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Call-Eckdaten
Modellierung von Minderungspfaden für F-Gase
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-06-D1-03
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 7.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 2.500.000,00 und € 3.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
F-Gase sind die am schnellsten wachsende Gruppe von Treibhausgasemissionen weltweit. Das Montrealer Protokoll führte zu einem Rückgang der Verwendung und der Emissionen von ozonabbauenden Stoffen und wird nun auch den schrittweisen Abbau von Fluorkohlenwasserstoffen (FKW) regeln, die den größten Anteil an der Verwendung von F-Gasen ausmachen, von denen der größte Teil in Kühlgeräten, Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet wird.
Call-Ziele
Das Projekt sollte die Wissensbasis über die Nutzung von F-Gasen und die Emissionspfade unter den Ausgangsbedingungen (d.h. der heutigen Politik), über die Pfade, die dem Kigali-Abkommen entsprechen, und über die Pfade, die das Kigali-Abkommen übertreffen, verbessern. Die Entwicklung dieser Pfade sollte auch fluorierte Treibhausgase einbeziehen, die nicht im Rahmen des Montrealer Protokolls geregelt sind, insbesondere diejenigen, die unter die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase fallen. Sie sollten alle wichtigen Regionen weltweit abdecken, wobei zumindest zwischen den Ländern, die unter Artikel 5 des Montrealer Protokolls fallen, und denen, die nicht darunter fallen, unterschieden werden sollte, und vorzugsweise innerhalb dieser beiden Klassen weiter aufgeschlüsselt werden sollte, wobei beispielsweise die klimatischen Bedingungen berücksichtigt werden sollten. Bei der Entwicklung sollte die Wechselwirkung mit dem Energiesystem bewertet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von HFKW-Alternativen in Kühlgeräten, Klimaanlagen und Wärmepumpen und deren Auswirkungen auf die Energieeffizienz sowie dem Einsatz von Schwefelhexafluorid (SF6) oder seinen Alternativen in elektrischen Schaltanlagen. Mögliche Auswirkungen auf die Emissionen von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) sollten berücksichtigt werden. Die Pfade sollten einen detaillierten Einblick in die verfügbaren Technologien geben, einschließlich der Verwendung von F-Gas-freien Alternativen.
Die meisten F-Gas-Emissionen sind auf die Verwendung in Kühl- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen zurückzuführen. Dieser Sektor wird den Prognosen zufolge mit am stärksten zum künftigen Anstieg der weltweiten Energienachfrage beitragen. Die Maßnahme sollte die Entwicklung von Modellierungsinstrumenten umfassen, die es ermöglichen, die Verwendung von F-Gasen und ihrer Alternativen zumindest in diesem RACHP-Sektor auf nationaler Ebene darzustellen, um Instrumente zu entwickeln, die es den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ermöglichen, auf nationaler Ebene verschiedene Optionen zur Verringerung der Verwendung von HFKW und die Wechselwirkung mit der Dekarbonisierung des Energiesystems zu bewerten. Die Maßnahme sollte daher die Zahl der Instrumente erweitern und verbessern, die solche detaillierten Informationen auf Länderebene bereitstellen können, auch für die sogenannten Artikel-5-Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, und zwar in einer Weise, die die Wissensgrundlage für die Vertragsparteien bei der Umsetzung des Kigali-Abkommens zum Montrealer Protokoll verbessert und es ihnen ermöglicht, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie Synergien mit den Klimaschutzzielen des Pariser Abkommens, einschließlich der Dekarbonisierung des Energiesystems, geschaffen werden können.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Alle Forschungsergebnisse sollten nach den FAIR-Grundsätzen verwaltet werden. Neben dem freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten ist auch ein freier Zugang zu Software, Modellen, Algorithmen, Arbeitsabläufen und Protokollen, Zelllinien, Verbindungen usw. erforderlich.
Alle im Rahmen dieses Themas geförderten Projekte werden nachdrücklich aufgefordert, sich zu vernetzen, zu koordinieren und an Vernetzungs-, Vergleichs- und gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen, um Synergien zu nutzen und Komplementaritäten zu maximieren. Aktivitäten zur Energieeffizienz von Geräten, zu Stromnetzen oder zur sicheren Verwendung von Chemikalien wären in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse. Die Projekte sollten auch die Bündelung von Aktivitäten mit anderen relevanten Projekten (innerhalb und außerhalb von Horizont Europa) für eine projektübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch von Ergebnissen vorsehen. In den Vorschlägen sollten die für diese Zwecke erforderlichen Ressourcen vorgesehen werden.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Verbesserte Kenntnisse über regionale Pfade hinsichtlich der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), Optionen zur Eindämmung dieser Verwendung, die daraus resultierenden Emissionen und die Wechselwirkungen mit der Dekarbonisierung des Energiesystems;
- Verbesserte Modellierungskapazitäten in Bezug auf die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen und F-Gasen in den Sektoren Kühlgeräte, Klimaanlagen und Wärmepumpen, so dass den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls mehr Modellierungsinstrumente zur Verfügung stehen, die sie über politische Optionen für eine ehrgeizige Umsetzung des Kigali-Abkommens informieren, einschließlich eines Übergangs zu natürlichen Kältemitteln, und wie dies mit der Dekarbonisierung des Energiesystems zusammenhängt.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Der offene Zugang zu allen neuen Modulen, Modellen oder Instrumenten, die von Grund auf entwickelt oder mit Hilfe von EU-Mitteln im Rahmen der Aktion wesentlich verbessert wurden, muss durch Dokumentation, Verfügbarkeit des Modellcodes und der im Rahmen der Aktion entwickelten Eingabedaten gewährleistet werden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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