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Call-Eckdaten
Fortführung des Flaggschiffs Quantentechnologien
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2025-03-DIGITAL-EMERGING-01
Termine
Öffnung
10.06.2025
Deadline
02.10.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 4.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Diese Maßnahme unterstützt die Koordinierung der Quanten-Flaggschiff-Initiative, indem sie als globale Beobachtungsstelle für Quantentechnologien fungiert, die strategische Ausrichtung in Europa erleichtert und die internationale Zusammenarbeit fördert. Außerdem bietet sie Unterstützung in den Bereichen Kommunikation, strategische Analyse und Governance, um Europas Führungsrolle, Sichtbarkeit und Innovation im Quantenbereich zu stärken.
Call-Ziele
Der Geltungsbereich des neuen Quantum Flagship CSA (Coordination and Support Action) umfasst:
- Die globale Beobachtungsfunktion der Quantentechnologien, die systematisch über die neuesten Fortschritte und Durchbrüche auf der ganzen Welt berichtet.
- Erfüllung der Verbreitungsanforderung von fünf Artikeln alle zwei Monate, in denen Erfolgsgeschichten der EU im Bereich der Quantentechnologien hervorgehoben werden. Diese Artikel sollten in Europa und darüber hinaus über soziale Medien, populäre Zeitungen und Fachzeitschriften verbreitet werden, um eine maximale Sichtbarkeit und Wirkung zu gewährleisten.
- Aufbauend auf der vom vorherigen CSA geschaffenen Infrastruktur Unterstützung der Europäischen Kommission und laufender und künftiger Projekte im Rahmen der Quantenflagge, einschließlich der Organisation von Veranstaltungen und der Gewährleistung des Zugangs zu den erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnissen.
- Entwicklung umfassender Kommunikationspläne, die auf verschiedene Zielgruppen zugeschnitten sind, um die Sichtbarkeit und das Verständnis der Quantentechnologien und ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen zu verbessern.
- Funktionieren als zentrale Drehscheibe für die Koordinierung von Maßnahmen zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern. Dies beinhaltet die Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen, die für die Harmonisierung von Strategien auf verschiedenen Ebenen wichtig sind.
- Unterstützung der Governance-Strukturen des Flaggschiffs, um zur reibungslosen Umsetzung der strategischen Vision und der operativen Ziele beizutragen. Dazu kann auch die Unterstützung bei der Einrichtung und Integration neuer Gremien oder Initiativen gehören.
- Mitwirkung an der Organisation der Europäischen Konferenz für Quantentechnologien (EQTC). Die Konferenz soll von dem Land ausgerichtet werden, das im dritten Quartal eines jeden Jahres (2026-2029) den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Das Projekt sollte darauf abzielen, eine Verbindung zu den Aktivitäten der einschlägigen Organisationen für die Entwicklung von Normen herzustellen, z. B. durch die Teilnahme der Projektbegünstigten an den einschlägigen technischen Ausschüssen für Normen. Die Kommission befürwortet die Einbeziehung von Partnern mit direkter Erfahrung in der Teilnahme an einschlägigen Normenausschüssen auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene in Projektkonsortien.
Die Vorschläge sollten auf bestehenden Projekten aufbauen oder eine Zusammenarbeit mit diesen anstreben und Synergien und Komplementaritäten mit anderen einschlägigen europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen und Finanzierungsprogrammen entwickeln. Insbesondere werden Verbindungen gefördert zu:
- dem unter dem Thema HORIZON-CL4-2021-DIGITAL-EMERGING-01-32 geförderten Projekt: Unterstützung und Koordinierung der Vorreiterinitiative für Quantentechnologien (CSA) - Projekt QUCATS;
- alle relevanten Projekte im Zusammenhang mit Quantentechnologien, die im Rahmen von Horizont Europa und Digitales Europa sowie als Teil der EuroQCI-Initiative, des gemeinsamen Unternehmens EuroHPC und des gemeinsamen Unternehmens Chips finanziert werden.
Die Vorschläge sollten auch Synergien mit anderen relevanten europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen und Finanzierungsprogrammen, wie den oben genannten, berücksichtigen.
Die Vorschläge sollten auch zur Verbreitung von Exzellenz in ganz Europa beitragen, z. B. durch die Einbeziehung der EU-Erweiterungsländer.
In diesem Themenbereich ist die Einbeziehung der Geschlechterdimension (Geschlecht und/oder Geschlechteranalyse) in die Forschungs- und Innovationsinhalte keine zwingende Voraussetzung; sollten die Antragsteller dies jedoch als relevant für ihren Vorschlag erachten, werden sie nachdrücklich dazu ermutigt, dies zu berücksichtigen.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projektergebnisse sollen zu den folgenden Ergebnissen beitragen:
- Als globale Beobachtungsstelle für Quantentechnologien fungieren und systematisch über die neuesten Fortschritte und Durchbrüche weltweit berichten. Bereitstellung regelmäßiger Bewertungen für die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, insbesondere für die Koordinierungsgruppe für Quantentechnologien, die im Einklang mit der Quantenerklärung eingerichtet wurde, mit einer detaillierten Analyse der Position Europas im Vergleich zu den globalen Wettbewerber*innen. Damit wird sichergestellt, dass Europa strategisch auf neue Trends und Innovationen reagieren kann.
- Nutzung der Errungenschaften und der Infrastruktur (z. B. Online-Präsenz), die von der derzeitigen CSA geschaffen wurden, um Europas Führungsrolle in der Quantentechnologie weiter auszubauen.
- Umfassende Unterstützung für Vorzeigeprojekte, Forschende und Innovator*innen, Förderung von Synergien, Wissensaustausch und bewährten Verfahren.
- Entwicklung und Umsetzung gezielter Kommunikationsstrategien, um das Bewusstsein und das Verständnis für Quantentechnologien bei verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Student*innen, Fachleuten und der breiten Öffentlichkeit, zu fördern.
- Förderung des nachhaltigen Wachstums der Quantentechnologien in Europa durch Erforschung neuer Anwendungen und Märkte, um die Dynamik und Wettbewerbsfähigkeit dieses Bereichs zu gewährleisten.
- Als zentrale Stelle für die Koordinierung der Bemühungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu fungieren, insbesondere im Hinblick auf die neue Quantenerklärung. Dazu gehören die Abstimmung nationaler und europäischer Strategien und die Verbesserung der internationalen Beziehungen, um die Position Europas in der globalen Quantenlandschaft zu stärken.
- Unterstützung der Leitungsgremien des Flaggschiffs und Erleichterung der Integration neuer Strukturen oder Initiativen, um einen kohärenten und effizienten Ansatz zur Förderung der Quantentechnologien in Europa zu gewährleisten.
- Funktion als global ausgerichtete Datenbeobachtungsstelle für Quantentechnologien, die systematisch Daten (z. B. über Patente, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die derzeitige und künftige Entwicklung der Märkte für Quantentechnologien) über den Stand der Quantentechnologien in Europa und weltweit sammelt. Diese Daten sollten ein- bis zweimal jährlich an die Beteiligten, einschließlich der Kommission und der Mitgliedstaaten, sowie an die mit Horizont Europa assoziierten Länder weitergeleitet werden.
- Vorschlag eines klaren, dienstleistungsorientierten Modells, in dem die Angebote der CSA für die verschiedenen Interessengruppen detailliert aufgeführt sind, einschließlich Forschungsunterstützung, Daten-Business-Intelligence, strategische Analysen, Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, Organisation von Veranstaltungen und Kommunikationsaktivitäten.
- Aktualisierung der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda durch einen gemeinschaftsbasierten Prozess, der die Akteur*innen aus Forschung und Industrie einbezieht.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Vorbehaltlich der Einschränkungen zum Schutz der europäischen Kommunikationsnetze.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
48 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 30 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(kB)
Kontakt
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