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Call-Eckdaten
Koordinierter Aufruf mit Indien zur Umwandlung von Abfällen in erneuerbaren Wasserstoff
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-02-D2-08
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
02.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Neben erneuerbarem Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, müssen auch andere Technologien entwickelt werden, um den nachhaltigen Wasserstoffbedarf der künftigen Gesellschaft, einschließlich Industrie, Energie und Verkehr, zu decken. Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und industrielle biogene Abfallressourcen können ein erhebliches Potenzial für die biobasierte Wasserstofferzeugung bieten. F&I in diesem Bereich wurde von der Arbeitsgruppe für grüne und saubere Energietechnologie des Handels- und Technologierates EU-Indien als Priorität zur Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit eingestuft.
Call-Ziele
Ziel des Themas ist die Entwicklung innovativer Technologien zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Abfällen ohne Recyclingpotenzial, wie z. B. landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und biogenen Anteilen von Siedlungsabfällen, Klärschlamm und Industrieabwässern, durch biochemische und thermochemische Verfahren zur Umwandlung von Abfällen in erneuerbaren Wasserstoff (W2rH). Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Steigerung der Ressourceneffizienz (Umwandlung von Kohlenstoff in Wasserstoff), der Verringerung der Treibhausgasemissionen oder sogar der Erzeugung eines negativen Kohlenstoff-Fußabdrucks, der Verringerung der Umweltbelastung durch Verschmutzung und Wasserverbrauch und der deutlichen Senkung der Produktionskosten für Wasserstoff. Die Verwendung fortschrittlicher Katalysatoren zur Verbesserung der primären Umwandlung oder der Veredelung des Zwischenprodukts aus der primären Umwandlung oder Methoden zur Prozessintensivierung, einschließlich fortschrittlicher Reaktortechnologien, gehören zum Anwendungsbereich. Die Nutzung von Nebenströmen wie wässrigen und gasförmigen Strömen aus der Primärumwandlung und/oder deren weitere Umwandlung mit Hilfe biologischer, elektrochemischer, biochemischer und/oder katalytischer Technologien gehört ebenfalls zum Aufgabenbereich. Die Entwicklung von Verfahren zur Vorbehandlung von Rohstoffen, einschließlich Sortier- und Nachbehandlungstechnologien, die für die Reinigung von Wasserstoff erforderlich sind, könnte in die Projekte einbezogen werden.
Es sollte eine Bewertung des Kostenangebots an Rohstoffen auf regionaler und lokaler Ebene vorgenommen werden, die für die gewählte Umwandlungstechnologie geeignet sind, sowie eine Verbesserung der Mobilisierung von Rohstoffen, auch mit Hilfe von Basistechnologien wie der Digitalisierung. Die vorläufige wirtschaftliche Durchführbarkeit sowie die sozioökonomische und ökologische Nachhaltigkeit des entwickelten Konzepts, einschließlich der Bewertung potenzieller Auswirkungen auf die Flächennutzung, die Wassernutzung, die biologische Vielfalt und die Treibhausgasemissionen sowie der sozialen Auswirkungen, sollen im Rahmen des Projekts auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse bewertet werden. Die Produktionskosten des W2rH-Wegs sollten mit dem Stand der Technik bei der Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff verglichen werden, wobei eine Senkung angestrebt wird. Die Projekte sollten ein Gesamtprozesskonzept entwickeln, das fortgeschrittene Modellierungstechniken einschließlich der Modellierung von Stoff- und Energieströmen umfasst.
Es wird erwartet, dass Sicherheitsaspekte und Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit in Bezug auf Leckagen von Wasserstoff und anderen Gasen sowie von Systemkomponenten in einem Plan zur Planung und zum Management der Wasserstoffsicherheit auf Projektebene behandelt werden. Die Projektentwickler*innen werden aufgefordert, sich mit dem im Rahmen der Clean Hydrogen Partnership eingerichteten Europäischen Gremium für Wasserstoffsicherheit (EHSP) in Verbindung zu setzen, um von den Erfahrungen zu profitieren, die in Sicherheitsfragen für Wasserstoffsysteme gesammelt wurden. Die Projekte sollten zu kommerziell tragfähigen und wirtschaftlich interessanten Pfaden führen, wenn sie hochskaliert werden.
