Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Blue Parks - Auf dem Weg zu einem kohärenten europäischen Netz streng geschützter Gebiete zur Wiederherstellung gesunder und produktiver Meeresökosysteme
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-03-OCEAN-01
Termine
Öffnung
07.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 5.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 4.000.000,00 und € 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema betrifft das Ziel 1 der Mission "Ozeane und Gewässer" zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme und der biologischen Vielfalt im Einklang mit den Zielen der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Zielen der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur. Sie sollten auch zu den Zielen des Meeresaktionsplans und zur Umsetzung der Vogelschutz-, der Habitat- und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der gemeinsamen Fischereipolitik und der Klimapolitik und -gesetzgebung beitragen.
Call-Ziele
Die EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 sieht vor, bis 2030 mindestens 30 % der EU-Meere rechtlich zu schützen und 10 % der EU-Meere streng zu schützen. Die Mitgliedstaaten haben dieses Ziel unterstützt und mit den wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zur Ermittlung neuer (streng) zu schützender Gebiete begonnen. Streng geschützte Gebiete sollen auch eine Rolle bei der Umsetzung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Lebensräumen spielen, die in der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur aufgeführt sind (Lebensraumtypen in Anhang II und Lebensräume von Arten, die unter die Verordnung fallen), durch passive Wiederherstellung. Es gibt jedoch viele Datenlücken in Bezug auf die Verteilung und den Zustand von Lebensräumen und potenziell unterschiedliche Strategien in den Mitgliedstaaten, um geeignete Gebiete für den strengen Schutz zu finden, die die Schaffung eines wirklich kohärenten EU-Netzes streng geschützter Gebiete behindern könnten. Es besteht Bedarf an einer wissenschaftlich fundierten Schutzplanung auf der Ebene von Meeresbecken oder Teileinzugsgebieten, bei der auch potenzielle Zielkonflikte aufgrund der Hauptnutzungsarten des Meeres berücksichtigt und der Nutzen für Klima und Fischerei maximiert werden. Es gibt zwar laufende Projekte, die die Planung künftiger EU-Meeresschutzgebietsnetze unterstützen sollen, doch keines von ihnen konzentriert sich derzeit auf das spezifische Ziel, streng geschützte Gebiete zu schaffen und Vorteile für Klima und Fischerei zu erzielen sowie potenzielle räumliche Zielkonflikte mit erneuerbaren Offshore-Energien und anderen Aktivitäten ausdrücklich zu berücksichtigen.
Die Vorschläge sollten sich auf die Festlegung von Prioritäten für streng zu schützende Gebiete in den europäischen Meeren konzentrieren, indem sie den Mitgliedstaaten/assoziierten Ländern eine wissenschaftliche Grundlage für die Ausweisung neuer streng geschützter Gebiete bieten und gleichzeitig einen Nutzen für die Fischerei und das Klima bringen.
Die Projekte sollten potenzielle Gebiete und kohärente Netze streng geschützter Gebiete ermitteln, die insbesondere die in Anhang II der Verordnung über die Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume aufgeführten Lebensraumtypen und die Lebensräume der unter die Verordnung fallenden Arten abdecken, wobei denjenigen Lebensräumen Vorrang eingeräumt werden sollte, die Laich-, Aufwuchs- und Nahrungsgebiete für Fischpopulationen und durch die Naturschutzvorschriften geschützte Arten sind, Kohlenstoff binden und speichern sowie den Küstenschutz verbessern. Die Projekte sollten auch die Kartierung und Bewertung des Zustands dieser Lebensräume umfassen, einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 5 der Verordnung leisten und Daten für EMODnet und den Digitalen Zwillingsozean bereitstellen.
Die Projekte sollten grenzüberschreitende gemeinsame Maßnahmen fördern, da nationale Grenzen die natürlichen Grenzen (Ressourcenbestände, Organismenflüsse, Verteilung von Lebensräumen) meist nur ungenau widerspiegeln. Das Projekt sollte auch interdisziplinäre Forschung (einschließlich Rechtswissenschaften, Wirtschaft, Ökologie usw.) und sektorübergreifende, transdisziplinäre Ansätze (Praktiker*innen, Entscheidungsträger*innen, Wissenschaftler*innen) fördern.
Die Kompatibilität optimaler Netze streng geschützter Gebiete sowie potenzielle Kompromisse mit maritimen Aktivitäten (z. B. Fischerei, Offshore-Windenergie und Seeverkehr) sollten berücksichtigt werden.
