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Call-Eckdaten
Bekämpfung der hohen Belastung für Patient*innen und der unzureichend erforschten Krankheitsbilder
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2025-01-DISEASE-07
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 30.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6,000,000.00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Mit diesem Thema sollen Aktivitäten unterstützt werden, die eine oder mehrere der erwarteten Auswirkungen des Ziels "Bekämpfung von Krankheiten und Verringerung der Krankheitslast" ermöglichen oder zu ihnen beitragen.
Call-Ziele
Eine Reihe von Erkrankungen wird bei einem erheblichen Teil der Patient*innen nicht erkannt und/oder nicht richtig diagnostiziert. Infolgedessen werden sie unzureichend behandelt und können oft zu einer chronischen und hohen Belastung für den/ die Patient*in werden. Zu diesen Erkrankungen gehören unter anderem:
- Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Müdigkeitssyndrom,
- Autismus,
- gynäkologische Erkrankungen,
- Schmerzen im unteren Rückenbereich,
- andere,
sind möglicherweise unzureichend erforscht, obwohl sie sehr häufig vorkommen.
Die Antragstellenden sollten in ihrem Vorschlag ausdrücklich angeben, auf welche der oben genannten Krankheiten sie abzielen, und die vorgeschlagenen Arbeiten sollten sich nur auf diese spezielle Krankheit beziehen. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erkrankungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Themas fallen: seltene Krankheiten, einschließlich seltener Krebsarten, und unzureichend erforschte Erkrankungen, die bereits Gegenstand von Projekten sind, die unter dem Thema HORIZON-HLTH-2024-DISEASE-03-14-two-stage gefördert werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Forschungsmaßnahmen zu diesem Thema sollten alle folgenden Tätigkeiten umfassen, wobei multidisziplinäre Ansätze und eine breite Vertretung der Interessengruppen in den Konsortien zu gewährleisten sind:
- Die Vorschläge sollten sich mit den Lücken bei den soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen für verbesserte Strategien und Praktiken zur Bewältigung einer solchen Erkrankung befassen und darauf abzielen, die pathophysiologischen Mechanismen (z. B. genetische, zelluläre und molekulare) und potenziellen Risikofaktoren (z. B. psychologische und umweltbedingte) der Erkrankung durch Grundlagenforschung, vorklinische und/oder klinische Forschung zu ermitteln. Diese Bemühungen sollten die Entwicklung von Diagnostika, Therapeutika und/oder Präventivstrategien für die Krankheit unterstützen.
- Die Vorschläge sollten zeigen, dass die zu untersuchende Krankheit unzureichend verstanden, ungenau diagnostiziert oder bei einem erheblichen Anteil der Patient*innen unzureichend behandelt wird und somit eine große Belastung für Patient*innen und Gesellschaft darstellt. Dies könnte durch Verweis auf wichtige Literatur geschehen.
- Geschlechts- und geschlechtsspezifische Aspekte, Alter, ethnische Zugehörigkeit, sozioökonomische Faktoren, Lebensstil und Verhaltensweisen sollten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten auch die emotionalen und gesellschaftlichen Langzeitfolgen dieser chronischen Erkrankungen für die betroffenen Personen berücksichtigt werden.
- Gegebenenfalls sollte die Entwicklung von Biomarkern und anderen Technologien für die Diagnose, die Überwachung bei Patient*innen und die Stratifizierung von Patient*innengruppen in Betracht gezogen werden.
- Gegebenenfalls sollte die Entwicklung klinisch relevanter, (nicht-)menschlicher Modellsysteme in Betracht gezogen werden, die klinische Untersuchungen ergänzen können.
- Es wird erwartet, dass bestehende Daten, Biobanken, Register und Kohorten genutzt und neue Daten (z. B. aus den Bereichen Genomik, Epigenomik, Transkriptomik, Proteomik) gewonnen werden.
- Um die gemeinsame Nutzung von Proben, Qualitätsdaten und fortgeschrittenen Analyseinstrumenten zu ermöglichen, wird empfohlen, auf bestehende Infrastrukturen zurückzugreifen, die auf europäischer[5] oder nationaler Ebene entwickelt wurden.
- Die Einbeziehung von Patient*innen oder Patient*innenorganisationen in die Forschung wird dringend empfohlen, um sicherzustellen, dass ihre Ansichten berücksichtigt werden.
- Die Beteiligung von Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird nachdrücklich empfohlen.
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Beteiligung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie die Einbeziehung von relevantem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Die Antragstellenden sollten Einzelheiten zu ihren klinischen Studien im entsprechenden Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben. Da von den Vorschlägen zu diesem Thema klinische Studien erwartet werden, wird die Verwendung der Vorlage dringend empfohlen.
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Erwartete Ergebnisse
Vorschläge zu diesem Thema sollten auf Ergebnisse abzielen, die auf die meisten der folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet und zugeschnitten sind und zu diesen beitragen:
- Die wissenschaftlichen und klinischen Kreise nutzen effektiv modernste Informationen, Daten, Technologien, Instrumente und bewährte Verfahren, um die Krankheit besser zu verstehen und die Entwicklung von Diagnostika, Therapeutika und/oder Präventionsstrategien zu unterstützen.
- Die wissenschaftliche und klinische Gemeinschaft tauscht Daten, Wissen und bewährte Verfahren aus und stärkt so ihre Zusammenarbeit und baut Wissens- und Versorgungsnetze in Europa und darüber hinaus auf.
- Die wissenschaftliche und klinische Gemeinschaft nutzt in großem Umfang neu eingerichtete und gegebenenfalls frei zugängliche Datenbanken und/oder integriert sie in bestehende Infrastrukturen für die Speicherung und gemeinsame Nutzung der gesammelten Daten gemäß den FAIR-Grundsätzen, wodurch die weitere Nutzung der Daten gefördert wird.
- Politische Entscheidungsträger*innen und Geldgeber*innen werden über die erzielten Forschungsfortschritte informiert und erwägen weitere Unterstützung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Studien.
- Patient*innen und Betreuer*innen werden konstruktiv in die Forschung einbezogen, die auch auf ihre Bedürfnisse eingeht.
- Angehörige der Gesundheitsberufe haben Zugang zu verbesserten klinischen Leitlinien zur Diagnose und/oder Behandlung der Erkrankung und nutzen diese.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika Finanzmittel der Union erhalten.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Um ein ausgewogenes Projektportfolio im Hinblick auf die angestrebte Krankheit zu gewährleisten, werden Finanzhilfen (im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel) für Vorschläge nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge, sondern auch in Abhängigkeit von den am höchsten eingestuften Vorschlägen für verschiedene Krankheiten gewährt, sofern die Anträge alle verfügbaren Schwellenwerte erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - Health(1200kB)
Kontakt
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