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Call-Eckdaten
Unterstützung für die SET-Plan-Gemeinschaft
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-02-D2-11
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
02.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 7.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Mit dem Start der Energieunion im Jahr 2015 wurde der SET-Plan (Strategieplan für Energietechnologie) als fünfte Säule der Energieunion für "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" aufgenommen. Mit der Mitteilung über die Überarbeitung des SET-Plans 2023 wurden seine strategischen Ziele mit dem Europäischen Green Deal, REPowerEU und dem Green Deal Industrial Plan harmonisiert. Außerdem wurde der SET-Plan zu einer Strukturpolitik im Rahmen des Europäischen Forschungsraums. Im Jahr 2024 wurde der SET-Plan im Net Zero Industry Act verankert und die SET-Plan-Lenkungsgruppe wurde als hochrangige Experten*innengruppe eingerichtet.
Call-Ziele
Die Projekte sollen ETIPs und/oder IWGs und/oder Stakeholder-Foren in einem der unten aufgeführten Sektoren unterstützen, wobei die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Sektors, die sich abzeichnenden politischen Prioritäten Europas und die Koordinierung mit anderen Initiativen (zur Vermeidung von Überschneidungen) zu berücksichtigen sind.
Die Vorschläge sollen sich auf einen der folgenden Sektoren beziehen: Geothermie, Wasserkraft, Meeresenergie, Photovoltaik, erneuerbare Brennstoffe und Bioenergie, Solarthermie, erneuerbare Heizung und Kühlung, direkte Solarkraftstoffe, Windenergie, Energieeffizienz in Gebäuden, nachhaltige und effiziente Energienutzung in der Industrie, Gleichstromtechnologien, Kohlenstoffabscheidung, -speicherung und -nutzung, Wasserstoff und Energiesysteme.
Im Einklang mit dem Konjunkturprogramm für Europa und den jüngsten klima- und energiepolitischen Maßnahmen der EU (insbesondere den nationalen Energie- und Klimaplänen) wird von den Stakeholder-Foren erwartet, dass sie Forschungs- und Innovationsfahrpläne und/oder Analysen entwickeln (z. B. strategische Forschungs- und Innovationsagenden, strategische Berichte, Industriestrategien, Analysen der Marktchancen und des Finanzierungsbedarfs, Studien über Innovationshemmnisse, Bewertungen des Beitrags ihrer Sektoren zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie). Besondere Aufmerksamkeit sollte gegebenenfalls den zentralen Herausforderungen des Europäischen Green Deal, des Green Deal Industrial Plan und des Net Zero Industry Act gewidmet werden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Energiesicherheit, technologischer Pushback, industrielle Produktion und Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit der Lieferkette und Abhängigkeiten, Marktzugang, Kreislaufwirtschaft, fortschrittliche Materialien, Digitalisierung, gesellschaftlicher Wandel, Qualifikationen und gerechter Übergang. Darüber hinaus sollen die Projekte gegebenenfalls einen Beitrag zu den Zielen des Europäischen Forschungsraums im Energiebereich leisten, insbesondere zur Erreichung des Ziels von 3 % des BIP für öffentliche und private Ausgaben für Forschung und Innovation.
Die Stakeholder-Foren sollten die Beteiligung von Akteur*innen aus der Industrie (einschließlich KMU), von Organisationen der Forschung und der Zivilgesellschaft, von Hochschulen und europäischen Verbänden, die die relevanten Sektoren vertreten (soweit zutreffend), in mehreren SET-Plan-Ländern gewährleisten und Verbindungen zu nationalen Behörden herstellen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, wird den Projekten empfohlen, solide Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln und umzusetzen, um die Beteiligung aus der gesamten EU und den assoziierten Ländern zu erweitern. Gegebenenfalls sollten gesellschaftliche Bedürfnisse und Interessen bei den Aktivitäten der Foren berücksichtigt werden, so dass Ungleichheiten und Beschäftigungsfragen angesprochen werden. Gegebenenfalls sollten die Stakeholder-Foren Synergien mit den einschlägigen Europäischen Partnerschaften von Horizont Europa schaffen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Projekte werden ermutigt, Verbreitungs- und Vernetzungsaktivitäten mit anderen einschlägigen Projekten durchzuführen (z. B. gemeinsame Workshops, thematische Konferenzen, Webinarreihen, regelmäßiger Austausch usw.).
