Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Bekämpfung und Prävention von Radikalisierung, Extremismus, Hassreden und Polarisierung
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 2 - Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL2-2025-01-DEMOCRACY-05
Termine
Öffnung
15.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.000.000,00 und € 3.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Vorschläge sollten unter anderem folgende Themen behandeln: Radikalisierung und Polarisierung aufgrund von Stereotypen in Bezug auf Geschlecht, Religion oder ethnische Minderheiten; die Auswirkungen neuer Technologien auf die Produktion und Verbreitung radikaler und extremistischer Inhalte; die Rolle des sozialen Zusammenhalts, da sowohl die Radikalisierung als auch die demokratische Teilhabe maßgeblich vom Grad des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft abhängen; die Zusammenhänge zwischen sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit und Radikalisierung, Extremismus, Hass und Polarisierung.
Call-Ziele
Die Phänomene der Radikalisierung, des Extremismus, der Aufstachelung zum Hass und der Polarisierung stellen eine wachsende Bedrohung für die Demokratie und den sozialen Zusammenhalt dar. In den letzten Jahren hat die EU mehrere Strategien zur Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit sowie zur Bekämpfung von Hassreden und Hassdelikten angenommen. Die EU verfügt auch über politische Instrumente, um auf alle Formen von Extremismus und Radikalisierung zu reagieren. Wie in der Gemeinsamen Mitteilung "Kein Platz für Hass" vom 6. Dezember 2023 in Erinnerung gerufen wird, sind diese Initiativen angesichts der Zunahme von Hassreden und Straftaten gegen Frauen und Angehörige gefährdeter Gruppen in den letzten Jahren umso dringlicher.
Soziale Medien verstärken Radikalisierung, Extremismus, Hassreden, Informationsmanipulation und Polarisierung. Die von Algorithmen gesteuerte Personalisierung schränkt die öffentliche Sphäre ein und schafft "Echokammern", in denen sich die Nutzer*innen in erster Linie mit gleichgesinnten Ansichten auseinandersetzen. Dieser Bestätigungsfehler verstärkt die Polarisierung, schürt die Radikalisierung, hilft bei der Rekrutierung von Extremist*innen und fördert Hassreden und Verbrechen. Confirmation Bias beeinflusst sowohl die Nutzer*innen sozialer als auch traditioneller Medien, da sie nach Informationen suchen, die mit ihren Überzeugungen übereinstimmen. Dieser Trend wirkt sich auf den öffentlichen Diskurs aus und begünstigt Fehlinformationen, Desinformation und Informationsmanipulation, einschließlich Verschwörungstheorien, indem er den Zugang zu unterschiedlichen Perspektiven einschränkt und die Wahrnehmung der Realität verzerrt.
Diese Phänomene ergeben sich aus Verzerrungen in den Online-Interaktionen und den Merkmalen der Medien, insbesondere derjenigen, die hauptsächlich oder sogar ausschließlich online verbreitet werden. In einigen Mitgliedstaaten sind die Online-Medien zu einer primären Informationsquelle neben oder anstelle der traditionellen Medienkanäle (Fernsehen, Radio, Presse) geworden, wobei es ihnen an Transparenz in Bezug auf die Zugehörigkeit zu Interessengruppen oder ausländischen Einflüssen fehlt. Darüber hinaus verbreiten sich Radikalisierung und Polarisierung über soziale Netzwerke und nicht nur über soziale Medien. Daher sollten die Vorschläge auch soziale Offline-Netzwerke berücksichtigen, die Beziehungen wie Freundschaften, Verwandtschaft und gemeinsame Interessen umfassen und nicht nur auf Online-Plattformen beruhen.
Die Forschungstätigkeiten sollten ein breites Spektrum von Interessengruppen und potenziellen Endnutzer*innen einbeziehen, darunter auch nichtwissenschaftliche und nichtakademische Akteure, wie z. B. öffentliche Einrichtungen, Medienorganisationen und -kanäle, Journalist*innen, Social-Media-Plattformen und Vertreter*innen anderer sozialer Netzwerke, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Entscheidungsträger*innen, Bildungseinrichtungen und andere potenzielle Endnutzer*innen der Forschungsergebnisse. Die Einbeziehung einer oder mehrerer dieser Kategorien von Interessenvertreter*innen ist erforderlich, um die Forschungsergebnisse zu testen und zu übernehmen und ihre Bereitschaft zur Umsetzung und Nachahmung zu untersuchen. Insbesondere wird die Beteiligung privater Einrichtungen, wie z. B. der Anbieter*innen von Vermittlungsdiensten im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA), gefördert, da ihre Beteiligung erforderlich ist, um den Forscher*innen den Zugang zu den für die Forschung erforderlichen Daten und den Zugang zu Plattformdaten über die Verbreitung und das Verhalten von Desinformationen im Internet zu ermöglichen.
Die Vorschläge sollten unter anderem folgende Themen untersuchen: Radikalisierung und Polarisierung aufgrund von Stereotypen in Bezug auf Geschlecht, Religion oder ethnische Minderheiten; die Auswirkungen neuer Technologien auf die Produktion und Verbreitung radikaler und extremistischer Inhalte; die Rolle des sozialen Zusammenhalts, da sowohl die Radikalisierung als auch die demokratische Teilhabe in erheblichem Maße vom Grad des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft abhängen; Zusammenhänge zwischen sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit und Radikalisierung, Extremismus, Hass und Polarisierung.
