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Call-Eckdaten
Groß angelegte In-situ-Beobachtungen der biologischen Vielfalt für ein besseres Verständnis des Zustands der biologischen Vielfalt, der Ursachen ihres Rückgangs und der Auswirkungen der Politik
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-04
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 22.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 11.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des Europäischen Green Deals und insbesondere der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden erfolgreiche Vorschläge zu den Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zu einem besseren Verständnis der derzeitigen Krise der biologischen Vielfalt und ihrer Folgen, des Nutzens von Ökosystemleistungen und der Notwendigkeit, diese zu schützen und wiederherzustellen. Es wird erwartet, dass erfolgreiche Vorschläge die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur und des europäischen Klimagesetzes unterstützen, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Anpassung zu fördern.
Call-Ziele
In der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 werden folgende Ziele für 2030 festgelegt: Bedeutende Flächen degradierter und kohlenstoffreicher Ökosysteme werden wiederhergestellt; Lebensräume und Arten weisen keine Verschlechterung des Erhaltungstrends und -zustands auf, und mindestens 30 % erreichen einen günstigen Erhaltungszustand oder zeigen zumindest einen positiven Trend. Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume schafft einen Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um gemeinsam als Unionsziel bis 2030 mindestens 20 % der Landflächen und mindestens 20 % der Meeresflächen in den unter diese Verordnung fallenden Gebieten und Ökosystemen und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme zu erfassen. Auf globaler Ebene ist die EU mit dem Kunming-Montréal Global Biodiversity Framework Verpflichtungen eingegangen, die die EU-Ziele widerspiegeln. Das europäische Klimagesetz verlangt von den Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung ihrer Anpassungsstrategien und -pläne naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Anpassungen zu fördern. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Kenntnisse über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt zu verbessern, um die geeignetsten Anpassungsmaßnahmen auf lokaler Ebene auszuwählen.
Das Wissen über den Zustand und die Trends der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in der EU ist jedoch unzureichend, um eine solide Messung der Fortschritte bei der Erfüllung der EU- und globalen Verpflichtungen und Ziele zu ermöglichen. Um diese Wissenslücken zu schließen, müssen zuverlässige Daten und Informationen über Arten und Lebensräume in verschiedenen Klimazonen gewonnen werden. Groß angelegte In-situ-Beobachtungen sind unerlässlich, um solche Daten und Informationen in ausreichender Menge und Qualität zu liefern. Neben einem besseren Verständnis des Zustands der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme werden bessere In-situ-Daten über Arten und Lebensräume in Verbindung mit anderen Datenquellen auch eine bessere Identifizierung und Quantifizierung der Auswirkungen der Ursachen des Rückgangs der biologischen Vielfalt, der Auswirkungen politischer Maßnahmen zur Abschwächung dieser Auswirkungen und der allgemeinen Fortschritte im Rahmen des grünen Übergangs ermöglichen. Qualitativ hochwertige In-situ-Daten sind auch für die Erstellung und Aktualisierung zuverlässiger Indikatoren und Modelle, ihre Validierung und Verbesserung sowie die Validierung neu entwickelter Beobachtungstechniken unerlässlich.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
F&I-Aktivitäten sollten:
- harmonisierte oder standardisierte Rahmen für die Durchführung von Beobachtungen der biologischen Vielfalt ausarbeiten und modernste Protokolle für die verwendeten Probenahmeverfahren anwenden, um die Qualität und Interoperabilität sowie den öffentlichen Zugang zu den gesammelten Daten zu gewährleisten. Besonderes Augenmerk sollte auf umfassende und solide Metadaten gelegt werden. Insbesondere sollte eine umfassende Abdeckung des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten angestrebt werden;
