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Call-Eckdaten
Nicht-Abgasemissionen im Straßen- und Schienenverkehr
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-06-Two-Stage-D5-19
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
14.04.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 7.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.500.000,00 und € 4.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Mit der fortschreitenden Elektrifizierung des Fuhrparks und des Schienenverkehrs wird der Anteil der nicht abgasbedingten Partikelemissionen an der Umwelt immer wichtiger.
Call-Ziele
Nicht-abgasbedingte Partikelemissionen (NEE) gelten für alle Formen des Landverkehrs und können in Kategorien eingeteilt werden, die aus verschiedenen Quellen stammen, z. B. Bremsenverschleiß, Reifenverschleiß, Stromabnehmer-Fahrdraht-Verschleiß, Rad-Schiene-Kontakt, Fahrbahnverschleiß sowie fahrzeugbedingte Resuspension von auf der Fahrbahn abgelagertem Staub. Es kann noch weitere Quellen geben, z. B. Motorriemen und Kupplungsscheiben. Quantitative Daten über das Ausmaß der nicht abgasbedingten Emissionen sind bruchstückhaft und höchst unsicher, insbesondere im Vergleich zu den Daten für Abgasemissionen. Die Emissionen variieren stark je nach Bremsen, Reifen und Straßenbelag sowie je nach Fahrweise. Weitere Forschungsanstrengungen sind notwendig, um das Verständnis für diese Partikel, ihre Entstehung, Alterung und Verbreitung in der Umwelt zu verbessern.
Darüber hinaus sind die gesundheitlichen Auswirkungen von NEEs weit weniger erforscht, und es ist nach wie vor unklar, ob diese überwiegend festen/nicht löslichen Partikel die gleichen Auswirkungen haben können wie Verbrennungspartikel. Darüber hinaus wurde berichtet, dass diese Schadstoffe terrestrische Systeme und die aquatische Umwelt sowie die biologische Vielfalt beeinträchtigen; es ist jedoch nicht klar, in welchem Umfang.
Die Erforschung von Partikelemissionen im Schienenverkehr ist aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Luftqualität, die menschliche Gesundheit und die Umwelt ein ebenso wichtiger Bereich. Die Forschungsdaten zu den gesundheitlichen Auswirkungen bestimmter Partikelkomponenten sind jedoch begrenzt. Darüber hinaus gibt es nur wenige umfassende Studien über die chemische Zusammensetzung von Bahnpartikeln. Die Auswirkungen von Bahnpartikeln auf Boden, Wasser und Ökosysteme und deren Artenvielfalt sind nicht gut bekannt, und es werden mehr Daten darüber benötigt, wie sich Partikel in verschiedenen Umgebungen verteilen und ablagern, insbesondere in städtischen und ländlichen Gebieten. Die Behebung dieser Forschungslücken würde ein umfassenderes Verständnis der Partikelemissionen des Schienenverkehrs ermöglichen und zur Entwicklung wirksamer Minderungsstrategien beitragen.
Um die beiden oben genannten Bereiche (Straße und Schiene) anzugehen, sollen F&I-Maßnahmen die folgenden Aspekte behandeln:
- Methoden und Werkzeuge für die Trennung von NEE-Partikelquellen: i) während der Partikelsammlung (z. B. aufgrund hoher Hintergrundkonzentrationen), ii) Zuordnung des gesammelten Materials zu verschiedenen Quellen. Geeignete reale Testbedingungen, Ausrüstung und Probenahmeverfahren für die Bewertung von Partikeln (z. B. Trennung von Gesamt- und Feststoffpartikeln)
- Identifizierung und Charakterisierung der Quellen, einschließlich einer detaillierten Zuordnung der Quellen (Bremsenabrieb, Reifenabrieb, Rad-Schiene-Wechselwirkung, Resuspension usw.) und der chemischen Zusammensetzung;
- Bewertung der beeinflussenden Parameter: Einsatzfälle (z. B. verschiedene Fahrzeug- oder Reifentypen), Bedingungen (z. B. städtisch, ländlich, Autobahnen, Tunnel), Fahrverhalten, Zustand der Straßenoberfläche oder der Schienen; Zuordnung und Verteilung;
- Emissionsmesstechniken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf standardisierte Messmethoden und Echtzeitüberwachung;
- Nachgeschaltete Bewertung: Analyse des abgelagerten Materials in der Umwelt, Bewertung seiner Zersetzung, Aggregation, Dispersion und Degradation;
- Abschätzungen der gesundheitlichen Auswirkungen auf der Grundlage bestehender toxikologischer Studien (oder Entwicklung neuer Studien, falls dies als notwendig erachtet wird) und der Auswirkungen der Langzeitexposition, unterstützt durch eine nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebung und eine intersektionelle Analyse;
- Schätzungen der Umweltauswirkungen auf Boden, Wasser und Ökosysteme und deren biologische Vielfalt sowie Ablagerungsmuster (d. h. wie sich Partikel in verschiedenen Umgebungen verteilen und ablagern, insbesondere in städtischen und ländlichen Gebieten).
