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Call-Eckdaten
Sicherheit von erneuerbaren kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen auf dem Wasser in Hafengebieten: Risikobewertung, rechtlicher Rahmen und Leitlinien für die sichere Bunkerung, Handhabung und Lagerung (ZEWT-Partnerschaft)
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-05-D5-13
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
14.04.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 2.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 2.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der rasche Übergang zu kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Lösungen in der See- und Binnenschifffahrt erfordert von den Hafenbehörden und den beteiligten Akteuren eine rasche Anpassung an die Versorgung mit großen Mengen erneuerbarer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Kraftstoffe und Elektrizität. Diese Umstellung bringt jedoch neue Herausforderungen für die Sicherheit mit sich, insbesondere in Hafengebieten, in denen mehrere Bunkeranlagen, Import-/Exportterminals sowie Umschlag- und Lageraktivitäten für Kraftstoffe nebeneinander bestehen.
Call-Ziele
Der rasche Übergang zu kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Lösungen in der See- und Binnenschifffahrt erfordert von den Hafenbehörden und den Beteiligten eine rasche Anpassung, um große Mengen an erneuerbaren kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen und Strom zu liefern. Diese Umstellung bringt jedoch neue Herausforderungen für die Sicherheit mit sich, insbesondere in Hafengebieten, in denen mehrere Bunkeranlagen, Import-/Exportterminals sowie Umschlag- und Lageraktivitäten für Kraftstoffe nebeneinander bestehen. Die Nähe der meisten Häfen zu Städten und bewohnten Gebieten wirft in zweierlei Hinsicht Sicherheitsprobleme auf: das Platzdefizit aufgrund der Schwierigkeit, die Hafengebiete an diesen Orten zu vergrößern (was z. B. zur Lagerung verschiedener Kraftstoffe in unmittelbarer Nähe führt), und die umfassendere Gefahr für diese bewohnten Gebiete aufgrund ihrer Nähe zu den Häfen und damit der Lagerung dieser Kraftstoffe. Um eine sichere und effiziente Energiewende zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, die mit der Einführung erneuerbarer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Brennstoffe in Hafengebieten verbundenen Risiken zu bewerten und zu mindern. Da nicht alle Häfen in der Lage sein werden, jede Art von sauberen Kraftstoffen im Hafen oder im angrenzenden Gebiet zu lagern, sollte auch die Sicherheit des Transports und der Verteilung innerhalb des Hafengebiets (einschließlich der Ankerplätze) analysiert werden.
Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften, die speziell die Sicherheit von Hafenarbeitern betreffen, sind begrenzt. Die Richtlinie über das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (2001/96/EG) legt die EU-Anforderungen fest, die die Sicherheitsverfahren für Massengutschiffe, die ihre feste Ladung in EU-Häfen be- und entladen, erhöhen. Weitere Instrumente wie die Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle (2009/16/EG) und die Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (2009/18/EG, kürzlich geändert) beziehen sich zwar auf die Sicherheit im Seeverkehr, gelten aber nicht speziell für die Sicherheit von Hafenarbeitern. Allgemeinere Instrumente wie die EU-Rahmenrichtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (89/391/EWG) und die Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2009/104/EG) sind zwar aufgrund ihres allgemeinen Charakters auf Hafenarbeiter anwendbar, lassen aber die Feinheiten vermissen, die erforderlich sind, um die spezifischen Risiken der Arbeitnehmer in diesem Sektor anzugehen. Dieses Problem wird noch dadurch verschärft, dass die Hafenarbeiter aufgrund der zunehmenden Verwendung erneuerbarer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Kraftstoffe im maritimen Sektor und der Notwendigkeit der sicheren Bunkerung und Lagerung dieser Kraftstoffe in Hafengebieten neuen Risiken ausgesetzt sind.
In Anbetracht dessen ist es wichtig, sich ein klares Bild vom aktuellen Stand der Lagerung und Bunkerung von Kraftstoffen in den Häfen der EU zu machen, die bestehenden und anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln, Lücken und potenzielle Risiken aufzuzeigen und geeignete Empfehlungen für Folgemaßnahmen abzugeben.
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie alle folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Durchführung einer umfassenden Überprüfung der Risiken, die mit der Einführung erneuerbarer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Kraftstoffe in (Binnen- und See-) Häfen verbunden sind, einschließlich Vertrieb, gleichzeitige Bunkerung, Import-/Exportterminals, Umschlag und Lagerung von Kraftstoffen.