Relevante Ergebnisse der Projekte werden in das SET-Plan-Informationssystem (SETIS), den jährlichen SET-Plan-Fortschrittsbericht und die Beobachtungsstelle für saubere Energietechnologie der Kommission einfließen. Gegebenenfalls sollten die Projekte Daten und Analysen bereitstellen, die die Fortschritte der verschiedenen Technologien bei der Verwirklichung der EU-Ziele nachverfolgen, z. B. der Ziele, die im Gesetz über die Netto-Null-Industrie (z. B. die Umsetzung nichtpreislicher Kriterien), im Gesetz über kritische Rohstoffe und in der Richtlinie über erneuerbare Energien (z. B. das Ziel, dass innovative Technologien für erneuerbare Energien bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien ausmachen) festgelegt sind. Die Daten sollten gemäß den FAIR-Datengrundsätzen (Findable, Accessible, Reusable, Interoperable) zugänglich und wiederverwendbar sein. Von den Projekten wird erwartet, dass sie einen Beitrag zur Berichterstattung über den SET-Plan an das Europäische Parlament und den Rat leisten.
Die Projekte sollten neue (oder aktualisierte) Finanz- und Nachhaltigkeitspläne für die zukünftige Fortführung der Stakeholder-Foren ohne EU-Finanzierung erstellen.
Falls zutreffend, erfordert dieses Thema einen effektiven Beitrag von SSH-Disziplinen und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Institutionen sowie die Einbeziehung von relevantem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
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Erwartete Ergebnisse
Je nach Sektor unterstützen Europäische Technologie- und Innovationsplattformen (ETIP) und/oder SET-Plan-Umsetzungsarbeitsgruppen (IWG) und/oder ähnliche Stakeholder-Foren die Entwicklung und Umsetzung der Prioritäten des SET-Plans, indem sie relevante Stakeholder in Schlüsselbereichen aus der Industrie, Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls Regierungsvertreter*innen der SET-Plan-Länder zusammenbringen.
Für den Übergang zu sauberer Energie ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Stakeholder-Foren des SET-Plans ihre Aktivitäten aufeinander abstimmen und koordinieren.
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Die europäische Klima- und Energiepolitik wird durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse unterstützt.
- Die Umsetzung des SET-Plans und sein Beitrag zum Green Deal Industrial Plan, dem Net Zero Industry Act und dem Europäischen Forschungsraum werden erleichtert.
- Die Stakeholder-Foren des SET-Plans werden als Schlüsselakteur*innen für den Übergang zu sauberer Energie anerkannt.
- Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs zu sauberer Energie werden durch die Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse und Belange der Endnutzer*innen und Akteur*innen entlang der Wertschöpfungskette der jeweiligen Technologiesektoren berücksichtigt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwei Jahre
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 33 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
In jedem der folgenden Sektoren wird nur ein Projekt finanziert:
- geothermische Energie
- Wasserkraft
- Meeresenergie
- Photovoltaik
- erneuerbare Brennstoffe und Bioenergie
- Solarthermische Energie
- Erneuerbare Wärme und Kälte
- Direkte Solarkraftstoffe
- Windenergie
- Energieeffizienz in Gebäuden
- Nachhaltige und effiziente Energienutzung in der Industrie
- Gleichstromtechnologien
- Kohlenstoffabscheidung, -speicherung und -nutzung
- Wasserstoff
- Energiesysteme
Da die derzeit laufenden Maßnahmen zur Unterstützung des SET-Plans in den oben genannten Bereichen zu unterschiedlichen Terminen auslaufen, werden die vertraglichen Starttermine für neue Maßnahmen in diesem Bereich so festgelegt, dass Überschneidungen von mehr als einem Monat vermieden werden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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