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Call-Eckdaten
Wiederherstellung von Ozeanen und Gewässern in Regionen
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-03-OCEAN-04
Termine
Öffnung
07.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 15.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Das Projekt sollte wirksame Lösungen zur Erreichung der spezifischen Ziele der Mission in Küsten- und Ufergebieten testen und demonstrieren.
Call-Ziele
Das Projekt sollte Lösungen erproben und demonstrieren, die zu Folgendem beitragen
- Schutz und Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen und der biologischen Vielfalt im Einklang mit der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur und/oder
- Verhinderung und Beseitigung der Verschmutzung unserer Ozeane, Meere und Gewässer im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für eine saubere Luft, sauberes Wasser und sauberen Boden und/oder
- die nachhaltige blaue Wirtschaft im Einklang mit dem europäischen Klimagesetz und der ganzheitlichen Vision der Strategie für eine nachhaltige blaue Wirtschaft kohlenstoffneutral und zirkulär zu gestalten.
Es wird erwartet, dass die Demonstrationsaktivitäten in mindestens [8] Regionen stattfinden, davon mindestens [2] in jedem der vier Meeres- und Flussbecken 1. Atlantik- und Arktisbecken, 2. Mittelmeerbecken, 3. Ostsee- und Nordseebecken, 4. Donaubecken, einschließlich Schwarzes Meer, unter starker und sinnvoller Einbeziehung der zuständigen Behörden.
Projekte zu diesem Thema sollten ortsbezogen und auf den Menschen ausgerichtet sein, wobei ihre Aktivitäten in allen Leuchttürmen einen systemischen Übergang über alle Missionsziele und Befähiger hinweg ermöglichen. Besonderes Augenmerk sollte auf naturbasierte Lösungen, Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und grenzüberschreitende Maßnahmen gelegt werden. Die Projekte sollten die blaue Wirtschaft unterstützen, indem sie nachhaltige und umweltfreundliche Methoden einbeziehen, die sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich vorteilhaft sind. Die Widerstandsfähigkeit von Küsten- und Anrainer*innengemeinden gegenüber klimabedingten Extremereignissen, der Anstieg des Meeresspiegels und Aspekte der Widerstandsfähigkeit der Gewässer sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Das Projekt sollte:
- die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung der Missionsziele in Küsten- und Anrainer*innenregionen bewerten;
- innovative Lösungen zur Wiederherstellung von Küsten- und Flussgebieten ermitteln, erproben und anpassen, die einen greifbaren und messbaren Beitrag zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele und Vorgaben der Mission leisten;
- Förderung der Einbindung von Bürger*innen und Interessenvertreter*innen durch aktive Beteiligung an Initiativen zur Wiederherstellung von Küsten- und Ufergebieten (z. B. durch Living Labs) und durch die Begleitung des Wiederherstellungsprozesses mit bürger*innenwissenschaftlichen Initiativen;
- Entwicklung neuer innovativer Finanzierungskonzepte zur Umsetzung innovativer Lösungen für die Wiederherstellung der Meere und Gewässer;
- Überwachung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Lösungen in Bezug auf die Ziele und Vorgaben der Mission anhand messbarer Parameter;
- Erleichterung von Synergien mit anderen F&I-relevanten EU-, nationalen oder regionalen Programmen und Hebelwirkung der Mittel durch Interaktion mit regionalen/lokalen Behörden und dem Privatsektor, sofern relevant.
Um die erfolgreiche Umsetzung der Lösungen und ihre Nachhaltigkeit über die Projektlaufzeit hinaus zu gewährleisten, sollte die Erprobung und Demonstration der vorgeschlagenen Lösungen die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie, des Maßnahmenprogramms gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, künftiger nationaler Pläne zur Wiederherstellung der Natur gemäß der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur sowie, soweit bereits vorhanden, bestehender Mechanismen wie Verträge zur Wiederherstellung der Küstengebiete, Verträge für Flüsse oder integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM) usw. unterstützen. Vorgeschlagene Lösungen sollten auf guten Kenntnissen über die wiederherzustellenden Küsten- und Uferökosysteme beruhen. Erforderlichenfalls können die Projekte eine Kartierung und Bewertung des Zustands der entsprechenden Lebensräume und Arten umfassen.
Im Rahmen des Missionskonzepts wird die Zusammenarbeit zwischen regionalen Behörden und anderen zuständigen Behörden, die mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind, stark gefördert und als Mittel zur Erzielung einer größeren Wirkung angesehen. Um die Nachahmung der Lösungen zu erleichtern, sollten in den Vorschlägen bereits andere geeignete Regionen/lokale Gebiete genannt werden, in denen die Lösungen und Ansätze nachgeahmt werden könnten. Die Projekte sollten auch systematisch die potenziellen Hindernisse für ihre Umsetzung bewerten und aufzeigen, wie diese überwunden werden können. Dies würde dazu beitragen, die Übertragbarkeit des Wissens und der Erfahrungen auf andere Regionen zu verbessern.
