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Call-Eckdaten
Verbesserung des Ökodesigns von Produkten und Entwicklung von Prüfverfahren für Produkte, die im Rahmen der Verordnung über das Ökodesign für nachhaltige Produkte Vorrang haben
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-02
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
17.05.2025
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des europäischen "Green Deal" und insbesondere des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (CEAP), der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation - ESPR) und der Initiative "Recht auf Reparatur" werden erfolgreiche Vorschläge dazu beitragen, die Ziele des "Green Deal" zu erreichen, nämlich einen geringeren Ressourcenverbrauch und eine geringere Umweltbelastung. Sie werden zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zu innovativen Geschäfts- und Verwaltungsmodellen, die eine sichere und nachhaltige Produktgestaltung fördern.
Call-Ziele
Die Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Products - ESPR) legt Anforderungen an Produkte fest, die in der EU auf den Markt gebracht werden, um ihre Umweltverträglichkeit zu verbessern. Zunächst nimmt die Kommission einen Arbeitsplan an, in dem sie auf der Grundlage der im Verordnungstext festgelegten Priorisierungskriterien Prioritäten für Produktgruppen festlegt. Zweitens wird die Kommission gezielte Leistungs- und Informationsanforderungen, die so genannten Ökodesign-Anforderungen, für die priorisierten Produkte entwickeln. Dies wird auf produktspezifischer Basis oder horizontal (für mehrere Produktgruppen mit ähnlichen technischen Merkmalen, die eine horizontale Festlegung von Anforderungen ermöglichen würden) durch "vorbereitende Studien" geschehen. Die Ökodesign-Anforderungen müssen sich in sinnvoller Weise mit den Umweltauswirkungen des/der betreffenden Produkte(s) befassen, wobei auf die in den ESPR vorgeschriebenen Methoden Bezug genommen wird. Von den Projekten wird erwartet, dass sie Erkenntnisse und Daten liefern, die als wissenschaftliche Grundlage für die nachfolgenden "vorbereitenden Studien" dienen und in diese einfließen.
Alle Antragstellenden sollten mindestens eine der folgenden Produktgruppen wählen: Waschmittel, Farben, Chemikalien, Nichteisenmetalle, Heim-/Innentextilien, Schuhe oder Spielzeug. Für die untersuchten Produktgruppen sollten die Vorschläge repräsentative Unterkategorien der auf dem EU-Markt befindlichen Produktgruppen einbeziehen und auf einschlägige europäische, internationale und nationale Klassifizierungssysteme und -normen verweisen, sofern vorhanden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den Projekten wird erwartet, dass sie:
- bewerten, wie für die Kreislaufwirtschaft relevante Produktparameter (gemäß Anhang I der ESPR) für die gegebene Produktgruppe bestimmt werden können, und potenzielle neue Parameter mit dem Ziel erforschen, die Kreislaufwirtschaft des Produkts zu verbessern;
- Bewertung der Leistung von Produkten in Bezug auf die spezifischen Produktparameter (in Anlehnung an oder aufbauend auf den in den ESPR verwendeten Methoden) und Erkundung von Wegen zu deren Verbesserung;
- sich auf die Produktparameter zu konzentrieren, die Auswirkungen auf die Produktaspekte haben, die zur Kreislaufwirtschaft beitragen, d. h. Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Möglichkeit der Wartung und Aufarbeitung, Vorhandensein bedenklicher Stoffe, Ressourcenverbrauch und Ressourceneffizienz, Recyclinganteil, Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings, Möglichkeit der Rückgewinnung von Werkstoffen, voraussichtliches Abfallaufkommen und vorzeitige Obsoleszenz sowie Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit, die derzeit nicht von den ESPR abgedeckt werden;
- Entwicklung, Erprobung und Validierung produktspezifischer Prüfverfahren zur Bestimmung und Überprüfung der Produktleistung in Bezug auf die genannten spezifischen Parameter;
- Analysen und Empfehlungen für zusätzliche Mechanismen und Anreize zur Belohnung von Kreislaufwirtschaft und Langlebigkeit von Produkten - wie z. B. erweiterte Garantien, MwSt.-Ermäßigungen und andere - bereitzustellen, die mögliche Kompromisse am besten abmildern;
- die für die jeweilige Produktgruppe relevanten Materialströme abbilden und die Auswirkungen potenzieller Anforderungen auf diese Ströme innerhalb und zwischen den Wertschöpfungsketten bewerten (Anforderungen an z. B. den Recyclinganteil in einer Wertschöpfungskette können sich auf die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen in einer anderen Wertschöpfungskette auswirken, usw.);
- Entwicklung quantitativer und qualitativer Daten zu relevanten Aspekten des Verbraucher*innenverhaltens in Bezug auf die Produktparameter für die jeweiligen Produktgruppen.
