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Call-Eckdaten
Bioprospektion und optimierte Produktion von terrestrischen Naturprodukten: neue Möglichkeiten für biobasierte Sektoren
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-08
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 11.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Erfolgreiche Vorschläge sollten zu einer sauberen, wettbewerbsfähigen und kreislauforientierten Wirtschaft und einer nachhaltigen Bioökonomie beitragen, und zwar durch die Integration von Bioprospektion/Bioentdeckung, Biotechnologie und Bioproduktion, die den Einsatz innovativer kreislauforientierter und klimaneutraler biobasierter Materialien, Prozesse und Wertschöpfungsketten mit höherer Ressourceneffizienz und höherem Marktwert ermöglicht.
Call-Ziele
Die Aktion deckt moderne Biodiscovery-Konzepte ab, einschließlich der vollständigen Integration von digital gesteuerten "-omics" und damit verbundenen bioinformatischen Werkzeugen, die die Identifizierung und weitere Optimierung (Upscaling) bioaktiver Naturstoffe mit potenziell hochwertigen Anwendungen in verschiedenen biobasierten Sektoren wie Pharmazeutika, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika, Lebensmittel-/Futtermittelzusatzstoffen, Agrochemikalien, Reinigungsmitteln usw. ermöglichen. Im Zusammenhang mit diesem Thema werden unter Naturprodukten biologisch aktive Produkte wie Sekundärmetaboliten und Enzyme verstanden, die aus terrestrischen Organismen stammen. Neue Produkte sollten nach dem SSbD-Konzept sicher und nachhaltig sein.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die immense Vielfalt terrestrischer Mikro- und Makroorganismen und ihrer Gemeinschaften, die ein reiches und weitgehend unerforschtes Reservoir an Naturprodukten und ihren Grundbestandteilen (z. B. Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen usw.) darstellen. Das biochemische Zusammenspiel zwischen Artengemeinschaften, z. B. Symbiose- oder Abwehrmechanismen, kann attraktive Anhaltspunkte bieten und ist ebenfalls Gegenstand des Forschungsbereichs). Zum Thema aquatisches Bioprospecting siehe das Parallelthema HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-14: Bioprospecting mariner Naturstoffe im Zeitalter von -omics und künstlicher Intelligenz.
Ziel dieser Aktion ist es, die Palette neuartiger Verbindungen zu erweitern, die Produktionskosten zu senken, die Entwicklungspipeline zu beschleunigen und den industriellen Akteur*innenn mehr Innovation zu ermöglichen, mit eindeutigen Vorteilen für die Endverbraucher*innen (Verbraucher*innen und Industrie). Die Biodiscovery-Pipeline kann die In-silico-Suche, die genomische Charakterisierung, die Erstellung von Naturstoffbibliotheken, das Bioaktivitäts-Screening, die chemische Strukturaufklärung, die Isolierung und Reinigung von Naturstoffen und/oder optimierte Produktionswege durch biotechnologische und biologische Herstellungskonzepte (einschließlich Gen-Editierung) in geeigneten Industrieanlagen (Bioreaktoren/Bioraffinerien, z. B. mikrobielle Produktion) oder Ansätze der synthetischen Biologie umfassen.
Gezielte terrestrische biologische Ressourcen können aus ihrer natürlichen Umgebung (in-situ) und/oder aus öffentlichen und privaten Sammlungen und Genbanken (ex-situ) bezogen werden.
Die Integration digitaler Ansätze und Werkzeuge (KI, Computeralgorithmen wie maschinelles Lernen, Modellierung, Datenwissenschaft, digitale Zwillinge usw.) zur Optimierung der Biodiscovery-Prozesse, z. B. Identifizierung biosynthetischer Gencluster und Stoffwechselwege, Enzymauswahl, kombinatorische Zusammenstellung und Annotation von Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierungsdaten, Vorhersage der Bioaktivität, Aufklärung der Struktur von Verbindungen, Versuchsplanung usw., ist in Planung (siehe das parallele Thema HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-09: Freisetzung des Potenzials und Förderung der Auswirkungen der Digitalisierung/AI der biobasierten Wertschöpfungsketten).
Die Sicherheit der Endverbraucher*innen und der Betreiber*innen muss bewertet und gewährleistet werden.