- Abhilfemaßnahmen durch Konzentration auf den neuesten Stand der Technik: Testsysteme (einschließlich des Fahrzeugs, z. B. Leichtbautechnologien), die die Nicht-Abgasemissionen verringern können, um TRL 6 oder höher zu erreichen, innovative Reifen- und Bremsenkonstruktionen und -materialien, die ein Gleichgewicht zwischen Haltbarkeit, Sicherheit und geringerem Abrieb herstellen, innovative Straßenoberflächen und -beschaffenheit (unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Reifen und Straße), Abfluss- und Entwässerungssysteme. Für den Eisenbahnsektor könnten Lösungen zur Emissionsminderung Testsysteme für die wichtigsten mechanischen Schnittstellen (z. B. Bremsen und Rad-Schiene-Kontakt), Fahrzeuginnovationen zur Verringerung verschleißbedingter Emissionen sowie Infrastrukturmaßnahmen wie optimierte Gleismaterialien, Oberflächenbehandlungen und verbesserte Entwässerungs- und Rückhaltesysteme umfassen. Berücksichtigung der Lebenszyklusanalyse für die Analyse der Systeme
- Unterstützung der Normung und Regulierung auf der Grundlage der Empfehlungen zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit
Die Vorschläge sollten die Ergebnisse früherer oder laufender EU-finanzierter Projekte wie Leon-T, ULTRAHAS, nPETS und LIFE23-ENV-ES-LIFE NEEVE sowie anderer ähnlicher Projekte berücksichtigen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden Ziele beitragen:
- Methoden und Instrumente zur Unterstützung der Messung, Simulation und Validierung von nicht abgasbedingten Schadstoffemissionen im Straßen- und Schienenverkehr in die Umwelt;
- Schätzungen der Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische Ökosysteme und die aquatische Umwelt (einschließlich der biologischen Vielfalt in diesen Ökosystemen) mit besonderem Schwerpunkt auf Mikroplastik und anderen schwereren, nicht luftgetragenen Partikeln;
- Bereitstellung besserer Emissionsfaktoren für Emissionsverzeichnisse und -prognosen, einschließlich des Europäischen Überwachungs- und Bewertungsprogramms (EMEP), auch für die Resuspension, über die heute nur wenige Kenntnisse vorliegen;
- Empfehlungen und Minderungsstrategien, einschließlich der Festlegung geeigneter KPIs und der Bewertung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen mit einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse, um die wirtschaftliche und praktische Durchführbarkeit verschiedener Strategien zur Emissionsverringerung zu verstehen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Diese Ausschreibung unterliegt einem zweistufigen Einreichungsverfahren. In der ersten Stufe eines zweistufigen Einreichungsverfahrens werden die Antragsteller gebeten, nur einen Antragentwurf einzureichen. Erfolgreiche Antragsteller werden aufgefordert, in der zweiten Stufe einen vollständigen Antrag einzureichen (Frist: 8. Oktober 2026).
Der Umfang des Antrags in der ersten Stufe ist auf 10 Seiten begrenzt.
Die Vorschläge der ersten Phase zu diesem Thema werden blind bewertet.
Antragsteller, die einen Vorschlag für eine blinde Bewertung einreichen (siehe Allgemeiner Anhang F), dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags der ersten Phase (siehe Allgemeiner Anhang E) weder den Namen ihrer Organisation, noch deren Akronym, Logo oder die Namen von Mitarbeitern offenlegen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts den Technology Readiness Level (TRL) 5-6 erreichen. Die Aktivitäten können auf jeder TRL beginnen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2457kB)
Kontakt
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