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Call-Eckdaten
Verlässliche Daten und Verfahren zur Messung und Berechnung von Transportemissionen in multimodalen Transportketten
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-01-D6-09
Termine
Öffnung
16.09.2025
Deadline
20.01.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 3.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 3.500.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen machen etwa 25 % der gesamten vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen aus und nehmen weiter zu. Die negativen Auswirkungen dieser Emissionen werden durch andere externe Kosten des Verkehrs, wie Luftverschmutzung, Lärm, Staus und Unfälle, noch verstärkt. Die EU, die Mitgliedstaaten und die Industrie haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen und die damit verbundenen externen Kosten zu verringern.
Call-Ziele
Genaue und zuverlässige Informationen über Emissionen sind ein wichtiges Instrument, um die Wirksamkeit spezifischer Emissionsminderungsmaßnahmen von Behörden und Unternehmen zu erhöhen. In den letzten 15 Jahren wurden auf EU-Ebene und weltweit durch neue Regulierungsmaßnahmen und eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Akteuren große Fortschritte erzielt, um die Transparenz der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen und die Überwachung der externen Kosten zu verbessern. Dies zeigt sich durch:
- Regulierungsinitiativen wie die Verordnung (EU) 2023/1805 (FuelEU Maritime), die Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation), die Verordnung (EU) 2015/757 (EU MRV) und insbesondere der jüngste Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdienstleistungen (CountEmissions EU) sowie die Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directive);
- Einschlägige EU-Forschungsprojekte, darunter "Carbon Footprint of Freight Transport" (COFRET), "Logistics Emissions Accounting & Reduction Network" (LEARN) und das derzeit laufende Projekt "Creating Legitimate Emission Factors for Verified GHG Emission Reductions in Transport" (CLEVER);
- Normungsarbeit, einschließlich ISO 14083, der offiziellen internationalen Norm, die zwischen November 2019 und Oktober 2022 entwickelt und im März 2023 als Teil der 14000er-Familie von ISO-Normen für Treibhausgasemissionen veröffentlicht wird;
- Regelmäßige Aktualisierungen des Handbuchs zu den externen Kosten des Verkehrs;
- Brancheninitiativen wie das Global Logistics Emissions Council (GLEC) Framework, der von der Industrie geleitete Leitfaden für die Berechnung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen im globalen Logistiksektor.
Aufbauend auf den oben genannten Initiativen sollten die Vorschläge weitergehen, um sicherzustellen, dass:
- Die gesamten Klimaauswirkungen von Transportvorgängen werden auf umfassende und konsistente Weise erfasst;
- relevante offene Punkte, die in der im Kommissionsvorschlag zu CountEmissions EU dargelegten Referenzmethodik zur Emissionsberechnung identifiziert wurden, wissenschaftlich geklärt und geschlossen werden können;
- Detaillierte Anpassungen der Methodik, die sich aus der Anwendung ergeben haben, können im Hinblick auf die Umsetzung des CountEmissions EU-Rahmens entwickelt und getestet werden;
- Neue Technologien, wie z. B. generative künstliche Intelligenz, werden bei der Entwicklung von Datensätzen und Methoden berücksichtigt;
- Relevante Daten stehen für die ordnungsgemäße Umsetzung und nahtlose Integration der Anforderungen anderer EU-Klimarechtsvorschriften für den Verkehr zur Verfügung, einschließlich der Verordnungen über Kraftstoffe für den Seeverkehr, ReFuelEU Aviation, EU MRV und der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Güterverkehrsinformationen.