Alle folgenden Aktivitäten sollten abgedeckt werden:
- Überprüfung und Zusammenstellung von Daten über die Verteilung und den Zustand der in Anhang II der Verordnung über die Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume aufgeführten Lebensraumtypen, einschließlich der Zusammenstellung von Daten, die derzeit nicht aus öffentlichen Quellen verfügbar sind, und der Erhebung neuer Daten, wo dies erforderlich ist.
- Überprüfung und Zusammenstellung von Daten über Laich-, Aufwuchs- und Nahrungsgebiete von Fischarten und naturrechtlich geschützten Arten sowie von Gebieten mit Lebensräumen, die eine Schlüsselrolle bei der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung und für den Küstenschutz spielen, erforderlichenfalls auch durch Zusammenstellung von Daten, die derzeit nicht aus öffentlichen Quellen verfügbar sind.
- Auf der Grundlage der ökologischen Erfordernisse dieser Lebensräume und ihrer typischen Arten (z. B. Vernetzung von Lebensräumen oder Lebenszyklen von Arten) Bestimmung des optimalen Netzes bzw. der optimalen Netze streng geschützter Gebiete, die zur Erreichung des 10 %-Ziels der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen und den Schutz der Lebensräume und die Erzielung erheblicher Vorteile für die Fischerei und das Klima am besten unterstützen, z. B. durch Spillover-Effekte oder durch die Gewährleistung einer ungestörten Bindung und Speicherung von Kohlenstoff und der Widerstandsfähigkeit der Küsten sowie durch vorbeugende Schutzmaßnahmen.
- Berücksichtigung der Kompatibilität mit und möglicher Kompromisse in Bezug auf geplante marine/maritime Aktivitäten (z. B. Fischerei, Offshore-Windenergie, Küstenentwicklung und Seeverkehr), die sich mit dem/den ermittelten optimalen Netz(en) streng geschützter Gebiete überschneiden können. Einschlägige Pläne zur marinen Raumordnung sollten berücksichtigt werden.
weiterlesen
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von dem/den Projekt(en) wird erwartet, dass sie ein Konzept für die Einrichtung optimaler Netze von streng geschützten Meeresgebieten liefern, deren Umfang und Reichweite ökologisch relevant und wirkungsvoll sein sollten. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Interessengruppen ist erwünscht.
Das/die Projekt(e) sollte(n) auf vorhandenem Wissen und von der EU und nationalen Programmen finanzierten Projekten aufbauen, die für MPA und die maritime Raumplanung relevant sind, einschließlich Daten, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur gesammelt wurden, sowie auf Projekten, die von den Rahmenprogrammen der Europäischen Union für Forschung und Innovation (wie Horizont 2020 und Horizont Europa), den Programmen EMFAF, LIFE und Interreg, der Partnerschaft Biodiversa+ und JPI Oceans unterstützt werden. Die Projekte sollten die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Einrichtung kohärenter Netze von streng geschützten Gebieten unterstützen.
Die Projekte sollten eng mit den im Rahmen der Mission Ozeane und Gewässer finanzierten Projekten HORIZON-MISS-2021-OCEAN-02-01, HORIZON-MISS-2022-OCEAN-01-01 und HORIZON-MISS-2023-OCEAN-01-01 zusammenarbeiten und Überschneidungen im Hinblick auf die geografische Abdeckung der bereits finanzierten Projekte vermeiden. Die Projekte sollten Verbindungen zur Plattform für die Umsetzung der Mission und zur Gemeinschaft der Blue Parks aufbauen.
Vorschläge, die sich mit den EU-Regionen in äußerster Randlage befassen, werden angesichts der natürlichen Vorzüge dieser Regionen gefördert.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden Ziele beitragen werden:
- Verbesserte Kenntnisse über die Verbreitung und den Zustand der marinen Lebensräume sowie über die wichtigsten Ökosystemleistungen, die diese Lebensräume erbringen;
- Unterstützung und Beschleunigung der Ausweisung neuer streng geschützter Gebiete durch die Mitgliedstaaten/assoziierten Länder als Beitrag zur EU-Biodiversitätsstrategie und zum UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
- Messbare Beiträge zur Erreichung des Ziels 1 der Mission "Ozeane und Gewässer" zum Schutz und zur Wiederherstellung der marinen Ökosysteme und der biologischen Vielfalt.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
Website
EU Missions in Horizon Europe
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren