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Call-Eckdaten
Lebendige Labore für die Bodensanierung und die ökologische Umgestaltung von Industriebrachen
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-05-SOIL-01
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
30.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 12.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Aktivitäten in diesem Bereich stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ziel der Mission "A Soil Deal for Europe", bis 2027 100 lebende Labore und Leuchttürme einzurichten, um den Übergang zu gesunden Böden bis 2030 anzuführen. Sie unterstützen die spezifischen Ziele der Mission "Boden", die sich mit den dringenden Herausforderungen für die Bodengesundheit befassen (siehe insbesondere die spezifischen Ziele 3, 4, 6 und 8 im Umsetzungsplan der Mission).
Call-Ziele
Die Deindustrialisierung und die Aufgabe von ehemals industriell oder gewerblich genutzten Flächen haben in ganz Europa zu zahlreichen Brachflächen geführt, die auf verschiedenen Ebenen Anlass zu großer Sorge geben und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, das soziale Wohlergehen und die Lebensqualität in ihrer Umgebung haben. Viele Brachflächen befinden sich jedoch innerhalb der Stadtgrenzen und stellen somit eine Chance für nachhaltige Stadterneuerungsinitiativen dar und bieten wettbewerbsfähige Alternativen zu Entwicklungen auf der grünen Wiese (im Einklang mit der Initiative Neues Europäisches Bauhaus).
Die Projekte in diesem Themenbereich sollen das Netz der lebenden Labore und Leuchttürme der Mission Boden erweitern und ergänzen, das mit den im Rahmen der Arbeitsprogramme 2023 und 2024 der Mission Boden finanzierten Projekten initiiert wurde. Ziel ist es, bis 2030 schrittweise 100 lebende Labore und Leuchttürme einzurichten, die den Übergang zu gesunden Böden anführen.
Die Mission 'A Soil Deal for Europe' schlägt einen neuartigen Ansatz für Forschung und Innovation im Bereich der Bodengesundheit vor, der auch die Einrichtung von Living Labs vorsieht. Lebendige Labore haben das Potenzial, einen grünen und fairen Übergang zu erleichtern, indem sie mehrere Akteur*innen an realen Standorten in einem lokalen/regionalen Umfeld einbeziehen, um gemeinsam Lösungen für die Bodengesundheit zu entwickeln und weitreichende Auswirkungen auf die Bodengesundheit und die Bodenpolitik zu erzielen.
Lebendige Labore sind langfristige Kooperationen zwischen mehreren Akteuren, um gemeinsame Herausforderungen für die Bodengesundheit an realen Standorten auf lokaler oder regionaler Ebene anzugehen (10 bis 20 Standorte in jedem lebenden Labor). Je nach der Ebene, auf der die einzelnen Living Labs operieren, und dem spezifischen Kontext (z. B. abgedeckte Landnutzung oder angesprochene Bodengesundheitsprobleme) können die Antragstellenden in Ausnahmefällen auch Living Labs mit weniger Standorten vorschlagen. Bei den einzelnen Standorten könnte es sich z. B. um verlassene Gewerbe- und Industriestandorte, ehemalige Bergbaugebiete oder Gebiete mit ehemaligen oder aktuellen militärischen Aktivitäten handeln. Standorte, die in Bezug auf die Verbesserung der Bodengesundheit vorbildlich sind und als Orte für die Demonstration von Lösungen, die Ausbildung und die Kommunikation dienen, sind Leuchttürme. Leuchtturmstandorte können Teil eines Living Labs sein oder außerhalb eines Living Labs liegen.
Lebende Labore können sich mit Problemen der Bodengesundheit in oder zwischen verschiedenen Landnutzungsformen (Landwirtschaft, (peri-)städtische Gebiete, (post)industrielle Gebiete, Wälder und (halb)natürliche Gebiete) befassen. Die im Rahmen dieses Themas geförderten Projekte sollen partizipative Prozesse in Gang setzen oder auf bestehenden aufbauen. Die Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren, sollten aber auch längere Zeiträume berücksichtigen, die für die Einführung partizipativer Prozesse und/oder für die Durchführung von Bodenprozessen erforderlich sind. Die Akteur*innen, die in den Living Labs desselben Projekts und darüber hinaus an gemeinsamen Herausforderungen im Bereich der Bodengesundheit arbeiten, werden in der Lage sein, Ergebnisse zu vergleichen, bewährte Verfahren auszutauschen, Methoden zu validieren, Maßnahmen und Lösungen zu wiederholen und von gegenseitiger Befruchtung zu profitieren, wodurch der Übergang zum gemeinsamen Ziel der Verbesserung der Bodengesundheit beschleunigt wird.
