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Call-Eckdaten
Unterstützung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung ihrer Aktionspläne zur Verbesserung der Klimaresilienz
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-01-CLIMA-02
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 25.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 25.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Zur Unterstützung des Europäischen Green Deal, der Anpassungsstrategie und der EU-Mission zur Anpassung an den Klimawandel wird der erfolgreiche Vorschlag die Anpassungsbemühungen der regionalen und lokalen Behörden beschleunigen.
Call-Ziele
Dieses Thema steht im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten Ziel der Mission und zielt darauf ab, dass mindestens 70 regionale und lokale Behörden ihre Aktionspläne zur Klimaanpassung formulieren.
Wie in der ersten europäischen Klimarisikobewertung beschrieben und in der Mitteilung der Kommission über das Management von Klimarisiken angesprochen, verschärft die asymmetrische Exposition gegenüber den Klimaauswirkungen die bereits bestehenden Ungleichheiten zwischen den Regionen in Bezug auf den Bedarf an Klimaanpassung, Risikoprävention und -vorsorge.
Diese Aktion unterstützt den Kern der Mission Anpassung: Da die Klimaauswirkungen und die Anpassungskapazitäten in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich sind, sind maßgeschneiderte Antworten und Maßnahmen auf regionaler oder lokaler Ebene erforderlich, um einen positiven und gerechten Übergang zur Klimaresilienz zu erreichen. Diese Aktion wird das nötige maßgeschneiderte Wissen, Fachwissen und Dienstleistungen bereitstellen, um Regionen und lokale Behörden bei der Formulierung solcher Aktionspläne zu unterstützen und den Boden für die rasche Umsetzung zu bereiten, die zur Beschleunigung des Übergangs erforderlich ist.
Beschreibung der Aktionspläne
Die Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
- Die Analyse verschiedener möglicher Zukunftsszenarien und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, einschließlich verschiedener Lösungen und Innovationen für die relevanten Sektoren, die in diesen möglichen Zukunftsszenarien robust und kosteneffizient sind.
- Eine Reihe konkreter Maßnahmen, die auf regionaler/lokaler Ebene umgesetzt werden sollen (mit Angabe der für die Umsetzung zuständigen regionalen/lokalen Akteur*innen), einschließlich Innovationsaktivitäten und ihrer quantifizierten Auswirkungen, wo immer möglich.
- Ein Zeitplan für die Umsetzung, einschließlich möglicher Zwischenetappen.
- Angabe der voraussichtlichen Kosten für die Region/Lokale Behörde im Zusammenhang mit jeder im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahme und für den gesamten Plan sowie der geschätzten vermiedenen Verluste.
- Eine Analyse, wie diese Kosten insbesondere durch die Erschließung zusätzlicher Finanzmittel auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene (einschließlich privater Finanzierungsquellen) und gegebenenfalls andere relevante nicht-finanzielle Erwägungen zur Erleichterung der Umsetzung angegangen werden können.
- einen Rahmen für die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage des im Rahmen des Projekts entwickelten gemeinsamen Rahmens, wobei Synergien zwischen diesem Rahmen und dem für die Überwachung der Durchführung der Anpassungsmission geschaffenen Rahmen zu schaffen sind.
Die Aktionspläne sollten auch innovative Lösungen enthalten, die im Rahmen der Anpassungsmission entwickelt und getestet wurden, um eine weitere Vervielfältigung zu ermöglichen: Hierfür ist die Zusammenarbeit mit dem Projekt HORIZON-MISS-2024-CLIMA-01-01 von entscheidender Bedeutung.
Auch wenn die Aktionspläne weiterhin voll und ganz auf die Anpassung an den Klimawandel ausgerichtet sind, werden sie - gegebenenfalls und je nach den regionalen/lokalen Erfordernissen - ermutigt, die Verknüpfung von Abschwächung und Anpassung zu berücksichtigen, indem sie die Nebeneffekte, einschließlich der Verknüpfung mit anderen Krisen (Verschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt), berücksichtigen. Um Fehlanpassungen zu vermeiden, werden die Regionen und lokalen Behörden aufgefordert, eine Ex-ante-Bewertung der geplanten Maßnahmen vorzunehmen.
Die Aktionspläne sollten die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Umweltagentur zur Bewertung der Klimarisiken sowie die Informationen, Ergebnisse und Prioritäten berücksichtigen, die in den nationalen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und in anderen einschlägigen Programmen oder Rechtsrahmen festgelegt sind.
Die Aktionspläne sollten auch Überlegungen zu ihren sozialen Auswirkungen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung enthalten, auch unter Berücksichtigung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Zu diesem Zweck sollte der Prozess der Ausarbeitung der Aktionspläne inklusiv und partizipativ sein und alle relevanten Interessengruppen einbeziehen, einschließlich der Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen, des Privatsektors, der Universitäten, der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und insbesondere der Bürger*innen und gefährdeten Gruppen.
Finanzielle Unterstützung für Dritte
Die regionalen und lokalen Behörden werden bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Aktionspläne federführend sein.
In den Vorschlägen sollte ein gemeinsamer Interventionsrahmen entwickelt werden, der die Grundlage für die modularen Aktionspläne bildet, die anschließend auf den Kontext des jeweiligen Begünstigten zugeschnitten werden müssen. Ein solcher allgemeiner Rahmen sollte auch die Analyse möglicher zusätzlicher Einkommensquellen umfassen, die in den einzelnen Aktionsplänen weiter erschlossen werden können.