Die Vorschläge sollten eine historische und vergleichende Analyse enthalten, die für das Verständnis des früheren Einsatzes von Hassreden sowie der aktuellen Bemühungen radikaler und extremistischer Organisationen um die Gestaltung von Narrativen von entscheidender Bedeutung ist. Durch die Kontextualisierung dieser Dynamiken können die Vorschläge die Entwicklung und die Auswirkungen dieser Phänomene im Laufe der Zeit untersuchen und so Einblicke in wirksame Strategien zu ihrer Bekämpfung geben.
Die Vorschläge sollten mit dem EU Knowledge Hub zur Radikalisierungsprävention (RAN - Radicalisation Awareness Network) zusammenarbeiten, um Prioritäten abzustimmen und Ergebnisse auszutauschen, und sie sollten Beratungsdienste für die Mitglieder entwickeln.
Vorschläge werden ermutigt, wenn möglich eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Projekten anzustreben, die im Rahmen früherer EU-finanzierter Aufforderungen ausgewählt wurden, wie z. B. HORIZON-CL3-2022-FCT-01-03 - Verstärkte Bekämpfung des Missbrauchs der Online-Spielkultur durch Extremisten. Die Bündelung und Zusammenarbeit mit anderen ausgewählten Projekten zu diesem Thema und anderen relevanten Projekten wird nachdrücklich empfohlen.
Gegebenenfalls sollten die Vorschläge die Daten und Dienste nutzen, die über die im Rahmen der European Open Science Cloud zusammengeschlossenen europäischen Forschungsinfrastrukturen verfügbar sind, sowie die Daten aus den einschlägigen Datenräumen. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Themas produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollten zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Entscheidungsträger*innen auf EU- und nationaler Ebene, Forscher*innen (auch aus SSH-Disziplinen), Praktiker*innen, Pädagog*innen und Medienorganisationen sind in der Lage, wirksame Präventions- und Gegenmaßnahmen gegen Radikalisierung, Extremismus, Hassreden und Polarisierung zu ergreifen, indem sie ein umfassendes Verständnis der Zusammenhänge zwischen sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit, Polarisierung, Radikalisierung und Hass erlangen und wirksame Empfehlungen, Instrumente, Erzählungen, Methoden und andere innovative Lösungen umsetzen.
- EU-Institutionen und nationale Entscheidungsträger*innen erhalten Einblicke in Radikalisierung, Extremismus und Hassreden, einschließlich ihrer Auswirkungen auf junge Menschen und der Art und Weise, wie Jugendliche Informationen über diese Phänomene wahrnehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen, ob online oder offline.
- EU-Institutionen, nationale Entscheidungsträger*innen und Organisationen der Zivilgesellschaft erhalten ein umfassendes Verständnis der Mechanismen, die erfolgreiche extremistische, radikale und Hasskampagnen antreiben, sowie der verschiedenen politischen Umfelder und ihrer Interaktions- und Kommunikationsformen, die über soziale Medien und Online-Plattformen hinausgehen.
Darüber hinaus sollten die Projekte zu mindestens einem der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Verbessertes Verständnis von Methoden zur effektiven Erfassung von Hass-Ökosystemen im Internet durch qualitative und quantitative Instrumente, auch im Hinblick auf die Unterstützung der Durchsetzung bestehender Gesetze zum Verbot rassistischer, fremdenfeindlicher und frauenfeindlicher Hassreden und zum Schutz potenzieller Opfer.
- Besseres Verständnis des Zusammenhangs zwischen Desinformation (einschließlich ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung FIMI) und Hassreden sowie Radikalisierung und Extremismus, insbesondere wie Desinformation und Hasskampagnen soziale Spaltungen vertiefen und die Voraussetzungen für Radikalisierung und Extremismus schaffen.
- Verbessertes Verständnis der Muster des Medienkonsums von Einzelpersonen und ihrer Nutzung traditioneller Medien im Vergleich zu sozialen Medien, um sich eine eigene Meinung zu bilden, die Auswirkungen einer polarisierten Öffentlichkeit auf die Medienlandschaft, einschließlich der Rolle von Journalisten, und die möglichen Entwicklungen im Bereich der von Bürgern gestalteten Medieninhalte.
- Besseres Verständnis der Rolle der traditionellen Medien, der Online-Medien, der sozialen Medien und der künstlichen Intelligenz bei der Bekämpfung von Fehlinformationen, Desinformation und Informationsmanipulation, Hass und der Verbreitung von Narrativen, die Radikalisierung, Polarisierung und Extremismus in Gesellschaften fördern.
- Verbesserte Instrumente und Methoden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Quellen und entsprechende Meta-Tagging-Systeme zur Erfassung unterschiedlicher Standpunkte sowie andere journalistische Praktiken (z. B. Foren, bürger*innenschaftliches Engagement und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikationskanäle mit Redaktionen), die sich bei der Verbesserung der Qualität der Debatte in den Medien bewährt haben.
- Verbesserte Verfügbarkeit von Schulungsinstrumenten, -materialien und -methoden für Pädagogen und Bildungseinrichtungen, um mit Schüler*innen in Kontakt zu treten und ihre Fähigkeit zu verbessern, Möglichkeiten zur Sensibilisierung und Bekämpfung von Hass, Extremismus und Polarisierung zu bieten.
weiterlesen
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive Society(1200kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren