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Call-Eckdaten
Aufbau von Kapazitäten und Sensibilisierung für die EU-Charta der Grundrechte
Förderprogramm
Programm Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte
Call Nummer
CERV-2025-CHAR-LITI
Termine
Öffnung
27.05.2025
Deadline
18.09.2025 17:00
Förderquote
90%
Budget des Calls
€ 3.600.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
min. € 75.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen die Grundrechte und -werte der Union gefördert werden, indem in erster Linie Organisationen der Zivilgesellschaft für die Charta sensibilisiert und in die Lage versetzt werden, diese anzuwenden und Aktivitäten durchzuführen, die sicherstellen, dass die in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt werden. Der Schwerpunkt dieser Aufforderung liegt auf dem Aufbau von Kapazitäten und der Sensibilisierung für die EU-Grundrechtecharta.
Call-Ziele
Die Charta-Strategie unterstreicht, wie wichtig es ist, die Anwendung der Charta in den Mitgliedstaaten durch Initiativen zur Sensibilisierung und zum Kapazitätsaufbau zu stärken. Dementsprechend sollen Projekte im Rahmen dieser Priorität das Wissen der relevanten Stakeholderüber die Grundrechte verbessern. Ausgehend von der zentralen Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsverteidiger*innen könnten die geförderten Projekte nationale, regionale und lokale Behörden als Partner (Mitantragstellende) einbeziehen, um den gemeinsamen Kapazitätsaufbau und die Sensibilisierungsmaßnahmen zu unterstützen.
Die im Rahmen dieser Priorität finanzierten Projekte sollten sich mit dem Bedarf an Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für die Charta befassen. Insbesondere sollten sich einschlägige Projekte auf die Sensibilisierung und den Aufbau von Kapazitäten zu mindestens einem der folgenden Themen konzentrieren: die Charta im Allgemeinen und/oder der Inhalt eines einzelnen in der Charta verankerten Rechts oder mehrerer in der Charta verankerter Grundrechte; der Anwendungsbereich der Charta; die bei Verletzungen der in der Charta verankerten Rechte verfügbaren Rechtsmittel. Gemäß Artikel 51 der Charta gilt die Charta für die Mitgliedstaaten nur, wenn sie EU-Recht umsetzen. In Anbetracht des spezifischen Anwendungsbereichs dieses Instruments, der sich von dem internationaler Menschenrechtsabkommen unterscheidet, und angesichts der zunehmenden Zahl von Verweisen auf die Charta in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es besonders wichtig, das Verständnis dafür zu fördern, wann die Charta anwendbar ist, d. h. wenn EU-Recht umgesetzt wird, und welche Grundrechte in der Charta verankert sind.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Stärkere Sensibilisierung für die Charta und die in ihr verankerten Grundrechte durch zivilgesellschaftliche Organisationen, NMRI, Gleichstellungsstellen, Ombudsstellen, andere Menschenrechtsverteidiger*innen und andere relevante Partner*innen, einschließlich Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
- Stärkung der Fähigkeit der oben genannten Stakeholder, die Charta und die in ihr verankerten Grundrechte in ihrer täglichen Arbeit anzuwenden, beispielsweise durch Folgenabschätzungen für die Grundrechte und partizipative Mechanismen zur Stärkung der Anwendung der Grundrechte;
- Verbesserte Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen, NMRI, Gleichbehandlungsstellen, Ombudsstellen, anderen Menschenrechtsverteidiger*innen und Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Grundrechtsfragen;
- Verstärkte Vorbeugung von Grundrechtsverletzungen und bessere Kenntnis der verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, einschließlich - soweit relevant - des Vorabentscheidungsverfahrens nach nationalem und EU-Recht, und wie diese zum Nutzen verschiedener Rechteinhaber*innen und Gruppen von Rechteinhaber*innen, einschließlich Menschen und Gruppen in gefährdeten Situationen, eingesetzt werden können.
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Erwartete Ergebnisse
Die folgenden Aktivitäten können abgedeckt werden:
- Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die darauf abzielen, das Wissen insbesondere von Organisationen der Zivilgesellschaft, aber auch von Menschenrechtsverteidiger*innen und anderen wichtigen Partner*innen über die Anwendung der Charta, insbesondere über ihren Anwendungsbereich, die darin enthaltenen Grundrechte und die bei Verstößen verfügbaren Rechtsbehelfe zu verbessern.
