Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Verknüpfung von Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz in Industriestandorten und ihren Städten und Regionen
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2025-04-CIT-01
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 17.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 8.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Es besteht die dringende Notwendigkeit, die mangelnde Koordinierung zwischen Industrie, Kreislaufwirtschaft und städtischen Aktivitäten und Akteur*innen zu überwinden, die zu suboptimalen Ergebnissen in Bezug auf Klimaschutz, Energieeffizienz, Ressourcennutzung (einschließlich Wasser), Umweltverschmutzung, Materialverwertung und Abfallverringerung führt.
Call-Ziele
Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft sind wichtige Bausteine, um eine klimaneutrale und nachhaltige industrielle und urbane Zukunft zu erreichen. Während Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft in der Regel auf globaler oder nationaler Ebene modelliert werden, besteht eine Lücke in den Aktionsplänen und der Praxis auf lokaler Ebene, wo die Verknüpfung von Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft vor dem Hintergrund der industriell-urbanen Symbiose und der Sharing Economy (Energie und Materialien) erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen könnte.
Die Vorschläge müssen mindestens drei verschiedene Demonstrationsstandorte und mindestens drei Replikationsstandorte umfassen. An den Konsortien sollten die wichtigsten Akteur*innen der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes sowohl aus den lokalen Behörden als auch aus der Industrie in einer bestimmten Region beteiligt sein. Es wird erwartet, dass die Demonstrationsstandorte mindestens zwei verschiedene Wirtschaftssektoren, Wertschöpfungsketten und/oder Dienstleistungen abdecken.
Vorgeschlagene Projekte sollten:
- Innovative Governance- und Geschäftsmodelle sowie "gemeinsame Maßnahmen" zum Klimaschutz und zur Kreislaufwirtschaft (z. B. kreislauforientierte Versorgungsmodelle, kollaborative Verbrauchsmodelle, Dienstleistungsmodelle, Miet- oder Leasingmodelle, gemeinsame öffentliche Beschaffungen usw.) in den drei oben definierten Demonstrationsstandorten einführen und umsetzen.
- Bewertung und Quantifizierung des klimatischen und sonstigen Nutzens der vorgeschlagenen gemeinsamen Maßnahmen zur Eindämmung und Kreislaufwirtschaft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Umweltverschmutzung und des Wasserverbrauchs; Verringerung der Kosten für Sekundärrohstoffe und Abfallmanagement; neue Einnahmen aus Altprodukten und Nebenprodukten, Abfallvermeidung durch Deponierung und Verbrennung; Leistungsfähigkeit der Infrastruktur zur Eindämmung der Umweltverschmutzung; Symbiose zwischen Industrie und Stadt; Schaffung neuer Geschäftsmöglichkeiten; Entwicklung grüner Kompetenzen und Stärkung der Umweltprofile.
- Quantifizierung und Bewertung der Vorteile, Zwänge und Kompromisse, die sich aus der Verknüpfung von Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz ergeben, unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte sowie der Verbindungen zu Schlüsselsektoren wie Energie, Gebäude und Verkehr. Ergänzende Maßnahmen im Bereich der Raumplanung (z. B. nachhaltigere und effizientere Nutzung von Flächen und Gebäuden), der Digitalisierung und der Datenverbesserung sollten gegebenenfalls ebenfalls in Betracht gezogen werden.
- Für jeden Demonstrations- und Replikationsstandort sind die Strategien, Prozesse und Maßnahmen festzulegen, die zur Unterstützung des klimaneutralen und kreislauforientierten Übergangs durch einen systemischen, sektorübergreifenden Multi-Stakeholder-Ansatz erforderlich sind. Dies sollte die Einbeziehung relevanter Interessengruppen wie politische Entscheidungsträger*innen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die Zivilgesellschaft und den Privatsektor (Industrie, Unternehmer, Start-ups, KMU usw.) umfassen.
- Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sollten Leitlinien und empfohlene Ansätze (einschließlich innovativer Methoden) zur Integration der Kreislaufwirtschaft in die Klimaschutzstrategien der Städte und umgekehrt erarbeitet werden.
- Durchführung von Aktivitäten zur Entwicklung und Sicherung der langfristigen Unterstützung durch die nationalen und regionalen Behörden, was die Einrichtung von interinstitutionellen Multi-Level-Governance-Partnerschaften, die Einführung verbindlicher Regeln, Vorschriften, Subventionen und/oder anderer wirtschaftlicher Anreize beinhalten kann.
weiterlesen
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten eine frühzeitige Anschlussfinanzierung vorsehen, indem sie mit dem Climate City Capital Hub der NetZeroCities Mission Platform und den Finanzberatungsdiensten der Initiative für Kreislaufstädte und -regionen (einschließlich der von Horizont Europa finanzierten Projekte zur Unterstützung der Projektentwicklung und des Circular City Centre der Europäischen Investitionsbank) verknüpft werden. Dies sollte dazu dienen, die innovativen Aktivitäten/Maßnahmen/Geschäftsmodelle durch eine Kombination von Finanzierungsquellen und Finanzinstrumenten über die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme hinaus auf Stadt-/Regionsebene weiter auszubauen und einzusetzen.