Die Aktion muss Überschneidungen mit früheren oder laufenden Themen vermeiden (z. B. mit Projekten, die unter dem Thema HORIZON-CL6-2022-CIRCBIO-02-05-zwei Stufen - Biowissenschaften und ihre Konvergenz mit digitalen Technologien für die Erforschung, das Verständnis und die nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen oder unter dem Thema HORIZON-CL6-2023-CIRCBIO-01 - Erweiterung des Spektrums robuster Enzyme und mikrobieller Wirte in der industriellen Biotechnologie gefördert werden) und Synergien mit parallelen Aktionen berücksichtigen (z. B.z. B. HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-14 - Bioprospecting mariner Naturstoffe im Zeitalter von Omics und künstlicher Intelligenz) sowie unter dem Thema HORIZON-2020-FNR-11-2020: Erkundung aquatischer und terrestrischer natürlicher biologischer Ressourcen für biologisch aktive Verbindungen. Gegebenenfalls können auch Verbindungen zu den Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Circular Bio-based Europe (CBE JU) hergestellt werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten den Ergebnissen des Global Resources Outlook 2024 des International Resource Panel Rechnung tragen.
Die Projekte sind stark auf Industrie/KMU ausgerichtet und umfassen Demonstrationsmaßnahmen zum Nachweis der technischen/wirtschaftlichen Rentabilität der Herstellung des/der vorgeschlagenen terrestrischen Naturprodukts/Naturprodukte und/oder der Instrumente der Biodiscovery-Plattform, die digitale Ansätze und Instrumente sowie Biotechnologien kombinieren.
Die Maßnahme muss die Erhaltung der biologischen Vielfalt gewährleisten. Dies kann unter anderem durch die Vermehrung von biologischem Material, auch durch In-vitro-Kultivierung, sowie durch biotechnologische Ansätze erreicht werden. Ziel ist es, den Druck auf wildlebende Ressourcen zu verringern und eine höhere Gesamtnachhaltigkeit zu gewährleisten, wobei ein politischer Dialog mit den zuständigen Behörden geführt werden muss. Die Projekte müssen den geltenden EU-Vorschriften und den internationalen Regeln für den Zugang zu biologischen Ressourcen, wie dem UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem dazugehörigen Nagoya-Protokoll, sowie deren nachhaltiger Nutzung und der fairen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus ihrer Nutzung entsprechen. Es sollte eine Nachhaltigkeitsbewertung durchgeführt werden, um die ökologische, wirtschaftliche und soziale Leistung des/der entwickelten Produkts/Produkte zu beurteilen. Die Vorschläge sollten zum Verständnis potenzieller Zielkonflikte bei der Nutzung von Ökosystemen und ihres Potenzials zur Erbringung von Ökosystemleistungen beitragen. Etwaige Risiken für die Ökosysteme sollten nach dem Grundsatz "Do-No-Significant-Harm" (DNSH) bewertet und minimiert werden.
Die Vorschläge sollten eine Aufgabe enthalten, die dem Austausch von Methoden und Ergebnissen mit Projekten, die im Rahmen dieses Themas finanziert werden, sowie mit ähnlichen aktuellen oder laufenden Projekten gewidmet ist.
Die internationale Zusammenarbeit wird gefördert, damit beide Seiten von den Ergebnissen profitieren können.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Nachweis einer breiteren Palette von nachhaltigeren und leichter zugänglichen natürlichen biobasierten Produkten aus terrestrischen Ökosystemen mit hochwertigen Marktanwendungen;
- Nachweis von Fortschritten bei der Entwicklung und/oder Anwendung verwandter Berechnungsinstrumente und -methoden oder -technologien, wie z. B. KI usw., in der Biodiscovery-Pipeline;
- Verstärktes Engagement für die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die Ermöglichung von Bioproduktionswegen (Biosynthese, Fermentation, Kultivierung) von Naturprodukten, wobei sichergestellt werden muss, dass die Entdeckung neuer Verbindungen nicht zu einer nicht nachhaltigen Entnahme aus der Natur führt, um eine nachhaltige Nutzung der genetischen Vielfalt zu gewährleisten;
- Sensibilisierung und Schaffung eines besseren Rahmens für biotechnologische und biobasierte Innovationen und deren Übernahme durch ein breites Engagement der Interessengruppen, Unterstützung der EU-Initiative für Biotechnologie und biologische Herstellung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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