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Call-Eckdaten
Generative KI für Cybersecurity-Anwendungen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 3 - Zivile Sicherheit für die Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL3-2025-02-CS-ECCC-01
Termine
Öffnung
12.06.2025
Deadline
12.11.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 40.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 12.000.000,00 und € 14.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz wird bei Anwendungen, bei denen es um große Datenmengen geht, unverzichtbar. Um alle Auswirkungen auf die Cybersicherheit zu verstehen, bedarf es einer tieferen Analyse sowie weiterer Forschung und Innovation.
Call-Ziele
Generative KI bietet sowohl Chancen als auch Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit. Dieses Thema unterstützt die Erforschung neuer Möglichkeiten, die sich durch generative KI für Cybersicherheitsanwendungen ergeben, um KI-Modelle zu entwickeln, zu trainieren und zu testen, um die Erkennung von Bedrohungen und Schwachstellen zu verbessern, die Reaktionszeit zu verkürzen, die großen Datenmengen zu bewältigen und Prozesse und die Entscheidungsfindung zu automatisieren, z. B. durch die Erstellung von Berichten aus Bedrohungsdaten, das Vorschlagen und Verfassen von Erkennungsregeln, Bedrohungsjagden und Abfragen für das Sicherheitsinformations- und Ereignismanagement (SIEM), die Erstellung von Management-, Audit- und Compliance-Berichten und das Reverse Engineering von Malware.
Vorschläge für das erwartete Ergebnis 1 (siehe unten)
- Erweiterte Erkennung und Analyse von Bedrohungen und Anomalien: Die derzeitigen Cybersicherheitsinstrumente können mit den sich weiterentwickelnden Taktiken der Cyberangreifer*innen nur schwer Schritt halten. Die Entwicklung, das Training und das Testen von generativen KI-Modellen kann dazu verwendet werden, große Datenmengen zu analysieren und Anomalien und Abweichungen von normalen Verhaltensmustern genau zu erkennen, was eine effektivere Erkennung, Analyse und Reaktion auf Bedrohungen ermöglicht.
Die Tools sollten auch Fachleute für Cybersicherheit unterstützen, da es für sie schwierig sein kann, Bedrohungen durch generative KI zu erkennen und darauf zu reagieren, insbesondere da diese Systeme immer ausgefeilter werden und nur schwer von echten menschlichen Aktivitäten zu unterscheiden sind. - Anpassungsfähige Sicherheitsmaßnahmen: Cybersecurity-Tools stützen sich bei der Erkennung von Bedrohungen häufig auf statische Regeln und Signaturen, was sie gegenüber neuen und sich weiterentwickelnden Angriffsmethoden weniger wirksam macht. Darüber hinaus sind viele Cybersecurity-Tools bei der Reaktion auf Bedrohungen immer noch auf manuelle Eingriffe angewiesen, was zeitaufwändig und ineffektiv sein kann. Generative KI kann durch die Entwicklung, das Training, die Feinabstimmung und das Testen von generativen KI-Modellen dazu beitragen, dass sich diese Tools anpassen und in Echtzeit auf neu auftretende Bedrohungen reagieren können, was die allgemeine Sicherheitslage verbessert.
- Verbesserte Authentifizierung und Zugriffskontrolle: Der Einsatz von KI-Technologien könnte die Widerstandsfähigkeit von Authentifizierungs- und Zugangskontrollsystemen gegenüber unbefugtem Zugang und dem Diebstahl von Zugangsdaten verbessern, so dass es für unbefugte Nutzer*innen schwieriger wird, Zugang zu sensiblen Informationen oder Systemen zu erhalten.
Vorschläge für das erwartete Ergebnis 2 (siehe unten)
- Entwicklung von Werkzeugen auf der Grundlage generativer KI, die die Anwendung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften auf digitale Systeme analysieren und erleichtern, insbesondere das Gesetz über künstliche Intelligenz, die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit in der Union (NIS2) und das Gesetz über die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe.
- Anpassung an ein dynamisches Umfeld. Unternehmen, der öffentliche Sektor und Organisationen sind mit einem sich ständig verändernden Umfeld konfrontiert, das die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften zu einer Herausforderung macht. Einerseits gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die auf sektoraler, nationaler oder europäischer Ebene gelten und berücksichtigt werden müssen. Andererseits sind Änderungen und Aktualisierungen der IKT-Systeme in Unternehmen häufig. Die Berücksichtigung beider Aspekte mit Hilfe von Tools, die auf generativer KI basieren, bietet das Potenzial für eine kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften innerhalb von Organisationen, die andernfalls zeitlich begrenzt wären, wenn sie nur durch menschliche Eingriffe gesteuert würden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von allen Vorschlägen wird erwartet, dass sie die Grundsätze der vertrauenswürdigen und verantwortungsbewussten KI und des Datenschutzes beachten.
Alle Vorschläge sollten den EU-Mehrwert durch die Förderung der Entwicklung von EU-Technologien, den Einsatz von Open-Source-Technologien, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, und die Nutzung verfügbarer EU-Daten (Data Spaces, EOSC, föderierte Daten usw.) nachweisen.
In den Vorschlägen sollten zentrale Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI) mit Basiszielen festgelegt werden, um den Fortschritt zu messen und zu zeigen, wie die vorgeschlagenen Arbeiten den Stand der Technik erheblich verbessern werden. Alle entwickelten Technologien und Werkzeuge sollten angemessen dokumentiert werden, um die Übernahme und Nachahmung zu unterstützen. Die Teilnahme von KMU ist erwünscht.
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie der Dimension des geistigen Eigentums an den Ergebnissen besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Nutzbarkeit der Ergebnisse nach Abschluss des Projekts wird genau geprüft.
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Erwartete Ergebnisse
Im Rahmen der Projekte werden Technologien, Werkzeuge und Verfahren entwickelt, die die Cybersicherheit unter Verwendung von KI-Technologien, insbesondere generativer KI, im Einklang mit den einschlägigen politischen, rechtlichen und ethischen Anforderungen der EU verbessern.
Die Vorschläge sollten mindestens eines der folgenden erwarteten Ergebnisse zum Gegenstand haben:
- Entwicklung, Training und Test von generativen KI-Modellen für die Überwachung, Erkennung, Reaktion und Selbstheilung von digitalen Prozessen und Systemen gegen Cyberangriffe, einschließlich gegnerischer KI-Angriffe.
- Entwicklung von generativen KI-Werkzeugen und -Technologien für die kontinuierliche Überwachung, die Einhaltung von Vorschriften und die automatische Behebung von Problemen. Dabei sollten rechtliche Aspekte der EU- und nationalen Vorschriften sowie ethische und datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen und die strategischen Vermögenswerte, Interessen, Autonomie und Sicherheit der Union zu schützen, ist die Beteiligung an diesem Thema auf Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern beschränkt.
Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen Rechtspersonen, die in einem der oben aufgeführten förderfähigen Länder ansässig sind, aber direkt oder indirekt von einem nicht förderfähigen Land oder einer Rechtsperson eines nicht förderfähigen Landes kontrolliert werden, nicht an der Aktion teilnehmen.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, das ein breites Spektrum von Forschungsbereichen abdeckt, werden die Finanzhilfen nicht nur für die Anträge in der Reihenfolge ihrer Einstufung gewährt, sondern mindestens auch für die beiden bestplatzierten Vorschläge, die das erwartete Ergebnis 1) betreffen, und den bestplatzierten Vorschlag, der das erwartete Ergebnis 2) betrifft, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Bei einigen Tätigkeiten im Rahmen dieses Themenbereichs können als Verschlusssache eingestufte Hintergrundinformationen verwendet und/oder sicherheitsempfindliche Ergebnisse (EUCI und SEN) erzielt werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt B "Sicherheit - EU-Verschlusssachen und sensible Informationen" der Allgemeinen Anhänge.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for Society(974kB)
Kontakt
Website
European Cybersecurity Competence Centre and Network (ECCC) - National Coordination Centres
applicants@eccc.europa.eu
Website
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