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Call-Eckdaten
Ernährung in Notsituationen - Gebrauchsfertige Ergänzungsnahrung (RUSF) und gebrauchsfertige therapeutische Nahrung (RUTF)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-17
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Das Thema folgt dem Food 2030-Ansatz, insbesondere den damit verbundenen Vorteilen für Ernährung, Klima, Kreislaufwirtschaft und Innovation, und setzt den FNSSA-Fahrplan der AU-EU-Forschungs- und Innovationspartnerschaft um. Es ist auch Teil einer Aktion zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklung und Frieden (HDP).
Call-Ziele
Die Forschungs- und Innovationszusammenarbeit zwischen Europa und Afrika wird den afrikanischen Ländern (Gesundheitsspezialisten, Erzeuger*innen, Saatgutunternehmen, KMU und der Lebensmittelindustrie) dabei helfen, eine relevante und nachhaltige lokale Produktion von RUSF und RUTF oder anderen Arten von Nahrungsergänzungsmitteln und verwandten Inhaltsstoffen zu entwickeln bzw. zu steigern, wobei Sorten verwendet werden, die an das lokale Klima und die agroökologischen Bedingungen angepasst sind, und so die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt wird. Dadurch wird ein Beitrag zur Verringerung des klimatischen Fußabdrucks von Produktion und Transport im Einklang mit den Zielen der Anpassung an den Klimawandel und seiner Abschwächung sowie der nachhaltigen und effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen geleistet. Umsetzung des Multi-Akteurs-Ansatzes durch Einbeziehung eines breiten Spektrums von Akteur*innen der Lebensmittelsysteme und Durchführung interdisziplinärer Forschung. Verknüpfung mit anderen Projekten im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprioritäten der AU-EU, insbesondere mit Projekten zur Umstellung der Lebensmittelsysteme und der breiteren Palette von Projekten in den Bereichen Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft (FNSSA), Klimawandel und nachhaltige Energie (CCSE) sowie der AU-EU-Innovationsunion unter Nutzung der Netzwerkverbindungen zum CEA-First-Projekt und dem internationalen Forschungskonsortium zu FNSSA.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten einen Raum für die Betreuung und Beschleunigung innovativer Unternehmenskonzepte, einschließlich sozialer Innovation und Upscaling, im Hinblick auf afrikanische oder europäische Lebensmittelunternehmer und Start-ups unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und der Diaspora durch kaskadierende Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen. Die Vorschläge sollten die finanzielle Unterstützung von Dritten beinhalten, z. B. von akademischen Forscher*innen, Gesundheitsinstituten, Start-ups, KMU und anderen multidisziplinären Akteur*innen, um beispielsweise entwickelte Bewertungsansätze zu entwickeln, zu testen oder zu validieren, Datensätze zu sammeln oder vorzubereiten oder andere Beiträge zur Erreichung der Projektziele zu leisten. Die Konsortien müssen das Verfahren zur Auswahl der Organisationen festlegen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt werden soll. Maximal 20 % der EU-Mittel können für diesen Zweck bereitgestellt werden. Die Vorschläge sollten Beiträge aus dem Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) enthalten.
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Erwartete Ergebnisse
Gebrauchsfertige Ergänzungsnahrung (RUSF) und gebrauchsfertige therapeutische Nahrung (RUTF) sind oft auf importierte Komponenten angewiesen, während lokale Ressourcen nicht genutzt werden. Ein nachhaltiger und gesunder Ansatz für Lebensmittelsysteme ist notwendig, um Abhilfe zu schaffen. Forschung und Innovation werden die Verwendung lokal verfügbarer Quellen von Proteinen, Mikronährstoffen und Fettsäuren (pflanzliche, marine und andere lokal verfügbare Zutaten) in der lokalen Produktion und Lebensmittelverarbeitung von RUSF und RUTF erhöhen, letztere in Übereinstimmung mit den Codex-Leitlinien CXG 95-2022 in Afrika. Identifizierung von Optionen, die die sichere Verwendung neuer, lokal hergestellter, alternativer Ergänzungsnahrung ermöglichen, die von der WHO zertifiziert und je nach Gesundheitszustand des Kindes und den örtlichen Gegebenheiten als Alternative zum derzeitigen "All-RUTF"-Ansatz verwendet werden kann. Ein Ansatz, der durch die steigenden Produktions- und Transportkosten, den fehlenden Zugang zu den Begünstigten, vor allem in fragilen und konfliktbetroffenen Ländern, und den großen ökologischen Fußabdruck immer mehr in Frage gestellt wird.
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu den folgenden Zielen beitragen:
- Die Ausweitung der lokal produzierten RUSF und RUTF wird dazu beitragen, mehr bedürftigen Kindern den Zugang zu lebensrettenden Nahrungsmitteln zu ermöglichen;
- Nachhaltige und lokal produzierte RUSF und RUTF werden die nationalen Regierungen in die Lage versetzen, Versionen dieser Produkte zu entwickeln, die für den lokalen Kontext am besten geeignet sind und eine höhere Akzeptanz aufweisen, und den Hersteller*innen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die nationale Produktion in Übereinstimmung mit den einschlägigen Codex-Alimentarius-Leitlinien, wie CXG 95-2022, bieten;
- Unterstützung der Regierungen der afrikanischen Länder bei ihren Bemühungen um die lokale Produktion von Energie-, Protein- und Mikronährstoffergänzungen, die zu den Zielen der Anpassung an den Klimawandel und dessen Abschwächung, der nachhaltigen und effizienten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung des Katastrophenrisikos sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beitragen.
Parallel dazu könnten in Zusammenarbeit mit dem Technischen Beirat für Ernährung und nach Validierung durch die WHO neue sichere und wirksame, wissenschaftlich fundierte Rezepte entwickelt werden, die unter bestimmten Umständen die ausschließliche Verwendung von RUTF für Personen, die nicht von schwerer akuter Unterernährung betroffen sind, ergänzen und ersetzen könnten, wobei sicherzustellen ist, dass einschlägige Qualitätskriterien, Informationspraktiken und Verwendungskriterien festgelegt werden (auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Kindes und der örtlichen Gegebenheiten).
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Aufgrund der besonderen Herausforderung dieses Themas müssen Konsortien zusätzlich zu der in den Allgemeinen Anhängen festgelegten Mindestteilnehmerzahl mindestens drei unabhängige Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Afrikanischen Union umfassen. Mindestens zwei dieser juristischen Personen müssen ihren Sitz in derselben Region haben, wie sie von der Afrikanischen Union definiert wurde: https://au.int/en/member_states/countryprofiles2.
Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land sind in Ausnahmefällen förderfähig.
Aufgrund des Umfangs dieses Themas kommen Rechtspersonen mit Sitz in allen Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union ausnahmsweise für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Zu den „Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union“ gehören auch Länder, deren Mitgliedschaft vorübergehend ausgesetzt wurde.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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