In den Vorschlägen sollten alle Bestimmungen der ESPR berücksichtigt werden. Die ESPR-Bestimmungen zielen darauf ab, die Nachhaltigkeit des/der betreffenden Produkts/Produkte insgesamt und die in der Verordnung genannten Produktaspekte zu verbessern (siehe Art. 5; Anhang I). Darüber hinaus wurden die überarbeitete Version der MEErP-Methode der GFS und die Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte veröffentlicht: Studie über neue Produktprioritäten, die im Jahr 2024 veröffentlicht wird, als Referenzpunkte dienen. Die Normenreihe zur Materialeffizienz für energieverbrauchsrelevante Produkte EN455XX muss ebenfalls berücksichtigt werden. In Bezug auf das Vorhandensein bedenklicher Stoffe sollten die Vorschläge, aufbauend auf den einschlägigen Bestimmungen der ESPR, die Grundsätze des "Safe and Sustainable by Design" (SSbD) berücksichtigen, die für Chemikalien und Materialien gelten.
Für die einzelnen Produkte innerhalb der Produktgruppen sollten die Vorschläge die bestehenden Methoden zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die spezifischen Parameter (gemäß Anhang I der ESPR) mit dem Ziel bewerten, die Produktaspekte (gemäß Artikel 5 der ESPR) zu verbessern und sie gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner wichtigsten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterzuentwickeln. Dabei sollten die Projekte die bereits geleistete Arbeit bei der Bewertung der Festlegung von Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftlich fundierter Bewertungsinstrumente, wie die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (MEErP), nutzen.
Außerdem sollten die Vorschläge folgende Aspekte berücksichtigen: einschlägige technische Informationen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), technische Prüfkriterien, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen angenommen wurden, die Grundsätze der "Vermeidung erheblicher Schäden" und Kriterien für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen.
Die Entwicklung einer produktspezifischen Prüfmethode sollte nicht nur die Entwicklung der Methode vom theoretischen Standpunkt aus umfassen, sondern auch ihre ordnungsgemäße Prüfung und Validierung, um ihre Eignung, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit in der Praxis zu bewerten. Die Projekte sollten Fortschritte bei der Entwicklung und/oder Anwendung verwandter digitaler/AI-Rechenwerkzeuge, -methoden oder -technologien im Bereich der Bewertung von Ökodesign-Anforderungen und der Entwicklung von Methoden zur Überprüfung der Leistung aufzeigen und die für die Durchsetzung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einbeziehen.
Als Teil des Projekts sollten die Vorschläge die Wissenslücke in Bezug auf Kapazitäten und Fertigkeiten, insbesondere bei KMU, angehen, die das Verständnis für kommende Ökodesign-Anforderungen möglicherweise einschränkt, insbesondere wenn diese von vorgelagerten Stellen in der Wertschöpfungskette ihrer Produkte nach unten durchsickern, sowie bei der Durchführung der Bewertung der Einhaltung von Ökodesign-Anforderungen. Es sollte Lern- und Schulungsmaterial für die Verbreitung und Schulung in den betreffenden Unternehmen und Wertschöpfungsketten entwickelt werden.
Erfolgreiche Vorschläge werden ermutigt, mit der GFS zusammenzuarbeiten, um die Koordinierung mit laufenden GFS-Aktivitäten im Bereich "Wissenschaft für die Politik" zu fördern, um die Umsetzung der europäischen Verordnung über nachhaltige Produkte zu unterstützen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Material- und Produkthersteller*innen wenden die Ökodesign-Grundsätze bei der Entwicklung und Herstellung von Produkten an und verfügen über Methoden zur Bewertung der Leistung und der potenziellen Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen, die im Rahmen der ESPR entwickelt werden sollen, sowie zur Förderung von Nachhaltigkeitsinnovationen;
- Die Marktüberwachungsbehörden und die benannten Stellen verfügen über Methoden zur Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten mit den Ökodesign-Anforderungen;
- die Verbraucher*innen Zugang zu zuverlässigen und geprüften Informationen über die Ökodesign-Leistung von Produkten haben;
- die Verbraucher*innen von nachhaltigeren und kreislauffähigen Produkten profitieren, d. h. von langlebigen, zuverlässigen, reparierbaren, wiederverwendbaren, aufrüstbaren und recycelbaren Produkten, die einen höheren Anteil an recyceltem Material enthalten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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