Regionale und andere zuständige Behörden, die an dem Projekt teilnehmen, werden ermutigt, Synergien mit anderen Finanzierungsquellen (z. B. Struktur- und Kohäsionsfonds wie EFRE oder LIFE) zu bündeln und zu verstärken, um innovative Lösungen umzusetzen und anzuwenden, z. B. durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung. Dies wird ein gemeinsames Konzept für die Wiederherstellung von Küsten und Flüssen unterstützen und die Umsetzung von Lösungen fördern, Wissen und innovative Lösungen weitergeben und Möglichkeiten für die Ausweitung der demonstrierten Lösungen und die Förderung ihrer breiten Anwendung in ganz Europa aufzeigen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Das Projekt sollte (gegebenenfalls) auf zuvor entwickelten oder bestehenden Lösungen anderer Projekte aufbauen, die durch EU- und nationale Programme finanziert werden, insbesondere durch die Rahmenprogramme der Europäischen Union für Forschung und Innovation (wie Horizont 2020 und Horizont Europa unter ihren verschiedenen Säulen und Clustern) sowie durch die Programme EMFAF, INTERREG und LIFE. Die Vorschläge sollten auch Verbindungen zu "HORIZON-MISS-2024-OCEAN-02-01" herstellen: Community-led actions to restore our ocean, seas and waters" und "HORIZON-MISS-2024-OCEAN-02-02: Support for the Coalition of waterfront cities, regions and islands for Mission Ocean and Waters" herstellen und gegebenenfalls die von europäischen Forschungsinfrastrukturen angebotenen Dienste berücksichtigen.
Das geförderte Projekt sollte Erfahrungen und bewährte Verfahren mit den Projekten austauschen, die im Rahmen der EU-Mission zur Anpassung an den Klimawandel "Unterstützung von Regionen und lokalen Behörden bei der Bewertung von Klimarisiken" (HORIZON-MISS-2025-01-CLIMA-01) und "Unterstützung von Regionen und lokalen Behörden bei der Entwicklung lokaler Aktionspläne für die Klimaresilienz" (HORIZON-MISS-2025-01-CLIMA-02) ausgewählt wurden.
Die Vorschläge sollten einen Mechanismus und die Ressourcen für die Herstellung operativer Verbindungen und die Zusammenarbeit mit den CSAs im Rahmen des Leuchtturms und der Plattform zur Umsetzung der Mission enthalten, insbesondere um zur Verfolgung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Mission beizutragen.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projektergebnisse sollen zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Messbare, quantifizierbare, überprüfbare und ehrgeizige Fortschritte bei der Erreichung eines oder mehrerer miteinander verbundener Ziele und Vorgaben der Mission "Wiederherstellung unserer Ozeane und Gewässer bis 2030", wie im Umsetzungsplan der Mission dargelegt, durch die Umsetzung wirksamer und gut verwalteter ortsbezogener und auf den Menschen ausgerichteter Maßnahmen.
- Einbeziehung und verstärkte Bereitschaft regionaler und anderer zuständiger Behörden zur Erprobung, Einführung und Ausweitung systemischer innovativer Lösungen für die Wiederherstellung ihrer Küsten- und Anrainergebiete, u. a. durch Stärkung der Synergien mit ihren eigenen Programmen und Ressourcen.
- Mehr regionale Behörden und andere zuständige Behörden ergreifen konkrete Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen und der biologischen Vielfalt, zur Verhinderung und Beseitigung der Verschmutzung unserer Ozeane, Meere und Gewässer und zur Schaffung einer kohlenstoffneutralen und kreislauforientierten blauen Wirtschaft, indem sie Maßnahmenprogramme der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unterstützen.
- Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Küsten- und Anrainergemeinden gegenüber extremen Klimaereignissen und dem Anstieg des Meeresspiegels.
- Öffentliche und private Investitionen werden auf regionaler Ebene gefördert und mobilisiert, um geschädigte Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen, Verschmutzung zu verhindern und zu beseitigen und die blaue Wirtschaft kohlenstoffneutral und kreislauffähig zu machen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Dieses Thema zielt darauf ab, regionale Behörden direkt einzubinden und sie dabei zu unterstützen, den Übergang zu demonstrieren und zu beschleunigen, der für die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der Mission Restore our Ocean and Waters in ihren Küsten- und Anrainergebieten erforderlich ist. Die Teilnahme von regionalen Behörden als vollwertige Partner des Konsortiums wird nachdrücklich empfohlen.
Die Projekte sollten mit regionalen Behörden und anderen relevanten zuständigen Behörden (z. B. Behörden, die für die Fluss-, Wasser- und Küstenbewirtschaftung zuständig sind) bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Küsten- und Uferzonen an Land, im Land-Meer-Kontinuum sowie in ihren Oberflächengewässern (Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer) zusammenarbeiten, die zur Erreichung der Ziele der Mission beitragen werden.
Wenn Projekte satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste nutzen, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS verwenden (andere Daten und Dienste können zusätzlich genutzt werden).
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten in mindestens [8] verschiedenen Regionen durchgeführt werden, wobei eine gleichmäßige Verteilung auf die vier Leuchttürme anzustreben ist, wie im Missionsdurchführungsplan festgelegt: 1. Atlantik- und Arktisbecken, 2. Mittelmeerbecken, 3. Ostsee- und Nordseebecken, 4. Donaubecken, einschließlich Schwarzes Meer. Die Regionen sind nach den Nomenklaturen von Eurostat, NUTS-Ebene 2, definiert.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
Website
EU Missions in Horizon Europe
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
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