Die Aktion wird eine zentrale Rolle bei der Schaffung eines eindeutigen wissenschaftlichen Rahmens für die Bekämpfung der Emissionen im Verkehr spielen. Die Aktion sollte jedoch auch die Angleichung zwischen der Entwicklung der EU-Politik und der Umsetzung auf dem Markt erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung marktgestützter Rechnungslegungskonzepte, die proaktive Investitionen in emissionsarme Kraftstoffe und damit verbundene Verkehrsdienstleistungen unterstützen würden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten alle folgenden Aspekte behandeln:
- Untersuchung, Bewertung und Festlegung des Stands der Technik in Bezug auf Fragen der Messung und Berechnung bestimmter Arten von verkehrsbedingten Emissionen, für die es auf dem Markt keinen klaren Konsens gibt, insbesondere
- Rußemissionen, die hauptsächlich aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Selbstzündungsmotoren resultieren;
- Strahlungsantrieb, von dem angenommen wird, dass er in großen Höhen eine starke zusätzliche Auswirkung auf das Klima hat, und der in einigen, aber nicht in allen Programmen zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Verkehr bereits auf uneinheitliche Weise berücksichtigt wird;
- THG-Emissionen aus der Fahrzeugherstellung und -verschrottung, die zwar nicht direkt mit dem Verkehrsbetrieb verbunden sind, aber dennoch zu den Gesamtemissionen des Verkehrs über den Lebenszyklus beitragen;
- THG-Emissionen, die sich aus der Einrichtung von Verkehrsinfrastrukturen ergeben, was die Festlegung von Regeln für die Kombination von Betriebs- und Lebenszyklus-Emissionsberechnungen in einem aussagekräftigen und konsistenten Präsentationsformat beinhalten müsste;
- THG-Emissionen im Zusammenhang mit den Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr, die derzeit nicht berücksichtigt werden;
- THG-Emissionen aus Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Datenservern, die die Durchführung von Verkehrsvorgängen unterstützen.
- Klärung spezifischer methodischer Fragen, um eine genauere Quantifizierung der Emissionen zu ermöglichen und angemessene Anreize für effiziente und nachhaltige Verkehrsoptionen zu setzen, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist
- eine detaillierte Methodik für THG-Emissionen, die durch temperaturgeführte Transporte und Kühlkettenvorgänge entstehen
- die Aufteilung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs auf Passagiere und Fracht, die mit demselben Flugzeug befördert werden.
- Auf der Grundlage einschlägiger europäischer/nationaler/sektoraler Datenbestände Erkundung, Bewertung und Beitrag zu einem EU-Kerndatensatz von Standardwerten für die THG-Emissionsintensität von Verkehrsdienstleistungen, auch zur Unterstützung einschlägiger EU-Regelungsinitiativen (wie CountEmissions EU);
- aufbauend auf den Ergebnissen des CLEVER-Projekts gegebenenfalls Aktualisierung der Liste der anwendbaren THG-Emissionsfaktoren für Emissionen aus der Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung, insbesondere im Zusammenhang mit einschlägigen EU-Regelungsinitiativen (wie CountEmissions EU). Die Kohärenz mit den Daten und Methoden in der aktuellen Energiegesetzgebung wie der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Richtlinie über erneuerbare Energien) muss sichergestellt werden;
- Definition von F&I-Lücken in der Emissionsbilanzierung des Verkehrs und Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Empfehlungen zur Behebung dieser Lücken, um den bestehenden Rahmen zur Messung von Treibhausgasemissionen zu verbessern.
Es wird erwartet, dass die Hauptleitung des Projekts (z. B. Lenkungsgruppe, Beirat) eine direkte Beteiligung aller relevanten Interessengruppen vorsieht.
Gegebenenfalls sollten Mechanismen zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen anderen laufenden oder ausgewählten Projekten (z. B. CLEVER) während ihrer Durchführung eingerichtet werden.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Es wird ein Beitrag zur Umsetzung bestehender und künftiger Regulierungsinitiativen der Union in Bezug auf die Messung, Berechnung und Berichterstattung von Emissionen im Verkehr geleistet, wie z.B. die Verordnung (EU) 2023/1805 (FuelEU Maritime), die Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) und der jüngste Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdienstleistungen (CountEmissions EU);
- Es werden methodische Komponenten entwickelt und vorgeschlagen, um die im Kommissionsvorschlag zu CountEmissions EU vorgesehene Methodik zur Bilanzierung von Emissionen zu ergänzen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 33 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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