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen wichtigen Stakeholdern bei der Durchsetzung der Charta, z. B. NMRI, Gleichstellungsstellen, Ombudsstellen und Behörden der Mitgliedstaaten (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene);
- Schulung und Ausbildung von Fachleuten (z. B. Expert*innen, Anwält*innen und Rechtsberater*innen, Kommunikator*innen, Berater*innen für Politik und Interessenvertretung, Fachleute aus nationalen, regionalen und lokalen Behörden), u. a. durch operative Leitlinien und Lerninstrumente;
- Gegenseitiges Lernen, Austausch bewährter Verfahren, Entwicklung von Arbeits- und Lernmethoden, einschließlich Mentoring-Programmen, die auf andere Länder übertragbar sein können;
- Entwicklung von Methoden für Grundrechtsfolgenabschätzungen und für die Konsultation von Interessengruppen;
- Analysetätigkeiten wie geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselte Datenerhebung und Forschung sowie die Erstellung von Instrumenten oder Datenbanken zu den Grundrechten (z. B. Datenbanken mit Rechtsprechung);
- Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung für die in der Charta verankerten Grundrechte und Rechtsbehelfsmechanismen, die für die Prioritäten der Aufforderung relevant sind.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Es kann sich um ein nationales oder transnationales Projekt handeln; an dem Antrag können eine oder mehrere Organisationen (Hauptantragsteller und Mitantragsteller) beteiligt sein.
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (federführender Antragsteller "Koordinator", Mitantragsteller und angeschlossene Einrichtungen):
- Hauptantragsteller (d. h. der "Koordinator"): juristische Personen ohne Erwerbszweck sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- Mitantragsteller: juristische Personen ohne Erwerbszweck oder mit Erwerbszweck (öffentliche oder private Einrichtungen) sein. Organisationen mit Gewinnerzielungsabsicht können sich nur in Partnerschaft mit privaten Organisationen ohne Erwerbszweck bewerben
- Sie müssen ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d. h.:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
Sonderfälle:
- Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
- Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
- Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
- Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Aktion von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als angeschlossene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Programmkontaktstellen sind im Rahmen dieser Aufforderung als Koordinator oder Begünstigter förderfähig, wenn sie über Verfahren zur Trennung der Funktionen Projektmanagement und Informationsbereitstellung verfügen und eine Kostentrennung nachweisen können (d. h., dass ihre Projektzuschüsse keine Kosten abdecken, die durch ihren anderen Zuschuss abgedeckt sind). Dies erfordert Folgendes:
- Verwendung einer analytischen Buchführung, die ein Kostenrechnungsmanagement mit Kostenverteilungsschlüsseln und Kostenrechnungscodes ermöglicht UND Anwendung dieser Schlüssel und Codes, um die Kosten zu identifizieren und zu trennen (d.h. sie einem der beiden Zuschüsse zuzuordnen)
- Erfassung aller tatsächlichen Kosten, die für die von den beiden Finanzhilfen abgedeckten Aktivitäten anfallen (einschließlich der indirekten Kosten)
- Zuweisung der Kosten auf eine Weise, die zu einem fairen, objektiven und realistischen Ergebnis führt.
weitere Förderkriterien
Weitere Bedingungen für die Zuschussfähigkeit:
- Die Aktivitäten müssen in einem der förderfähigen Länder (EU-Mitgliedstaaten) durchgeführt werden;
- Der beantragte EU-Zuschuss darf nicht weniger als 75 000 EUR betragen;
- Es kann sich um ein nationales oder transnationales Projekt handeln; am Antrag können eine oder mehrere Organisationen beteiligt sein (Hauptantragsteller und Mitantragsteller). Transnationale Projekte sind besonders erwünscht.
- Finanzielle Unterstützung für Dritte ist nicht zulässig.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 12 und 24 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information).
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält administrative Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (vom Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Teil C enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den wichtigsten Leistungsindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- Obligatorische Anhänge und unterstützende Dokumente (Vorlagen, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und wieder hochgeladen werden müssen):
- Detaillierte Budgettabelle/Rechner: nicht anwendbar
- Lebensläufe (Standard) des Kernprojektteams;
- die Tätigkeitsberichte des letzten Jahres (entfällt bei neu gegründeten Organisationen);
- eine Liste früherer Projekte (Schlüsselprojekte der letzten 4 Jahre) (Vorlage in Teil B verfügbar) (entfällt bei neu gegründeten Organisationen);
- für alle Teilnehmer, die Aktivitäten mit Kindern (Personen unter 18 Jahren) durchführen: ihre Kinderschutzpolitik, die die vier in den Keeping Children Safe Child Safeguarding Standards beschriebenen Bereiche abdeckt .
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B) begrenzt.
Call-Dokumente
Kontakt
Website
CERV Nationale Kontakstelle Österreich
+43 1 531 15–202907
ernst.holzinger@bka.gv.at
Website
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