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Call-Eckdaten
Nachhaltige Verarbeitung und Veredelung von Rohstoffen zur Herstellung von batteriegerechten Li-Ionen-Batteriematerialien (Batt4EU-Partnerschaft)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-02-D2-03
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
02.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 20.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 10.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Von den Projekten wird erwartet, dass sie die kosteneffiziente, sichere und nachhaltige Herstellung von mindestens einem der folgenden Endprodukte demonstrieren: Metalle und Vorprodukte in Batteriequalität und aktive Elektrodenmaterialien.
Call-Ziele
Die in Frage kommenden Rohstoffe sind auf Lithium, Kobalt, Graphit, Nickel, Mangan und Phosphor beschränkt.
Die vorgeschlagenen Verfahren müssen für den großtechnischen Einsatz bereit sein und mindestens eines der folgenden Ausgangsmaterialien verwenden:
- Primär: Veredelung von Rohstoffen, die aus Erzen, Solen oder anderen mineralhaltigen Ressourcen stammen, unter Verwendung von Verfahren, die auf Rohstoffe aus der EU (oder mit Horizont Europa assoziierten Ländern) zugeschnitten sind;
- Sekundärrohstoffe, wie z. B. Bergbauabfälle, Bergematerial, Schlämme und Schlacken (für Ni, Co), Zwischenprodukte von End-of-Life-Prozessen (z. B. schwarze Masse), Produktionsabfälle und Abwässer aus der Verarbeitung.
Bergbau und mechanisches Recycling von Batteriezellen, -modulen und -packs fallen nicht in den Rahmen dieses Themas. Die Verwendung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung, die eine mechanische (Vor-)Behandlung erfordern, fällt ebenfalls nicht in diesen Bereich.
Die Integration der hergestellten Elektrodenmaterialien in die Zellproduktion fällt nicht in den Anwendungsbereich, aber die Validierung der Funktionalität und Qualität der verarbeiteten Materialien ist innerhalb des Anwendungsbereichs.
Wenn die voraussichtliche Nutzung der Projektergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Die Verwertungspläne müssen vorläufige Pläne für die Skalierbarkeit, die Vermarktung und den Einsatz (Durchführbarkeitsstudie, Geschäftsplan) enthalten, aus denen hervorgeht, welche Finanzierungsquellen möglicherweise genutzt werden können (insbesondere der Innovationsfonds).
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie die soziale Akzeptanz der vorgeschlagenen nachhaltigen Geschäftsmodelle bewerten, indem sie die von den geplanten Verarbeitungstätigkeiten direkt betroffenen Akteur*innen konsultieren und einbeziehen. Die Vorschläge sollten das Potenzial der vorgeschlagenen Lösungen aufzeigen, ökologische und soziale Hindernisse für die Einführung neuer Produktionsanlagen abzubauen.
Die Initiative der Kommission für "Safe and Sustainable by Design" (SSbD) gibt einen Rahmen für die Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien vor, der als Referenz für Projektvorschläge betrachtet werden sollte.
Bei den Vorschlägen könnte die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission einbezogen werden, deren Beitrag darin bestehen könnte, einen Mehrwert in Bezug auf verschiedene Aspekte der Nachhaltigkeit von Batterien zu erbringen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Batterieverordnung 2023/1542. Für weitere Informationen über den möglichen Beitrag der GFS zu den Projekten suchen Sie bitte nach zusätzlichen öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website der GFS (EU Science Hub) im NCP-Portal oder fordern Sie spezifische Informationen bei der GFS an (JRC-NCP-Network@ec.europa.eu)
Die GFS stellt sicher, dass alle anderen Antragsteller dieselben Informationen über den möglichen Beitrag der GFS zu dem Projekt erhalten (z. B. über die themenspezifischen FAQ im Portal für Finanzierungen und Ausschreibungen).
Von den Projekten wird erwartet, dass sie mit den Aktivitäten der Koordinierungs- und Unterstützungsaktion unter dem Thema HORIZON-CL5-2025-D2-02-06 zusammenarbeiten und einen Beitrag dazu leisten.
Mit diesem Thema wird die ko-programmierte Europäische Partnerschaft für Batterien (Batt4EU) umgesetzt. Daher wird von den Projekten, die aus diesem Thema hervorgehen, erwartet, dass sie der Europäischen Partnerschaft für Batterien (Batt4EU) über die Ergebnisse berichten, um die Überwachung ihrer KPIs zu unterstützen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Größere Autonomie für die EU im Bereich der Batterierohstoffe, mit dem Schwerpunkt auf der Schaffung neuer Geschäftsmodelle und Möglichkeiten innerhalb einer gestärkten Wertschöpfungskette für Batterien;
- Erhöhung der Verarbeitungs- und Raffinierungskapazitäten für Batterierohstoffe als Beitrag zum Ziel, 40 % der inländischen Verarbeitungskapazitäten in der EU für strategische Rohstoffe zu erreichen;
- Demonstration fortschrittlicher Technologien für die Verarbeitung von Primär- und Sekundärrohstoffen zu hochwertigen Batteriemetallen oder aktiven Materialien, wobei die betriebliche Machbarkeit im Vordergrund steht;
- Die Nachhaltigkeit, Effizienz und Widerstandsfähigkeit des europäischen Sektors für Lithium-Ionen-Batterien wird durch die Einführung innovativer Raffinations- und Verarbeitungslösungen erheblich gesteigert;
- Zirkuläre Wertschöpfungsketten für Batterien in der EU werden durch den Ausbau der europäischen Raffineriekapazitäten für Sekundärströme und die Umsetzung der Ziele der Batterieverordnung gefördert;
- Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz und des Nutzens von Aufbereitungsanlagen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der EU in den Rohstoffversorgungsketten und damit Verringerung des ernsten Risikos für die strategischen Vermögenswerte, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen, die Autonomie und die Sicherheit der Union, das mit der derzeitigen Abhängigkeit der EU von einigen wenigen Drittländern bei kritischen Rohstoffen verbunden ist, durch eine verstärkte nachhaltige und verantwortungsvolle Beschaffung von Primär- und Sekundärrohstoffen, die für den grünen und digitalen Wandel erforderlich sind, und in Übereinstimmung mit der Mitteilung (2020) 474 über die Widerstandsfähigkeit bei kritischen Rohstoffen und dem Gesetz über kritische Rohstoffe, Die Teilnahme an diesem Thema ist auf Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten, den assoziierten Ländern, den OECD-Ländern, den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, dem MERCOSUR, dem CARIFORUM, der Andengemeinschaft und den Ländern beschränkt, mit denen die EU strategische Rohstoffpartnerschaften sowie Handelsabkommen (oder Assoziierungs-/Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder gleichwertige Abkommen, einschließlich der neuen sauberen Handels- und Investitionspartnerschaften) geschlossen hat, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei Rohstoffen enthalten (d. h. Kapitel über Energie und Rohstoffe). Die Auswahl dieser Länder erfolgte unter Berücksichtigung der Entwicklung strategischer internationaler Rohstoffpartnerschaften und der Vermeidung einer Verstärkung bestehender übermäßiger Abhängigkeiten sowie der Bedeutung der Einbeziehung von Partnern, die sich für einen offenen Handel mit diesen Rohstoffen einsetzen. Vorschläge, die juristische Personen einschließen, die ihren Sitz nicht in den Ländern haben, die unter die oben genannten Kriterien fallen, sind nicht förderfähig.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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