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Call-Eckdaten
Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-10
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 11.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 5.000.000,00 und € 6.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit den Zielen des Europäischen Green Deal, der Gemeinsamen Agrarpolitik und der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 wird ein erfolgreicher Vorschlag zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, indem biodiversitätsfreundliche Praktiken erprobt und umgesetzt werden und gleichzeitig die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit gesichert werden. Ein erfolgreicher Vorschlag wird dazu beitragen, den nationalen Behörden die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen zu erleichtern, indem die am besten geeigneten landwirtschaftlichen Praktiken, die die Agrobiodiversität und eine breite Palette von Ökosystemleistungen unterstützen, bewertet und gefördert werden, und zwar im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Union zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an diesen.
Call-Ziele
Die Landwirt*innen spielen eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt und bei der Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und -qualität und tragen so zur allgemeinen Ernährungssicherheit bei. Um eine biodiversitätsfreundliche Landwirtschaft zu unterstützen, müssen zunächst nachweislich biodiversitätsfördernde landwirtschaftliche Praktiken und Ökosysteme aufgelistet werden. Anschließend müssen die sozioökonomischen Auswirkungen von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur auf den Agrarsektor und den einzelnen Betrieb bewertet sowie die bestehenden Anreize und ihr Zusammenspiel entwickelt und verbessert werden. Ein Schlüsselelement für eine breite Akzeptanz solcher Praktiken durch die Landwirt*innen ist der Nachweis von Produktions- und Arbeitsvorteilen oder zumindest die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit bei der Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen. Darüber hinaus erfordern die spezifischen Ziele für landwirtschaftliche Ökosysteme, die in der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen festgelegt sind, dass die angewandte Forschung die Grundlage dafür schafft, dass die Mitgliedstaaten diese Ziele wirksam einhalten und geeignete und erfolgreiche Strategien entwickeln können. Daher sollten der ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen sowie potenzielle Kompromisse zwischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur und der Lebensmittelsicherheit und -qualität (Produktion und Verfügbarkeit) über verschiedene Zeiträume hinweg aufgezeigt werden. Diese sollten mit Blick auf die Landwirt*innen entwickelt werden: kurzfristige und unmittelbare Auswirkungen auf die Produktion, ihre Betriebe und die Natur, sowie mittel- und langfristige Auswirkungen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- die Kosten und den Nutzen von Sanierungsmaßnahmen für die Produktivität des Betriebs (bezogen auf das Verhältnis Input/Output) kurz-, mittel- und langfristig quantifizieren. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen von Maßnahmen bzw. Nichtmaßnahmen auf die Bereitstellung von Ökosystemleistungen wie Klima, Wasser, Bodengesundheit, Bestäubung, Nährstoffe, natürliche Schädlingsbekämpfung, Erosionsschutz usw. sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Betriebsebene bewertet werden;
- Entwicklung und Bewertung möglicher wissenschaftlich fundierter Ziele für ein zufriedenstellendes Niveau der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen unter Berücksichtigung von Art. 11 der EU-Naturwiederherstellungsverordnung, einen Weg für die Umsetzung durch Landwirt*innen, Landbewirtschafter*innen und politische Entscheidungsträger*innen sowie die Weiterentwicklung, Festigung und Harmonisierung bestehender Indikatoren für die biologische Vielfalt in Agrarlandschaften;
- Schaffung von Fakten zur Unterstützung und Verbesserung von Anreizsystemen, einschließlich Belohnungsmechanismen für Maßnahmen und Ergebnisse, die bei der Wiederherstellung bzw. dem Schutz der Natur auf landwirtschaftlichen Flächen erzielt wurden, unter Berücksichtigung von Synergien und Kompromissen;
- Bewertung und Vergleich des Potenzials verschiedener landwirtschaftlicher Ansätze als Beitrag zur Wiederherstellung von Ökosystemen. Unter Berücksichtigung aller Arten und Größen von landwirtschaftlichen Systemen (konventionell, ökologisch, agrarökologisch usw.) sollten diejenigen bevorzugt werden, die klar definiert sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
Die Vorschläge sollten einen transdisziplinären Ansatz verfolgen und einschlägige Expert*innen und Interessengruppen aus den Bereichen Landwirtschaft, biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie Sozial- und Geisteswissenschaften einbeziehen. Die Vorschläge müssen einen Multi-Akteurs-Ansatz verfolgen, um eine angemessene Beteiligung von Forscher*innen, politischen Entscheidungsträger*innen, Landwirt*innen, Landbewirtschafter*innen und landwirtschaftlichen Berater*innen sowie anderen relevanten Akteuren zu gewährleisten. Die Vorschläge sollten darauf abzielen, praktisches, sofort einsetzbares Wissen und Instrumente zu verbreiten und frei zugängliche Verbreitungswege und offene Kanäle für den Kapazitätsaufbau zu fördern.
In den Vorschlägen sollten angemessene Ressourcen für die Zusammenarbeit mit Projekten vorgesehen werden, die im Rahmen anderer Themen dieses Arbeitsprogramms finanziert werden, insbesondere HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-06: Bewertung und Modellierung der sozioökonomischen Auswirkungen der Naturwiederherstellung. Darüber hinaus sollten die Vorschläge auf vorhandenem Wissen und den Ergebnissen anderer einschlägiger Projekte aufbauen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerschaften von Horizont Europa, insbesondere "Biodiversa+" und "Agrarökologie", gewährleisten.
Die GFS kann einen Beitrag leisten, indem sie berät und einschlägige Informationen über die Auswirkungen landwirtschaftlicher Praktiken auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und das Klima bereitstellt. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Ausrichtung und Quantifizierung der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen zu verbessern, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu fördern und die Verbreitung der Ergebnisse an die politischen Entscheidungsträger zu erleichtern.
Die Vorschläge sollten eine Zusammenarbeit mit dem EG-Wissenszentrum für Biodiversität und dem Projekt BioAgora des Wissenschaftsdienstes vorsehen.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Projekten wird erwartet, dass sie zu allen der folgenden Ergebnisse beitragen:
- Den Landwirt*innen, Landbewirtschafter*innen, Berater*innen und politischen Entscheidungsträger*innen werden die Synergien zwischen der Wiederherstellung/dem Schutz der Natur und der Ernährungssicherheit (Produktion und Verfügbarkeit) wissenschaftlich aufgezeigt;
- Geeignete Maßnahmen und Strategien sowie evidenzbasierte Empfehlungen werden identifiziert und entwickelt, um Landwirt*innen in der Umsetzungsphase zu unterstützen und gleichzeitig die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der spezifischen Ziele der EU-Naturschutzverordnung in Agrarlandschaften zu unterstützen;
- die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen Landwirt*innen, Forscher*innen und politischen Entscheidungsträger*innen der zuständigen Behörden gestärkt werden, um die Entwicklung integrierter und wirksamer Strategien zu ermöglichen, die das Naturkapital wiederherstellen, den Landwirt*innen ein nachhaltiges Einkommen verschaffen und gleichzeitig die Verfügbarkeit und Qualität von Lebensmitteln gewährleisten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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