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Call-Eckdaten
Auf dem Weg zu modernen, integrierten und wirksamen Überwachungs- und Kontrollsystemen für die Fischerei (MCS)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-11
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und insbesondere der Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF), der überarbeiteten Kontrollverordnung, den Zielen der Strategie "vom Erzeugenden zum Verbrauchenden", dem politischen Rahmen für Lebensmittel 2030 und Forschung und Innovation, der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und insbesondere deren Zielvorgabe 15, der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und dem EU-Aktionsplan zum Schutz und zur Wiederherstellung mariner Ökosysteme im Interesse einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Fischerei werden erfolgreiche Vorschläge dazu beitragen, dass dieses Ziel für eine nachhaltige Fischerei und Aquakultur erreicht wird.
Call-Ziele
Die Umsetzung der überarbeiteten Fischereikontrollverordnung (EU-Verordnung 2023/2842) und der einschlägigen Durchführungs- und Delegierungsrechtsakte erfordert Instrumente zur Erkennung von Mustern, Anomalien und Trends sowie zur Aufdeckung von Unstimmigkeiten in elektronischen Meldungen (Validierung und Gegenprüfung von Daten) mit hoher räumlicher und zeitlicher Auflösung, um eine wirksamere Fischereiüberwachung und -kontrolle zu unterstützen. Darüber hinaus sind sichere, fälschungssichere, genaue und innovative Schiffsverfolgungssysteme erforderlich, die auf die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fischerei, z. B. der handwerklichen Fischerei, zugeschnitten sind. Diese Systeme müssen eine zuverlässige Überwachung gewährleisten, kosteneffizient sein und sich leicht einrichten und warten lassen. Darüber hinaus erfordert die Überwachung und Kontrolle der Fangmeldungen von Millionen von Freizeitfischern in europäischen Gewässern und die Abschätzung der ökologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei neue und wirksame Strategien und Instrumente.
Das neue europäische Fischereikontrollsystem erfordert auch innovative Fernerkundungstechnologien und Satellitenbildsysteme mit automatischen Erkennungsfunktionen. Diese Instrumente werden benötigt, um Fischereiaktivitäten zu überwachen und zu kontrollieren, Daten von Fischereibeobachtern zu ergänzen und abzugleichen und die Einhaltung von Vorschriften zu überprüfen. Solche Instrumente werden auch dazu beitragen, IUU-Fischereiaktivitäten (z. B. illegale Umladungen, illegale Rückwürfe, unerlaubte Verwendung von Fanggeräten und Fischfang ohne Lizenz) in den EU-Gewässern und darüber hinaus zu erkennen und zu bekämpfen und das europäische maritime Lagebewusstsein zu verbessern.
Die geförderten Projekte sollten sich erstens auf die Ausweitung der Datenerhebung auf VNS, Freizeitfischerei und Langstreckenfischerei konzentrieren, um die MCS-Fähigkeiten zu verbessern. Zweitens sollten die geförderten Projekte benutzerfreundliche Technologien entwickeln und testen, die auf diese Sektoren zugeschnitten sind, und sich gleichzeitig bemühen, die damit verbundenen Kosten zu senken. Drittens sollten im Rahmen der geförderten Projekte innovative MCS-Methoden zur Verbesserung der Effizienz sowie Fortschritte bei der Fernüberwachung und -technologie entwickelt werden, um die wirksame Umsetzung der einschlägigen Fischereiverordnungen zu unterstützen und IUU-Fischereipraktiken in diesen Sektoren zu bekämpfen. Viertens sollten die geförderten Projekte den Schwerpunkt auf die Entwicklung von Technologien für die automatische Datenerfassung in Echtzeit legen, einschließlich der Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und anderer Technologien für die Schiffsverfolgung, und Möglichkeiten für die Verknüpfung von Schiffsverfolgungspositionen, elektronischen Überwachungssystemen und elektronischen Logbüchern untersuchen, um die Datenauflösung zu verbessern und ihre Nutzung in der SSF- und Langstreckenfischerei auszuweiten. Schließlich sollten sich die geförderten Projekte auf die Anwendung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur zeitnahen und kosteneffizienten Auswertung von Informationen und Daten aus verschiedenen Überwachungstechnologien konzentrieren, um eine wirksame Datenerhebung und Gegenprüfung sowie die Überwachung der Einhaltung der geltenden Fischereivorschriften zu unterstützen.
Die geförderten Projekte sollten auch Lösungen für die direkte Erfassung von Daten aus der Fischerei umfassen, einschließlich der Daten, die im Rahmen der DCF und für die sinnvolle Anwendung des Ökosystemansatzes für das Fischereimanagement erforderlich sind, wie z. B. Daten über biologische, ökologische, wirtschaftliche und soziale Aspekte der Fischerei sowie grundlegende Informationen über die Fischer*innen, Schiffe und Fanggeräte.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von erfolgreichen Vorschlägen wird erwartet, dass sie dazu beitragen, die Zahl der Datensätze für fischereiabhängige Daten zu erhöhen, auch für nicht kommerziell genutzte Arten und Rückwürfe, und gleichzeitig eine Standardisierung der Datenerhebung sowie eine Harmonisierung der Verfahren und Methoden für die Datenverarbeitung zur Unterstützung der Datenerhebung in der kleinen Fischerei gewährleisten.
