungsfaktoren, um Daten von einer Methode in eine andere umzuwandeln.
- Vergleich der Ergebnisse, die mit verschiedenen Probenahmeprotokollen und Laborverfahren erzielt wurden, und Verknüpfung der nationalen Überwachungssysteme mit den Ergebnissen von LUCAS und den Protokollen von ISO/CEN und anderen, die im SML-Vorschlag enthalten sind.
- Bestimmung der zuverlässigsten statistischen Methoden zur Kombination von Bodendaten, die mit unterschiedlichen Probenahmeprotokollen und Analysemethoden erhoben wurden, um harmonisierte und umfassende Statistiken und Karten zu erstellen.
- Validierung der Transferfunktionen durch Beprobung einer Teilmenge der LUCAS-2022-Standorte, die mindestens 21 Mitgliedstaaten und 80 % der EU-Landfläche abdecken und in Bezug auf Bodenbedeckung und Klimaregionen mit LUCAS vergleichbar sind. Mindestens 30 % des Budgets müssen für die Probenahme und Analyse von mindestens 4000 Proben bereitgestellt werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Es wird eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle erwartet, um bestehende Probenarchive zu ermitteln und zugänglich zu machen und um sicherzustellen, dass relevante Daten, Karten und Informationen von der EU-Bodenbeobachtungsstelle genutzt und angezeigt werden können. Die Vorschläge sollten einen Weg zu offenem Zugang, Langlebigkeit, Nachhaltigkeit und Interoperabilität von Wissen und Ergebnissen durch enge Zusammenarbeit mit der EU-Bodenbeobachtungsstelle (EUSO) der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Projekt SoilWise und der GFS-Gruppe für Lebenszyklusanalysen aufzeigen.
Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des geförderten Projekts erzeugten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind, insbesondere im Zusammenhang mit Echtzeit-Dateneinspeisungen, wobei Arbeitsabläufe untersucht werden, die "FAIR-by-design"-Daten liefern können, d. h. Daten, die von ihrer Erzeugung an FAIR sind. Die Vorschläge sollten gegebenenfalls die Daten, das Fachwissen und die Dienste berücksichtigen, die von europäischen Forschungsinfrastrukturen in den Bereichen Umwelt, Biologie und Lebensmittel oder Bildgebungskapazitäten angeboten werden.
Wenn es um Transferfunktionen geht, sollten die Maßnahmen die höchsten Standards für Transparenz und Offenheit fördern, die so weit wie möglich über die Dokumentation hinausgehen und sich auf Aspekte wie Annahmen, Protokolle, Code und Daten erstrecken, die im Einklang mit den oben genannten FAIR-Grundsätzen verwaltet werden.
Die Vorschläge sollten spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen für Koordinierungsmaßnahmen und gemeinsame Aktivitäten mit anderen einschlägigen EU-finanzierten Initiativen vorsehen, insbesondere im Rahmen der Mission "A Soil Deal for Europe", einschließlich der Beteiligung an den einschlägigen Clusteraktivitäten. Ebenso sollten die Projekte auf den Ergebnissen und Daten aufbauen, die im Rahmen früherer EU-finanzierter Initiativen, wie z.B. EJP SOIL, gesammelt wurden.
Bei diesem Thema ist die Integration der Geschlechterdimension (Geschlechts- und Gender-Analyse) in die Forschungs- und Innovationsinhalte nicht zwingend erforderlich.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse einen wesentlichen Beitrag zu allen folgenden Ergebnissen leisten:
- Die Beteiligten haben Zugang zu validierten Übertragungsfunktionen für alle im SML-Vorschlag enthaltenen Bodendeskriptoren, was die Kompatibilität, Interoperabilität und Vergleichbarkeit von Daten für in der EU verwendete Labor- und Feldmethoden ermöglicht, die von den in Anhang II des Vorschlags vorgeschriebenen Methoden abweichen.
- Nationale Überwachungsprogramme, Land Use and Coverage Area Frame Survey (LUCAS) und Protokolle (z. B. ISO/CEN), die im SML-Vorschlag enthalten sind, werden durch Interoperabilität integriert und ermöglichen harmonisierte Bewertungen der Bodengesundheit in der gesamten EU, indem sie die bestehenden Überwachungssysteme in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene nutzen.
- Verbessertes Verständnis der Anwendbarkeit statistischer Methoden zur Kombination von Bodendaten, die mit unterschiedlichen Protokollen erhoben wurden, um harmonisierte EU-Statistiken und Karten zu erstellen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
National Contact Points for Horizon Europe
Website
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