Organische Abfälle, die nicht biogen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Aufforderung.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Verwertung der Ergebnisse, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, sollte in dem Vorschlag in angemessener Weise behandelt werden.
Die gemeinsame Arbeit sollte von den indischen und europäischen Erfahrungen mit W2rH profitieren. Verbundene EU- und indische Projekte sollten das gleiche Startdatum, die gleiche Dauer und die gleichen Ziele haben. Aus den Vorschlägen muss klar hervorgehen, wie die Koordinierung zwischen den beiden Projekten einen zusätzlichen wissenschaftlichen Nutzen bringt. Um eine Projektdurchführung zu gewährleisten, die eine echte Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien widerspiegelt, sollten verbundene Projekte ordnungsgemäß koordinierte Forschungsaktivitäten zwischen der EU und Indien in den Arbeitsplan der beiden koordinierten Projekte aufnehmen.
Die Vorschläge enthalten detaillierte Erläuterungen zu den Aufgaben und dem Aufwand des koordinierten Vorschlags als Ganzes sowie Querverweise auf den e-Vorschlag für das verbundene Projekt.
Dieses Thema zielt darauf ab, Synergien zwischen Indien und Europa in Bezug auf wissenschaftliches Fachwissen und Ressourcen bei Themen im Zusammenhang mit der W2rH-Produktion durch die Durchführung koordinierter Projekte zu nutzen. Potenzielle Bereiche für die Zusammenarbeit (d. h. der koordinierte Teil der Aufforderung) könnten u. a. die Optimierung von Fermentations- und thermochemischen Prozessen, die Entwicklung neuer Katalysatoren und die Verbesserung von Trennverfahren sowie die Bewertung der Nachhaltigkeit, der technisch-wirtschaftlichen Machbarkeit und der Sicherheitsaspekte, u. a. durch fortgeschrittene Prozessmodellierung, umfassen (sind aber nicht darauf beschränkt).
Das Thema fällt in den Bereich der Strategischen Partnerschaft EU-Indien und des Handels- und Technologierates EU-Indien in Bezug auf die Umwandlung von Abfällen in erneuerbaren Wasserstoff. Für dieses Thema hat das Ministerium für neue und erneuerbare Energien der indischen Regierung (MNRE) die erforderlichen Mittel für die koordinierten Projekte der indischen Seite zur Verfügung gestellt. Es wird erwartet, dass Europa und Indien in Bezug auf die beiden koordinierten Projekte ausgewogene Anstrengungen unternehmen und ihr Budget aufeinander abstimmen.
Um die Synergien zu maximieren und die Wirkung der Projekte in diesem Bereich zu erhöhen, müssen die für eine Finanzierung in diesem Bereich ausgewählten Vorschläge an gemeinsamen Netzwerken und Aktivitäten teilnehmen. Ohne dass konkrete gemeinsame Aktivitäten im Einzelnen genannt werden müssen, sollten die Vorschläge ein ausreichendes Budget für die regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen vorsehen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Hersteller*innen und Verbraucher*innen von erneuerbarem Wasserstoff in der EU und in Indien profitieren von der verbesserten Nachhaltigkeit, Sicherheit und Erschwinglichkeit der Technologien zur Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Abfällen (im Vergleich zu den bestehenden Technologien);
- Technologieentwickler*innen in der EU und in Indien profitieren von dem erweiterten Angebot an Konzepten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Abfällen;
- Die in der EU und in Indien ansässigen Akteur*innen auf dem Gebiet der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff profitieren von den Erfahrungen der jeweils anderen Seite mit erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Abfällen;
- Die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Forscher*innen, Einrichtungen und Unternehmen in der EU und Indien, die auf dem Gebiet der Erforschung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Abfällen tätig sind, wird unterstützt und verstärkt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Das Projekt muss mindestens ein Arbeitspaket für koordinierte Aktivitäten mit dem verbundenen Projekt enthalten, das vom Ministerium für neue und erneuerbare Energien der indischen Regierung (MNRE) vergeben wurde. Im Falle einer Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Indien, das ein Drittland im Rahmen von Horizont Europa ist, können diese nur als assoziierte Partner teilnehmen.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Die im Rahmen dieses Themas gewährten Zuschüsse werden mit dem koordinierten Projekt verknüpft, das vom Ministerium für neue und erneuerbare Energien der indischen Regierung (MNRE) vergeben wird.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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