Von erfolgreichen Vorschlägen wird erwartet, dass sie einen integrierten Ansatz verfolgen, der die Entwicklung neuer Fischereiüberwachungssysteme sowie die Datenerhebung und -analyse für die SSF, die Freizeitfischerei und die Langstreckenfischerei umfasst. Die geförderten Projekte sollten die erwarteten Ergebnisse anhand von vier Fallstudien vorstellen, die Folgendes abdecken:
- EU SSF in europäischen Meeren (Mittelmeer oder Ostsee oder Schwarzes Meer oder Nordostatlantik);
- EU-SSF in den EU-Regionen in äußerster Randlage;
- Freizeitfischerei in EU-Gewässern;
- EU-Fernfischerei im Indischen Ozean oder im Pazifischen Ozean.
Zusätzliche Fallstudien können einbezogen werden.
Die Vorschläge sollten in allen Phasen (von der konzeptionellen Entwicklung bis zur Umsetzung der Ergebnisse) die Einbeziehung von Fischer*innen, anderen relevanten Akteur*innen, einschließlich Bürger*innen, und Endnutzer*innen vorsehen.
Es wird empfohlen, mit Akteur*innen wie der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Die mögliche Beteiligung der GFS an dem Projekt würde in der Bereitstellung und/oder Analyse von Fischereidaten bestehen.
Die Vorschläge sollten die Empfehlungen der strategischen Arbeitsgruppe für Fischerei- und Aquakulturforschung (SCAR-Fish) für 2024 berücksichtigen. Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie spezifische Aufgaben und Ressourcen für die Verknüpfung mit einschlägigen Horizont-Europa-Projekten wie Fish-X, EveryFish und OptiFish sowie mit Projekten zum digitalen Zwillingsozean wie SURIMI und SEADITO und mit Projekten zur Beobachtung und Kartierung der biologischen Vielfalt von Küsten- und Meeresökosystemen wie OBAMA-NEXT, MARCO-BOLO und DiverSea sowie mit anderen Projekten zur biologischen Vielfalt wie B-USEFUL vorsehen.
Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit diesem Thema produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind. Wenn möglich, sollten die Daten über das europäische Netzwerk für Meeresbeobachtung und -daten zur Verfügung gestellt werden, um ihre weitere Verfügbarkeit für die Entwicklung von Anwendungen im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement über die Kerninfrastruktur des Digitalen Zwillingsozeans der EU (EDITO) sicherzustellen. Die Vorschläge sollten die Daten und Dienste nutzen, die über die im Rahmen der European Open Science Cloud zusammengeschlossenen europäischen Forschungsinfrastrukturen verfügbar sind, sowie Daten aus einschlägigen Datenräumen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Verbesserung der Datenerhebung (einschließlich Positions- und Fangdaten) für die handwerkliche Fischerei (SSF), die Freizeitfischerei und die Fernfischerei, d. h. EU-Flotten, die außerhalb der EU-Gewässer tätig sind, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten für die Datenerhebung und -analyse;
- die Effizienz zu verbessern, Kosten zu sparen und die Technologien zur Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Fischerei zu verbessern, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Praktiken (IUU) in der SSF, der Freizeitfischerei und der Fernfischerei zu bekämpfen;
- Bereitstellung wirksamer und möglichst in Echtzeit verfügbarer Instrumente für die Überwachung von Fangeinsätzen, einschließlich der Durchführung technischer Maßnahmen, der Anforderungen an die Abfederung von Ziel- und Beifangarten sowie von empfindlichen Arten und des Vergleichs und Abgleichs von Logbuch- und/oder Anlandeerklärungsdaten mit Daten, die von Beobachtern an Bord gesammelt und gemeldet werden;
- die Auflösung der Datenerfassung zu erhöhen und zu verbessern und gleichzeitig das Potenzial der Vernetzung von Schiffsverfolgung und elektronischen Logbüchern zu erkunden, um die Interoperabilität zu verbessern und ihre Nutzung in der SSF- und Fernfischerei auszuweiten;
- Beitrag zur Standardisierung der Datenerhebung und zur Harmonisierung der Durchführungsverfahren und der Qualitätskontrolle für die Datenerhebung und -verarbeitung im Hinblick auf die Nutzung dieser Daten im Fischereimanagement und die Verbesserung der Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Gutachten;
- Verbesserung der Mechanismen für den Austausch fischereiabhängiger Daten zwischen den Fischereimanagementbehörden und den offiziell mit der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten beauftragten Einrichtungen;
- Verbesserung der digitalen Bereitschaft der SSF, der Freizeitfischerei und der Fernfischerei durch die Ermittlung von Lösungen wie Geschäftsmodellen, die die Fischer*innen dazu ermutigen, digitale Technologien zu nutzen und Daten gemeinsam zu nutzen, indem Anreize und Risiken zwischen den Beteiligten (d. h. Fischer*innen, politischen Entscheidungsträger*innen und Wissenschaftler*innen) aufgeteilt werden.
Die geförderten Projekte sollten zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der globalen Biodiversitätsrahmenziele der COP-15 für Meeresökosysteme und Fischereigebiete beitragen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-8 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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