Im Einzelnen sollten die Vorschläge
- Unterstützung der Einrichtung von vier bis fünf Living Labs, die gemeinsam an Lösungen für die Bodensanierung (Praktiken, Instrumente, Strategien usw.) und die umweltgerechte Sanierung von Industriebrachen arbeiten. Die "Living Labs" sollten in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern angesiedelt sein. In den Vorschlägen sollten die Gründe und Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Living Labs dargelegt und erläutert werden, wie die durchgeführten Arbeiten zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der Mission beitragen werden. Die Vorschläge sollten eine realistische Kombination einer begrenzten Auswahl von Variablen darstellen, die klar beschrieben werden sollten (z. B. Anzahl der behandelten Herausforderungen für die Bodengesundheit, pedoklimatische Bedingungen, Landnutzungen, Ziele der Mission).
- Einführung eines interdisziplinären, partizipatorischen und akteursübergreifenden Ansatzes in den Living Labs, um gemeinsam angepasste Lösungen für die gemeinsame(n) Herausforderung(en) für die Bodengesundheit zu entwerfen, zu entwickeln und umzusetzen, wobei die relevanten Faktoren und Belastungen berücksichtigt werden. Die vorgeschlagenen Lösungen sollten an die unterschiedlichen ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten angepasst werden, in denen die Living Labs arbeiten.
- Für jedes lebende Labor sollte eine Ausgangsbasis für die relevanten Bodendeskriptoren/Indikatoren festgelegt werden, die für Brachflächen geeignet sind, um eine genaue gemeinsame Bewertung der Veränderungen an verschiedenen Standorten im Laufe der Zeit zu ermöglichen. Die im Vorschlag für eine Richtlinie über die Bodenüberwachung und die Widerstandsfähigkeit des Bodens enthaltenen Indikatoren/Deskriptoren für die Bodengesundheit sollten als Grundlage dienen; die Vorschläge können durch zusätzliche Indikatoren ergänzt werden, je nach den angesprochenen Herausforderungen für die Bodengesundheit, den pedoklimatischen Bedingungen, der Bodennutzung usw.
- Vorschlag und Bewertung innovativer Lösungen für die Bodensanierung und potenzieller grüner Sanierungspläne für die an den Living Labs beteiligten Standorte (Industriebrachen), die die Bodengesundheit und die damit verbundenen Ökosystemleistungen verbessern würden. Dabei sollte auch die (technische, soziale, wirtschaftliche, kulturelle und ökologische) Tragfähigkeit der Lösungen nachgewiesen werden.
- Ermittlung von Standorten, die in Bezug auf ihre Maßnahmen und Ergebnisse bei der Bodensanierung und der umweltgerechten Umgestaltung von Industriebrachen besonders leistungsfähig sind und die in Leuchttürme umgewandelt werden können. Dies kann sowohl in der Vorschlagsphase als auch später, während des Living-Lab-Betriebs, erfolgen.
- Vorschlagen von Strategien (z. B. finanzieller und organisatorischer Art) zur Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit der eingerichteten Living Labs über die Finanzierung durch Horizont Europa hinaus. Zu den Strategien sollte die Identifizierung möglicher Geschäftsmodelle und Maßnahmen gehören, die eine Mischung aus öffentlichen oder privaten Förderprogrammen, Finanzinstrumenten, Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, Engagement von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, Sozialunternehmen, Wirtschaftskreisen, KMU sowie die Gewinnung von Investoren und Unternehmern umfassen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Entsprechend dem Charakter von Living Labs müssen die Projekte einen Multi-Akteurs-Ansatz verfolgen. Die an den einzelnen Living Labs beteiligten Akteur*innen können je nach ihren besonderen Merkmalen variieren und unter anderem Forscher*innen, Landeigentümer*innen oder Landbewirtschafter*innen, Vertreter*innen der Industrie (z. B. KMU), der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft (z. B. Verbraucher*innen, Anwohner*innen, Umwelt-NGOs, Jugendorganisationen) umfassen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Fähigkeiten, Rollen und Ressourcen der verschiedenen an den Living Labs beteiligten Akteur*innen beschrieben werden. Es wird erwartet, dass ein wirksamer Beitrag der Sozial-, Geistes- und Kunstwissenschaften (SSHA) die soziale Innovation, den Wissenstransfer sowie soziokulturelle und Verhaltensänderungen fördert.
Um die Beteiligung verschiedener Arten von Akteur*innen an den Living Labs zu fördern und zu erleichtern, werden die Antragstellenden auf die verschiedenen Arten der Beteiligung an einem Projekt im Rahmen von Horizont Europa hingewiesen. Dazu gehören nicht nur die Begünstigten (oder die mit ihnen verbundenen Einrichtungen), sondern auch assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen und Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte. Finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) zur Erleichterung der aktiven Beteiligung kleiner Akteur*innen (z. B. Landbewirtschafter*innen, Landeigentümer*innen, KMU oder die Zivilgesellschaft) an einem oder mehreren der Living Labs eines Projekts kann im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in begründeten Fällen auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Den Antragstellenden wird empfohlen, die Standardbedingungen in Anhang B der Allgemeinen Anhänge zu konsultieren, einschließlich derjenigen, die für FSTP gelten.