Die Vorschläge müssen finanzielle Unterstützung für Dritte in Form von Zuschüssen vorsehen, damit mindestens 70 regionale und lokale Behörden ihre Aktionspläne zur Bewältigung der lokal relevanten Klimarisiken entwickeln können.
Förderfähige Dritte sind regionale und lokale Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und den mit Horizont Europa assoziierten Ländern (und/oder andere Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln), vorausgesetzt, sie haben keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Projekts Pathways2Resilience erhalten und die betreffenden Gebiete wurden bereits von Pathways2Resilience abgedeckt.
Mindestens 70 % des Gesamtbetrags des beantragten EU-Beitrags sollten für die finanzielle Unterstützung Dritter verwendet werden. Die (erste) Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollte in den ersten 12 Monaten des Projekts veröffentlicht werden.
In den Vorschlägen muss beschrieben werden, wie die finanzielle Unterstützung für Dritte gemäß dem dem Antragsformular beigefügten FSTP-Anhang erfolgen soll. Sie sollten auch die Bestimmungen zur "finanziellen Unterstützung Dritter" im Allgemeinen Anhang B berücksichtigen und in den Vorschlag einbeziehen. Die Vorschläge sollten zwar so einfach wie möglich gehalten werden, doch sollten sie insbesondere Elemente des FSTP berücksichtigen, die auf geografische Ausgewogenheit und Inklusivität/Gleichheit abzielen.
Zu diesem Zweck könnten die Erfahrungen von Projekten mit finanzieller Unterstützung für Dritte/kaskadierender Finanzierung berücksichtigt werden: Zusätzlich zur Konsultation öffentlich zugänglicher Informationen über Erfahrungen wird erwartet, dass das Projekt, das für eine Bewilligung in Betracht gezogen wird, während der Vorbereitung des Aufrufs zur Kaskadenfinanzierung einen gezielten Austausch mit den Projekten CLIMAAX, Pathways2Resilience und dem Missionssekretariat führt.
Darüber hinaus sollte das Projekt mit den nationalen Zentren der Mission zusammenarbeiten, um den Austausch bewährter Praktiken und deren Nachahmung auf nationaler Ebene zu erleichtern.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Vorschläge & allgemeine Überlegungen
In den Vorschlägen sollte beschrieben werden, wie das Konsortium vorgehen würde:
- Festlegung und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden.
- Strukturierung und Organisation der Auswahl der regionalen und lokalen Behörden und ihrer lokalen Partnerorganisationen.
- Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei den verschiedenen Schritten des Prozesses zur Entwicklung ihrer Aktionspläne.
- Beschreiben, wie sie ihre Arbeit in die Mission und ihre Aktivitäten integrieren will, damit Wissen und bewährte Verfahren andere inspirieren und weiter verbreitet werden können.
Da das Projekt einen wichtigen Beitrag zur Anpassungsmission leistet, sollte es eng mit der Plattform zur Umsetzung der Mission zusammenarbeiten. Dazu gehört auch (aber nicht nur) die aktive Information und Zusammenarbeit mit den Regionen und lokalen Behörden, die bereits an der Mission beteiligt sind (z. B. Unterzeichner*innen der Charta, Community of Practice), da diese sich verpflichtet haben, die Maßnahmen zur Klimaresilienz zu beschleunigen. Von dem Projekt wird auch erwartet, dass es zur Überwachung der Mission beiträgt, und die Antragsteller werden aufgefordert, ihre Überwachung mit dem Rahmen zu verknüpfen, der von dem aus HORIZON-MISS-2024-CLIMA-01-03 hervorgegangenen Projekt entwickelt wurde, und entsprechende Ressourcen für diese Aufgabe bereitzustellen.
Schließlich sollten operationelle Verbindungen und eine Zusammenarbeit mit der Climate-ADAPT-Plattform und den relevanten Projekten der Mission, anderen Teilen von Horizont Europa oder anderen relevanten EU-Programmen und Initiativen hergestellt werden.
Die Antragsteller sollten diese Forderungen anerkennen und diese Verpflichtungen bereits in ihrem Vorschlag berücksichtigen, indem sie angemessene Ressourcen und Mittel für die Zusammenarbeit mit der Mission vorsehen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass das Projekt zu allen der folgenden Ergebnisse beiträgt:
- Jeder Aktionsplan, den die regionalen und lokalen Behörden entwickelt haben, setzt die Umsetzung einer konkreten Liste von Maßnahmen in Gang, um die Klimaresilienz zu verbessern.
- Die Umsetzung der entwickelten Aktionspläne wird dadurch gewährleistet, dass jeder Aktionsplan eine maßgeschneiderte Analyse (oder Optionsliste) darüber enthält, wie die Kosten der einzelnen Maßnahmen bewältigt werden können.
- Die zuständigen Regierungsstellen, Bürger*innen, Wissenschaftler*innen, Sozialpartner, der Privatsektor und andere Akteur*innen werden mobilisiert, um zur lokalen Klimaanpassung beizutragen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Begünstigten müssen Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte kann nur in Form von Zuschüssen gewährt werden. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 250.000 EUR, damit die regionalen und lokalen Behörden ihre Aktionspläne zur Bewältigung der lokal relevanten Klimarisiken entwickeln können.
Förderfähige Dritte sind regionale und lokale Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und den mit Horizont Europa assoziierten Ländern (und/oder andere Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln), sofern sie keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Pathways2Resilience-Projekts erhalten haben und die betreffenden Gebiete nicht bereits von Pathways2Resilience abgedeckt wurden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
Website
EU Missions in Horizon Europe
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
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