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Call-Eckdaten
Netzwerk für Carbon Farming und Emissionsreduzierung für land- und forstwirtschaftliche Flächen
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-05-SOIL-10
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
30.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 3.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 3.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Aktivitäten in diesem Bereich tragen zur Umsetzung der Mission "A Soil Deal for Europe" bei, insbesondere zum spezifischen Ziel 2 "Erhaltung der organischen Kohlenstoffvorräte im Boden". Darüber hinaus unterstützen die Aktivitäten die Entwicklung und Umsetzung innovativer, die Bodengesundheit verbessernder Kohlenstoffanbaumethoden in Europa, wie dies durch die Umsetzung der EU-Verordnung über Kohlenstoffabbau und Kohlenstoffbewirtschaftung (CRCF) und die Mitteilung der Europäischen Kommission "Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung" beabsichtigt ist . Die Aktivitäten sollten auch zur Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung (SDG) 13 "Bekämpfung des Klimawandels" und SDG 15 "Leben auf dem Land" beitragen. Carbon Farming-Aktivitäten sollten zumindest einen Zusatznutzen für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit, sowie für die Vermeidung von Bodendegradation erbringen und so zur Erreichung der im Unionsrecht festgelegten Ziele für die Wiederherstellung der Natur beitragen.
Call-Ziele
Der Erfolg der Kohlenstoffbewirtschaftung in Europa wird an der Quantität und Qualität der Kohlenstoffbindung in Pflanzen und Böden und der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus landwirtschaftlichen Böden sowie an den Vorteilen für die Nachhaltigkeitsziele (insbesondere die biologische Vielfalt) der Tätigkeiten, die zu einer solchen Kohlenstoffbindung oder Emissionsverringerung führen, vor dem Hintergrund der zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels gemessen werden. Um die Kohlenstoffbewirtschaftung erfolgreich auszubauen und langfristige Geschäftsperspektiven zu schaffen, müssen die Methoden und Regeln für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) der Gewinne bzw. Verluste bei der Kohlenstoffbindung unbedingt standardisiert werden. Gegenwärtig wenden private Systeme sehr unterschiedliche Benchmarks und Regeln für die Kohlenstoffgutschriften an, die auf den freiwilligen Märkten angeboten werden. Mit einem hohen Maß an Transparenz, ökologischer Integrität und Standardisierung der Methodik sollten die Käufer*innen mehr Vertrauen in die Qualität der angebotenen Kohlenstoffgutschriften haben, die Landbewirtschafter sollten auch in der Lage sein, ihre potenziellen Einnahmen leichter abzuschätzen, und die politischen Entscheidungsträger*innen sollten eher bereit sein, die Verwendung solcher Gutschriften zuzulassen, um die Einhaltung des EU-Klimaregelungsrahmens zu gewährleisten, einschließlich der derzeit geltenden Ziele für 2030 (Verordnung über die Lastenteilung, Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft - LULUCF) und des Klimaneutralitätsziels für 2050. Daher sollte ein solcher Regelungsrahmen dazu beitragen, einen erfolgreichen Markt für Carbon Farming zu entwickeln.
Die CRCF wurde von den EU-Mitgesetzgebern im Dezember 2024 angenommen. Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren wurde der Anwendungsbereich des Carbon Farming erweitert und umfasst nun neben der Kohlenstoffbindung und der Verringerung der Kohlenstofffreisetzung auch die Zertifizierung von Emissionsminderungen durch den verbesserten Einsatz von Düngemitteln. Nach der Verabschiedung des CRCF ist es nun eine Priorität für die Kommission, die Arbeit an der Vorbereitung (und in Zukunft auch an der Aktualisierung) der spezifischen hochwertigen Zertifizierungsmethoden für die Kohlenstoffbewirtschaftung voranzutreiben, z. B. für die Wiederbefeuchtung von entwässerten Torfgebieten oder die Agroforstwirtschaft, wobei sie weiterhin von der Sachverständigengruppe der Kommission für Kohlenstoffabbau unterstützt wird. Im Rahmen der legislativen Überprüfung des CRCF im Jahr 2026 wird die Kommission auch eine Pilotmethode für die Zertifizierung von Praktiken ausarbeiten, die die Emissionen aus der Tierhaltung verringern.