Für die Zusammenarbeit mit SOILL, der zur Unterstützung der Living Labs und Leuchttürme der Bodengesundheit geschaffenen Struktur, die den Akteuren der Living Labs beträchtliche Möglichkeiten zum Aufbau von Kapazitäten bietet, sollten spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen vorgesehen werden. Die Antragsteller können die Dienste von SOILL bereits in der Phase der Antragserstellung in Anspruch nehmen. Während der Durchführung wird die Zusammenarbeit u. a. eine regelmäßige Berichterstattung über die Leistung der Living Labs umfassen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in der Vorbereitungsphase der Finanzhilfevereinbarung genauer festgelegt.
Es wird erwartet, dass die Vorschläge auf vorhandenem Wissen (z. B. Daten aus der nationalen Bodengesundheitsüberwachung, LUCAS) und auf Lösungen aufbauen, die auf nationaler Ebene oder im Rahmen anderer Horizont-Projekte, einschließlich der im Rahmen der Mission "A Soil Deal for Europe" finanzierten Projekte, entwickelt und getestet wurden. Die Vorschläge sollten daher spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen Projekten und Initiativen vorsehen und sich an den einschlägigen Clusteraktivitäten der Mission Soil beteiligen. Die Vorschläge sollten gegebenenfalls auch die Daten, das Fachwissen und die Dienstleistungen der europäischen Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) berücksichtigen und gegebenenfalls mit den Horizont-Europa-Partnerschaften für Agrarökologie und nachhaltige Lebensmittelsysteme und/oder einschlägigen Netzwerken, die auf lokaler Ebene tätig sind, wie z. B. den operationellen Gruppen der EIP-AGRI, zusammenarbeiten, um die Einbeziehung wichtiger lokaler Akteur*innen zu fördern.
Die Vorschläge sollten einen Weg zu offenem Zugang, Langlebigkeit, Nachhaltigkeit und Interoperabilität von Wissen und Ergebnissen durch enge Zusammenarbeit mit der EU-Bodenbeobachtungsstelle (EUSO) und dem Projekt SoilWise aufzeigen. Insbesondere sollten die Vorschläge sicherstellen, dass relevante Daten, Karten und Informationen potenziell über das EUSO öffentlich zugänglich gemacht werden können Karten und Informationen können potenziell über das EUSO öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des geförderten Projekts produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind.
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Erwartete Ergebnisse
Die Aktivitäten sollten dazu beitragen, die Ambitionen und Ziele des Europäischen Green Deals und insbesondere die der EU-Bodenstrategie für 2030 und der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030, des Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, des Vorschlags für eine Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz, der Mitteilung über die Förderung der Biotechnologie und des biologischen verarbeitenden Gewerbes in der EU sowie des Ziels für nachhaltige Entwicklung (SDG) 15 "Leben an Land" und SDG 3 "Gesundheit und Wohlbefinden" zu erreichen.
Die Projektergebnisse sollen zu den folgenden Ergebnissen beitragen:
- Erhöhte Kapazitäten für partizipative, interdisziplinäre und transdisziplinäre F&I, um gemeinsam wirtschaftlich tragfähige Lösungen für die Bodensanierung und die grüne Sanierung von Brachflächen zu entwickeln und zu implementieren.
- Praxisorientierte Kenntnisse und Instrumente sind für Landbewirtschafter*innen und Landnutzer*innen leichter verfügbar, was zu einer verstärkten Berücksichtigung und Übernahme wirksamer Lösungen für die Bodensanierung und die umweltgerechte Sanierung von Brachflächen führt.
- Die politischen Entscheidungsträger*innen sind sich der lokalen Bedürfnisse in Bezug auf die Bodensanierung und die ökologische Sanierung von Industriebrachen, einschließlich der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit von Lösungen, stärker bewusst und nutzen dieses Wissen, um wirksamere Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Begünstigten können Dritte finanziell unterstützen, um die aktive Beteiligung kleinerer Akteur*innen (z. B. Landbewirtschafter*innen und -eigentümer*innen wie Landwirt*innen, KMU oder die Zivilgesellschaft) an einem oder mehreren der Living Labs des Projekts zu erleichtern. Die Unterstützung für Dritte kann nur in Form von Finanzhilfen gewährt werden (im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in begründeten Fällen auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen). Der Höchstbetrag, der einem Dritten gewährt werden kann, beträgt 200 000 EUR.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
National Contact Points for Horizon Europe
Website
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