- systematische groß angelegte In-situ-Beobachtungen der biologischen Vielfalt durchzuführen, um a) die Verbreitung, den Reichtum und die Häufigkeit von Arten und Populationen zu erfassen, b) Arten, Populationen und Lebensräume zu kartieren und c) die Zusammensetzung und Struktur von Lebensräumen zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sollten die Aktivitäten Daten mit angemessener räumlicher und zeitlicher Granularität erzeugen, die mehrere geografische Maßstäbe abdecken, um die Variabilität der biologischen Vielfalt in verschiedenen Kontexten zu erfassen. Die Maßnahmen sollten Arten und Lebensräume in Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen abdecken, einschließlich weniger bekannter Taxa, um ein umfassendes Verständnis der biologischen Vielfalt in verschiedenen ökologischen und geografischen Umgebungen zu gewährleisten;
- die Methodik für die Anwendung spezifischer Datenqualitätsprüfungen festzulegen;
- Sicherstellung, dass die gesammelten Daten, die für künftige Projektionen relevant sind, ordnungsgemäß definiert und für die Modellierung geeignet sind (insbesondere im Zusammenhang mit den Aktivitäten unter HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-05);
- auf der Grundlage der durchgeführten Beobachtungen:
- Bewertung des Zustands, der geografischen Verteilung, der Phänologie und der Trends der beobachteten Artenpopulationen;
- Bewertung der Qualität, Struktur, Funktionen und geografischen Verteilung der beobachteten Lebensräume;
- Schließen von Datenlücken in Bezug auf die geografische Abdeckung von Arten und Lebensräumen in der EU und in den assoziierten Ländern sowie von Datenlücken in Bezug auf die taxonomische Abdeckung.
Für die im Rahmen dieses Themas erforderlichen Analysen könnte der Einsatz von AI in Betracht gezogen werden. Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des geförderten Projekts produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind, indem Arbeitsabläufe untersucht werden, die "FAIR-by-design"-Daten liefern können, d. h. Daten, die von ihrer Erzeugung an FAIR sind. Möglichkeiten, die die European Open Science Cloud (EOSC) und einschlägige europäische Forschungsinfrastrukturen wie der Catalogue of Life (COL), DiSSCo, LifeWatch ERIC, EMBRC, eLTER und MIRRI-ERIC bieten, um Forschungsdaten zu speichern und zugänglich zu machen, könnten gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Die Vorschläge können eine finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) vorsehen, die z. B. In-situ-Beobachtungen zu bestimmten Lebensräumen und Arten durchführen. Höchstens 30 % der EU-Mittel sollten für diesen Zweck bereitgestellt werden. Die Konsortien müssen das Auswahlverfahren für die Organisationen festlegen, denen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.
Die Vorschläge sollten eine Zusammenarbeit mit dem EG-Wissenszentrum für biologische Vielfalt und dem Projekt BioAgora des Wissenschaftsdienstes vorsehen. Aus den Vorschlägen sollte auch hervorgehen, wie die geplanten Aktivitäten rechtzeitig Informationen für die zwischenstaatliche wissenschaftspolitische Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) liefern könnten.
Die Projekte werden gebeten, mit Projekten zusammenzuarbeiten, die im Rahmen des folgenden Themas dieser Aufforderung ausgewählt werden: HORIZON-CL6-2025-01-BIODIV-05: Bewertung und Modellierung der dynamischen Prozesse von Ökosystemen zur Steuerung von Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verbesserung von Klimamodellen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Die für die Gestaltung und Umsetzung der Biodiversitätspolitik zuständigen Behörden auf allen Ebenen verfügen über mehr hochwertige Daten und Informationen aus In-situ-Biodiversitätsbeobachtungen, um den Zustand und die Trends der biologischen Vielfalt in der EU und in den assoziierten Ländern zu verstehen;
- Es stehen mehr hochwertige Daten und Informationen aus In-situ-Biodiversitätsbeobachtungen zur Verfügung, um die Wirksamkeit (im Hinblick auf biodiversitätsbezogene Ziele) von Politiken und Unternehmenstätigkeiten sowie für angewandte Forschung und Innovation zu bewerten.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Begünstigten können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte kann nur in Form von Zuschüssen gewährt werden. Der Höchstbetrag, der einem Dritten gewährt werden kann, beträgt 60 000 EUR.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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