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Call-Eckdaten
Auswirkungen von Kultur und Kunst auf Gesundheit und Wohlbefinden
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 2 - Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL2-2025-01-HERITAGE-09
Termine
Öffnung
15.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 2.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 2.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel dieses Themas ist es, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Kultur, Gesundheit, Soziales, Jugend, Bildung und humanitäre Hilfe sowie zwischen Forscher*innen und Akademiker*innen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu verstärken und zu verankern.
Call-Ziele
Eine Expertengruppe für die Offene Methode der Koordinierung wird sich 2024 mit Kultur und Gesundheit befassen, aufbauend auf der vorbereitenden Maßnahme "Bottom-up Policy Development for Culture & Well-being in the EU" (2022-23)
Die Forschung über die Auswirkungen von Kultur und Kunst auf Gesundheit und Wohlbefinden hat stark zugenommen, ebenso wie die Entwicklungen in der Praxis und die politischen Aktivitäten in verschiedenen EU-Ländern. Ein aktuelles Beispiel ist die Covid-19-Pandemie, die das individuelle und kollektive Wohlbefinden in nie dagewesener Weise beeinträchtigte. Ihre Folgen - insbesondere im Hinblick auf die psychische Gesundheit - sind noch lange nach dem Ende der Krise in der Medizin und im öffentlichen Gesundheitswesen zu spüren. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Kultur eine tiefgreifende und grundlegende Rolle in unserem Leben spielen kann. Darüber hinaus hat der Angriffskrieg gegen die Ukraine die Bedeutung von Kultur und Kunst für die psychische Gesundheit von Vertriebenen in Erinnerung gerufen.
In der Mitteilung der Kommission "Ein umfassender Ansatz für die Förderung der psychischen Gesundheit" wird der Beitrag der Kultur zur psychischen Gesundheit und zum Wohlbefinden des Einzelnen und der Gesellschaft anerkannt, z. B. durch kulturbasierte soziale Verschreibungen und die Bekämpfung von Stigmatisierung. Im EU-Arbeitsplan für Kultur 2023-2026 wird anerkannt, dass "kulturelle Aktivitäten positive Auswirkungen auf Menschen jeden Alters und jeder Herkunft haben, die Lebensqualität der Menschen verbessern und die Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden des Einzelnen und der Gemeinschaften steigern. Sie haben auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen".
Ziel dieses Themas ist es, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Kultur, Gesundheit, Soziales, Jugend, Bildung und humanitäre Hilfe sowie zwischen Forscher*innen und Akademiker*innen aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu verstärken und zu etablieren. Die Vorschläge sollten den Kultur- und Kreativsektor in seiner Gesamtheit einbeziehen und sowohl den aktiven als auch den rezeptiven Charakter der kulturellen Teilhabe berücksichtigen; besondere Aufmerksamkeit sollte der Analyse von Situationen gewidmet werden, in denen Kunst und Kultur die psychische Gesundheit beeinträchtigen oder polarisierend wirken und somit negative Auswirkungen haben.
Sie sollten:
- eine spezielle Plattform schaffen, um politische Diskussionen und den Austausch von Wissen über Kultur und Wohlbefinden zu ermöglichen sowie die Verbindung zwischen Kunst, Kultur, Gesundheit, Wohlbefinden und der Eingliederung aller Menschen in die Gesellschaft, insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich, weiter zu stärken.
- Bereitstellung politischer Leitlinien für die Umsetzung und Evaluierung gemischter Methoden und kunst- und kulturbasierter Interventionen, die einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen (mindestens eine Intervention pro Bereich):
- Gesundheitsförderung;
- psychische Gesundheit und Wohlbefinden (mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen, aber auch auf anderen Bevölkerungsgruppen, wie z. B. Berufstätigen, die unter Burn-out leiden)
- die alternde Bevölkerung;
- Gesundheit und Wohlbefinden von gewaltsam vertriebenen Menschen und
- Zusammenhänge zwischen Krankheit und Ungleichheitsmustern.
- Erstellung einer Evidenzlückenkarte der Kunst- und Gesundheitsforschung und -innovation in den Bereichen Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention, Traumabewältigung, Krankheitsmanagement und/oder Krankheitsbehandlung.
Die Vorschläge sollten neue Praktiken und Strategien sammeln und verschiedene Arten von Kunst- und Kulturinterventionen bewerten, um deren klinische Wirksamkeit und Kosteneffizienz besser zu verstehen. Die Vorschläge sollten aus der Sicht der Kunst- und Gesundheitsökonomie, der Gesundheitspolitik und der Ökonomie des Wohlbefindens im weiteren Sinne überzeugende Darstellungen entwickeln. Wohlbefinden wird hier sowohl aus individueller als auch aus gesellschaftlicher und gemeinschaftlicher Perspektive betrachtet, weshalb sozialer Zusammenhalt und Eingliederung eine Priorität sein sollten. Darüber hinaus sollten die Vorschläge es ermöglichen, bestehende Forschungs- und Innovationslücken zu kartieren, potenzielle Hindernisse zu ermitteln und ein gemischtes Modell für die Zusammenarbeit vorzuschlagen, das die Beteiligung auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene und die Koordinierung verschiedener Sektoren und Akteure berücksichtigt.
An den Vorschlägen sollten Kunst- und Kulturorganisationen beteiligt sein, die über Erfahrungen im Bereich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen oben genannten Sektoren verfügen.
Gegebenenfalls sollten die Vorschläge die Daten und Dienste nutzen, die über die in der European Open Science Cloud zusammengeschlossenen europäischen Forschungsinfrastrukturen verfügbar sind, sowie die Daten aus den einschlägigen Datenräumen. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Themas produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollten zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Politische Entscheidungsträger*innen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene aus den Bereichen Gesundheit, Kultur, Sozialfürsorge, Nothilfe/Humanitäres, Jugend und Bildung sind sich der Auswirkungen von Kunst und Kultur auf Gesundheit, Wohlbefinden und sozialen Zusammenhalt bewusst und verfügen über politische Empfehlungen und praktische Anleitungen für die Umsetzung sektorübergreifender Maßnahmen und Programme in diesem Bereich;
- Akteure aus den Bereichen Gesundheit, Kultur, Sozialfürsorge, Nothilfe/Humanität, Jugend und Bildung sind sich der Auswirkungen von Kunst und Kultur auf Gesundheit, Wohlbefinden und sozialen Zusammenhalt bewusst und verfügen über Instrumente zur Umsetzung sektorübergreifender Projekte in diesem Bereich;
- Forschungslücken in diesem Bereich werden dokumentiert und erläutert, und die Wissenschaft der F&I-Umsetzung (einschließlich der SSH-Disziplinen) wird durch die Präsentation neuer skalierbarer und replizierbarer Best Practices gefördert;
- Politische Entscheidungsträger*innen, die im Bereich internationale Beziehungen/Zusammenarbeit tätig sind, erhalten Empfehlungen zur Förderung der Prioritäten, der Kultur und der Grundwerte der EU im Ausland durch die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Gesundheit und Wohlbefinden.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 33 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive Society(1200kB)
Kontakt
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