Die Vorschläge sollten die Bündelung von Aktivitäten mit anderen im Rahmen dieses Themas ausgewählten Projekten vorsehen, und zwar in Form von Zusammenarbeit, Konsultationen sowie gemeinsamen Aktivitäten zu Querschnittsthemen wie dem Austausch von Ergebnissen, Erfahrungen und Möglichkeiten zur Beseitigung von Hindernissen und zur Risikominderung, gemeinsamen Kommunikations-, Verbreitungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen oder der Bewertung und Evaluierung der Auswirkungen. Zu diesem Zweck sollten spezielle Aufgaben mit entsprechend zugewiesenen Ressourcen geplant werden. Diese Aufgaben können auch die Zusammenarbeit mit relevanten CCRI-bezogenen Projekten und relevanten Projekten umfassen, die im Rahmen der Städte-Mission finanziert werden.
Als Teil des umfassenderen europäischen Green-Deal-Rahmens sollten die Vorschläge gegebenenfalls mit den Zielen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft von 2020 (der den Zusammenhang zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Klimapolitik anerkennt und "Kreislaufwirtschaft als Voraussetzung für Klimaneutralität" darstellt) und dem Green-Deal-Industrieplan von 2023 (der zusammen mit der Industriestrategie von 2020 und ihrer Aktualisierung von 2021 den Rahmen für die Umgestaltung der EU-Industrie für das Netto-Nullzeitalter vorgibt) verknüpft werden. Die Projekte sollten auch mit den Zielen des Gesetzes über die Netto-Null-Industrie, des Gesetzes über kritische Rohstoffe und der Dialoge über den sauberen Übergang, die die Bedeutung der Kreislaufwirtschaft für den grünen Übergang hervorheben, in Verbindung stehen. Darüber hinaus sollten die Aktionen Synergien mit Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung berücksichtigen und fördern, unter Bezugnahme auf den Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und die Richtlinie über Industrieemissionen. Es werden Synergien mit anderen einschlägigen EU-Initiativen erwartet, wie z. B. den Hubs for Circularity und den Regional Innovation Valleys, die industrielle Kreislaufwirtschaftszentren fördern und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene unterstützen.
Diese Maßnahme unterstützt die Folgemaßnahmen zur Mitteilung vom Juli 2023 über die Bewertung der EU-Missionen.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Von den Projekten wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Signifikante Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Kreislaufführung von Ressourcen und der damit verbundenen Verringerung von Umweltverschmutzung und Abfällen in industriellen Ökosystemen in städtischen und stadtnahen Gebieten.
- Steigerung der lokalen und regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der Innovationsfähigkeit der EU-Industrie.
- Langfristiger Wandel hin zu nachhaltigen, flexiblen und reaktionsfähigen lokalen und regionalen industriellen Ökosystemen, die die wichtigsten Akteur*innen der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes über die gesamte Planung, Intervention und Wertschöpfungskette hinweg miteinander verbinden.
Relevante Indikatoren und Messgrößen für den Horizont 2030 mit Ausgangswerten sollten in dem Vorschlag klar angegeben werden.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Aktivitäten müssen an mindestens drei verschiedenen „Demonstrationsstandorten“ und mindestens drei verschiedenen „Replikationsstandorten“ durchgeführt werden. Jeder der Demonstrations- und Nachahmungsstandorte muss sich in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land befinden.
Zu den Begünstigten jedes Demonstrations- und Nachahmungsstandorts müssen die Städte gehören, die diese Standorte beherbergen oder in deren Nähe liegen, darunter mindestens eine der 112 Städte, die für die EU-Mission für klimaneutrale und intelligente Städte ausgewählt wurden. Darüber hinaus müssen die Begünstigten auch mindestens eine andere CCRI-Stadt, -Region oder ein territoriales Cluster umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-8 erreichen.
Die im Rahmen dieses Themas gewährten Finanzhilfen sind an die folgende(n) Aktion(en) gebunden: HORIZON-MISS-2021-CIT-02-03
Die Zusammenarbeit mit der Cities Mission Platform ist von grundlegender Bedeutung, und die Projekte müssen sicherstellen, dass der Arbeitsplan des Vorschlags angemessene Bestimmungen für Aktivitäten und Ressourcen zur Durchsetzung dieser Zusammenarbeit enthält. Die Zusammenarbeit mit der Cities Mission Platform muss durch ein Memorandum of Understanding formalisiert werden, das so bald wie möglich nach dem Start des Projekts abgeschlossen werden muss.
Diese Aktion wird auch Teil der Demonstrationsprojekte für die Umsetzung der Initiative „Circular Cities and Regions“ (CCRI) der Europäischen Kommission sein und muss in enger Zusammenarbeit mit ihr durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Vorschläge mit der CCRI und ihrem Koordinierungs- und Unterstützungsbüro zusammenarbeiten müssen, indem sie mit dieser Initiative Wissen und Erfahrungen teilen, die während der Projektlaufzeit entwickelt werden. Die Antragsteller müssen diese Verpflichtungen ausdrücklich in den Arbeitsplan ihres Vorschlags aufnehmen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2025 - Missions(1773kB)
Kontakt
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
National Contact Points for Horizon Europe
Website
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren