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Call-Eckdaten
Technologien zur Verbesserung der Privatsphäre
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 3 - Zivile Sicherheit für die Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL3-2025-02-CS-ECCC-03
Termine
Öffnung
12.06.2025
Deadline
12.11.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 11.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.000.000,00 und € 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Schutz personenbezogener Daten und die Wahrung der Privatsphäre bei gleichzeitiger Ermöglichung der Datenverarbeitung und -analyse sind für unsere Gesellschaft von grundlegender Bedeutung. Techniken zur Wahrung der Privatsphäre ermöglichen es, die Menge der erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu minimieren und diese Daten durch fortschrittliche kryptografische Methoden zu schützen.
Call-Ziele
Mithilfe von Methoden des maschinellen Lernens werden medizinische und verhaltensbezogene Daten analysiert, um Ursachen und Erkenntnisse über Cyberangriffe oder -bedrohungen zu gewinnen. Ein erheblicher Teil dieser Daten umfasst jedoch personenbezogene Informationen (z. B. sensible Gesundheitsdaten), was Bedenken hinsichtlich möglicher Verletzungen oder des Missbrauchs weckt und somit die Privatsphäre des Einzelnen, das gesellschaftliche Wohlergehen und die wirtschaftliche Stabilität gefährdet.
Darüber hinaus sind die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung nicht personenbezogener/industrieller Datenbestände, die die vollständige Verwirklichung der datengesteuerten Wirtschaft behindern könnten, ebenfalls Gegenstand der Arbeiten, die im Rahmen dieses Themas vorgeschlagen werden können. Lösungen, die Sicherheit gegen Quantengegner*innen bieten können, werden ebenfalls gefördert.
Technologien zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre (Privacy Enhancing Technologies, PET) wie kryptografische anonyme Berechtigungsnachweise, differentieller Datenschutz, sichere Mehrparteienberechnungen, homomorphe Verschlüsselung, fortgeschrittene digitale Signaturen wie Ringsignaturen, Blindsignaturen und attributbasierte Berechtigungsnachweise sind vielversprechend, um diese Herausforderungen zu bewältigen, doch ihre praktische Anwendung muss noch weiter verfeinert und gründlich getestet werden. Konsortien sind aufgefordert, Lösungen vorzuschlagen, die die Nutzbarkeit und Wirksamkeit verschiedener Technologien zum Schutz der Privatsphäre in einer realistischen Umgebung verbessern können, und ihre Integration in gemeinsame europäische Datenräume zu untersuchen. Angesichts der Fortschritte der Quantentechnologien ist die Einbeziehung flexibler, modular aufgebauter Systeme zur Unterstützung des Übergangs zu Post-Quantum-PETs sowie die Entwicklung, Verbesserung und Sicherheitsanalyse von quantenresistenten PETs zu begrüßen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten sich auch darauf konzentrieren, die Nutzbarkeit, Skalierbarkeit und Zuverlässigkeit von sicheren und Technologien zum Schutz der Privatsphäre innerhalb von Lieferketten zu verbessern, während sie sich nahtlos in bestehende Infrastrukturen und herkömmliche Sicherheitsprotokolle einfügen. Sie sollten auch der Vielfalt der Datentypen und -modelle in verschiedenen Organisationen Rechnung tragen und in authentischen Datenumgebungen validiert und getestet werden. Die Einhaltung von Datenvorschriften, insbesondere der GDPR, ist von größter Bedeutung.
Konsortien sollten versuchen, interdisziplinäres Fachwissen und Ressourcen von Interessenvertreter*innen aus der Industrie, Dienstleister*innen und Endnutzer*innen miteinander zu verbinden. Die Einbindung von KMU wird ebenso gefördert wie die Einbeziehung juristischer Fachleute, um die Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der DSGVO, zu gewährleisten. Darüber hinaus wird eine proaktive Identifizierung und Bewertung potenzieller regulatorischer Hürden und Einschränkungen für die entwickelten Technologien/Lösungen nachdrücklich empfohlen.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu einigen oder allen der folgenden Ergebnisse beitragen:
- Entwicklung robuster, skalierbarer und zuverlässiger Technologien zur Wahrung der Privatsphäre in föderierten und sicheren Systemen zur gemeinsamen Datennutzung sowie bei der Verarbeitung personenbezogener und industrieller Daten, die in reale Systeme integriert sind.
- Entwicklung von Ansätzen zur Wahrung der Privatsphäre bei Lösungen für die gemeinsame Nutzung von Daten, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Informationen über Cyber-Bedrohungen, und bei kollaborativen Berechnungen mit sensiblen Daten.
- Integration von "privacy-by-design" in den Kern von Software- und Protokollentwicklungsprozessen, wobei darauf zu achten ist, dass kryptografische Bausteine und Implementierungen von datenschutzfreundlichen digitalen Signaturen und Benutzer*innenauthentifizierungssystemen kryptoagil und modular sind, um den Übergang zu kryptografischen Post-Quantum-Algorithmen zu erleichtern.
- Entwicklung von Technologien zur Verbesserung des Datenschutzes für die Nutzer*innen von Geräten mit eingeschränktem Zugang.
- Beitrag zur Förderung GDPR-konformer europäischer Datenräume für digitale Dienste und Forschung, z. B. für Gesundheitsdaten, in Übereinstimmung mit den DATA-Themen von Horizon Europe Cluster 4.
- Entwicklung von Technologien und Lösungen zur Verbesserung des Datenschutzes, die den Anforderungen von Bürger*innen und Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), gerecht werden.
- Entwicklung von Blockchain-basierten und dezentralen Technologien zur Verbesserung des Datenschutzes, um die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität von Transaktionen und digitalen Vermögenswerten zu wahren. Eine mögliche Kombination von Blockchain mit anderen Technologien, wie z. B. föderiertes Lernen, muss die Sicherheit und den Datenschutz der über solche Netze ausgetauschten Daten gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, dass die angeschlossenen Geräte vertrauenswürdig sind.
- Untersuchung der Nutzbarkeit und der Nutzer*innenerfahrung von Technologien zur Verbesserung des Datenschutzes und Erforschung von Möglichkeiten zur Gestaltung von Systemen, die sowohl sicher als auch benutzer*innenfreundlich sind.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Vorbehaltlich der Einschränkungen zum Schutz der europäischen Kommunikationsnetze.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Einige Tätigkeiten in diesem Bereich können die Verwendung von Verschlusssachen und/oder die Erstellung sicherheitsempfindlicher Ergebnisse (EU-Verschlusssachen und SEN) beinhalten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt B "Sicherheit - EU-Verschlusssachen und sensible Informationen" der Allgemeinen Anhänge.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for Society(974kB)
Kontakt
Website
European Cybersecurity Competence Centre and Network (ECCC) - National Coordination Centres
applicants@eccc.europa.eu
Website
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