Die Expert*innengruppe unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen und nicht-legislativer Vorschläge und deckt alle Themen im Zusammenhang mit dem Kohlenstoffabbau ab (dauerhafte Speicherung, Kohlenstoffzucht und Speicherung in Produkten). Um ihre Arbeit voranzutreiben, benötigt die Expert*innengruppe die kontinuierliche Unterstützung eines Netzwerks wichtiger Interessengruppen, um Meinungen zu bewährten Verfahren für Standards für die Kohlenstoffbewirtschaftung und die Emissionsreduzierung zu sammeln und zu bündeln und den Stand der Technik bei den bestehenden Zertifizierungsmethoden zusammenzufassen. Derzeit wird im Rahmen des CREDIBLE-Projekts (das im Juni 2026 ausläuft) dieses Netzwerk aufgebaut und koordiniert, eine Plattform für den Wissensaustausch entwickelt und Netzwerke für die Datenerfassung eingerichtet. Das Netzwerk sollte weiterhin eine Schlüsselposition einnehmen, um Beiträge zu den Diskussionen zu liefern und durch ein robustes Netzwerk für die Datenerfassung zu größeren Kapazitäten für die Messung, Überwachung und Standardisierung von Kohlenstoffflüssen, insbesondere auf Landschaftsebene, beizutragen. Außerdem muss die Umsetzung des CRCF begleitet werden, indem die Akzeptanz seiner Methoden verbessert und von den Akteur*innen, die sie anwenden, Rückmeldungen zur Aktualisierung dieser Methoden eingeholt werden.
Vorgeschlagene Aktivitäten sollten:
- Koordinierung der Fortführung und Ausweitung des bestehenden Netzwerks der wichtigsten Akteur*innen aus europäischen Forschungseinrichtungen, Systementwickler*innen, Lösungsanbieter*innen, Verwaltungen, landwirtschaftlichen Berater*innen und Manager*innen und anderen, die an Bodenprogrammen im Zusammenhang mit der Kohlenstoffbindung und Emissionsreduzierung, insbesondere auf Landschaftsebene, beteiligt sind.
- Unterstützung der Arbeit der Expert*innengruppe zum Kohlenstoffabbau durch die Bereitstellung konkreter, operationeller und lösungsorientierter Empfehlungen auf der Grundlage bewährter Verfahren und die Ermittlung der Akteure (europäische/nationale/regionale Behörden, Zertifizierungsstellen, Landbewirtschafter*innen usw.), die jede spezifische Empfehlung umsetzen sollten.
- Fortsetzung der Entwicklung einer Plattform für Vernetzung, Wissensaustausch, Erfahrungsaustausch, gegenseitiges Lernen, bewährte Verfahren und Unterstützung zur Erleichterung der Entwicklung (Konzeption, Umsetzung und Bewertung) ergebnisorientierter Systeme für die Kohlenstoffbewirtschaftung und die Verringerung der Emissionen aus landwirtschaftlichen Böden und Viehbeständen.
- Unterstützung des Ausbaus von Datenerfassungsnetzen (z. B. Stationen zur Messung des Kohlenstoffflusses, Bodenbeprobungskampagnen usw.) und weitere Förderung der gemeinsamen Nutzung von Daten sowie der Standardisierung, des Abrufs und der Zusammenführung von Informationen.
- Identifizierung von Lücken und Möglichkeiten auf Landschaftsebene bei der Überwachung von Ökosystemen und Praktiken zur Verringerung des Kohlenstoffflusses im Boden unter Nutzung von geografisch expliziten Überwachungssystemen und -lösungen auf EU-Ebene.
- Unterstützung und Schaffung von Wegen zur Verbesserung der nationalen Treibhausgasinventare mit Hilfe von Daten aus Projekten (z. B. Carbon Farming).
- Vorschlag und Annahme von Strategien, die sicherstellen, dass die oben genannten Aktivitäten nach Abschluss des Projekts selbsttragend sind.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten den Kohlenstoffabbau und die Verringerung der THG-Emissionen (z. B. durch Düngemittel) in allen relevanten LULUCF-Kategorien abdecken, darunter zumindest Acker- und Grünlandflächen im Rahmen verschiedener Bewirtschaftungssysteme/-ansätze (z. B. Agroforstwirtschaft, Agrarökologie, ökologischer Landbau) sowie Waldflächenkategorien, unabhängig davon, ob sie in den Sektoren Landwirtschaft oder LULUCF der THG-Inventare ausgewiesen sind. Die Maßnahmen müssen dazu beitragen, die Wissensbasis für die Bekämpfung von Emissionen aus der Viehhaltung zu verbessern, unter anderem durch eine bessere Betriebsführung und höhere Besatzdichten. Wünschenswert wäre ein systemischer Ansatz, der sowohl den Abbau als auch die Verringerung von Emissionen durch die Umsetzung von Konzepten für die Bewirtschaftung ganzer Betriebe, einschließlich der Tierhaltung, berücksichtigt. Die Vorschläge sollten darauf abzielen, Emissionsminderungen in den verschiedenen Nährstoff- und Massenflussketten (z. B. Ernte, Futtermittel, Stall, Biogasanlage, Düngemittel, Wurzel- und Ernterückstände, Biogas, Nährstoffaufnahme durch die Wurzeln, Humusreproduktion usw.) sowie Wertschöpfungsketten (einschließlich Prozesse, Geschäftsoptionen, Kohlenstoffspeicherung und multifunktionale ökologische Aspekte) zu berücksichtigen.