- Analyse von Lücken in bestehenden Vorschriften, Normen und Leitlinien, die für den sicheren Umgang mit und die Lagerung von erneuerbaren kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen in See- und Binnenhäfen des TEN-V relevant sind.
- Identifizierung von Sicherheitsrisiken, die durch die derzeitigen Vorschriften und Risikobewertungen nicht angemessen berücksichtigt werden, einschließlich der Identifizierung von Gefahren (HAZID) und quantitativer Risikobewertungen (QRA), die unter anderem die Gasausbreitung, Brand-/Explosionsauswirkungen und deren Wahrscheinlichkeiten unter Verwendung von F-N-Kurven berücksichtigen.
- Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs (unter Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsaspekten) für jeden Brennstofftyp in Hafengebieten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Hafengrößen, Dienstleistungen (einschließlich technisch-nautischer Schiffe), Standorte und Geografien, insbesondere für Häfen in besiedelten Gebieten, einschließlich der Einrichtung von Sicherheitszonen. Internationale Regeln, Normen und Leitlinien sollten berücksichtigt werden (insbesondere von der IMO und der IHPA, wo dies relevant ist). Einschlägige Umweltpläne, die durch EU- oder nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, wie z. B. Luftqualitätspläne, sollten berücksichtigt werden.
- Entwicklung von Standard-Risikobewertungskriterien für Gruppen von Häfen mit ähnlichen Merkmalen, Betriebs- und Wetterbedingungen durch Erforschung und Festlegung von Standardkriterien für Risikobewertungen bei der Hafenplanung und -entwicklung. Dazu gehört auch die Festlegung von Sicherheitsverfahren für neue Hafeninfrastrukturen und Bunkerungsvorgänge.
- Zusammenarbeit mit den relevanten Interessengruppen, einschließlich Hafenbehörden, Terminalbetreibern, Schifffahrtsunternehmen, Gewerkschaften und Regulierungsbehörden, um die Praktikabilität und Wirksamkeit der entwickelten Leitlinien und Empfehlungen zu gewährleisten.
- Darüber hinaus sollte eine Strategie für die Entwicklung von Qualifikationen vorgelegt werden, die gegebenenfalls die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft einbezieht. Diese Strategie sollte die Entwicklung und Umsetzung umfassender Schulungsmodule beinhalten, die auf die verschiedenen Funktionen im Hafenbetrieb zugeschnitten sind und sich auf die spezifischen Sicherheitsprotokolle und -verfahren im Zusammenhang mit erneuerbaren kohlenstoffarmen und -freien Kraftstoffen konzentrieren.
- Vorschläge für Zertifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung hoher Sicherheitsstandards und zur Anpassung an sich entwickelnde Technologien und Vorschriften.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Mit diesem Thema wird die ko-programmierte Europäische Partnerschaft "Zero Emission Waterborne Transport" (ZEWT) umgesetzt. Daher wird von Projekten, die aus diesem Thema hervorgehen, erwartet, dass sie der Europäischen Partnerschaft "Zero Emission Waterborne Transport" (ZEWT) über die Ergebnisse berichten, um die Überwachung ihrer KPIs zu unterstützen.
Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zur Erreichung der folgenden Ziele beitragen werden:
- Umfassende Risikobewertung der Einführung erneuerbarer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Kraftstoffe auf dem Wasser in See- und Binnenhafengebieten.
- Verbesserung der Kenntnisse über die Risiken, die mit der Einführung von erneuerbaren, kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen verbunden sind.
- Überprüfung der bestehenden Vorschriften, Normen und Leitlinien für alle EU-Mitgliedstaaten mit Empfehlungen für Aktualisierungen, Harmonisierung oder neue Vorschriften, falls erforderlich.
- Festlegung von betrieblichen Verbesserungen, die erforderlich sind, um die Sicherheit bei der Lagerung, dem Umschlag und dem Bunkern von erneuerbaren kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen zu erhöhen.
- Entwicklung einer Strategie zur Qualifizierung des Hafenpersonals und der Akteure, die mit dem Umschlag, der Lagerung und dem Bunkern von erneuerbaren kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Kraftstoffen befasst sind, um einen sicheren und effizienten Betrieb zu gewährleisten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Anträge können von einer oder mehreren juristischen Personen eingereicht werden, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder in Ausnahmefällen und sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, in einem anderen Drittland ansässig sein können.
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 28 Seiten umfassen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) gewährt
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2457kB)
Kontakt
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