Ein erheblicher Teil des Budgets sollte für die gemeinsame Entwicklung der Projektinstrumente und -dienstleistungen mit den Interessengruppen, die Verbesserung der Kommunikation, die Sensibilisierung und die Zusammenarbeit mit den Interessengruppen verwendet werden, um so die Mitverantwortung für die Projektergebnisse und -leistungen zu gewährleisten und das Interesse an, das Wissen über und die Akzeptanz von Carbon Farming zu fördern.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Förderung und Integration bestehender Datenbanken und Datensätze, die Anwendung digitaler Technologien und die Kombination von Erdbeobachtungstechniken (Drohnen, luft- und satellitengestützt) mit der In-situ-Überwachung gelegt werden, um robuste, zeitnahe und genaue Schätzungen des THG-Abbaus bzw. der THG-Emissionen zu ermöglichen.
Die Vorschläge müssen spezielle Aufgaben und angemessene Ressourcen vorsehen:
- Aufbau auf anderen relevanten EU-Programmen, Projekten und Initiativen (die zu Beginn des Projekts abgeschlossen sein werden) zum Thema Kohlenstoffanbau und Bodenkohlenstoffüberwachung: z.B. CREDIBLE; MRV4SOC; EJP Soil - einschließlich des Projekts Road4Schemes -; ClieNFarms; HOLISOILS; ORCASA; SEPLA und die Arbeit der GFS im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung "Carbon Removal on Land"; relevante LIFE-Projekte; relevante Daten aus der Initiative Farm Sustainability Data Network (FSDN) sowie aus Treibhausgasinventaren der Länder.
- Zusammenarbeit bei Maßnahmen und gemeinsamen Aktivitäten mit anderen relevanten Projekten und Initiativen (oder darauf aufbauend, wenn sie bei Projektbeginn bereits abgeschlossen sind): z.B. MARVIC; ESA World Soils; LILAS4SOILS; HORIZON-MISS-2024-SOIL-01-07: Entwicklung von Monitoring-Ansätzen mit hoher räumlicher Auflösung und geografisch expliziten Registern für Carbon Farming; HORIZON-CL6-2024-CLIMATE-02-1: Neues Wissen und Innovationen für eine klimafreundliche Landwirtschaft - Verbindung von Forschungsstationen; HORIZON-CL6-2025-02-CLIMATE-04: Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Minderung von Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen und damit verbundenen Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft; Climate Farm Demo; OrganicClimateNET; die Horizon Europe Partnerschaft für Agrarökologie; relevante LIFE-Projekte.
- Einbindung in die relevanten Aktivitäten des Mission Soil Clusters und schließlich Einbindung in die Expert*innengruppe.
Die Vorschläge sollten einen Weg zu offenem Zugang, Langlebigkeit, Nachhaltigkeit und Interoperabilität von Wissen und Ergebnissen durch enge Zusammenarbeit mit dem European Union Soil Observatory (EUSO) und SoilWise aufzeigen.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projektergebnisse sollten zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Konsolidierte Kenntnisse und Beschreibungen des Stands der Technik in Bezug auf Praktiken für die Kohlenstoffbewirtschaftung und die Verringerung von Emissionen aus der Land-, Forst- und Viehwirtschaft, die die Umsetzung der CRCF unterstützen, aber nicht darauf beschränkt sind, stehen Landbewirtschafter*innen, Landwirt*innen und Waldbesitzer*innen sowie der Sachverständig*innengruppe der Kommission für den Abbau von Kohlenstoff zur Verfügung.
- Verstärkte Einführung von Kohlenstoffbewirtschaftung und Praktiken zur Emissionsreduzierung (wie im vorherigen Punkt erwähnt) in Europa durch Landbewirtschafter*innen und Entwicklung von Standards zur Unterstützung dieser Praktiken.
- Ausbau der Kapazitäten von Landbewirtschafter*innen für die Messung, Überwachung und Standardisierung von Kohlenstoffflüssen, insbesondere auf Landschaftsebene, durch ein robustes Netzwerk für die Datenerfassung und die erleichterte Verbesserung der (neuen) Datenerfassung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 33 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
National Contact Points for Horizon Europe
Website
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