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Call-Eckdaten
F&I zur Unterstützung des Clean Industrial Deal: Saubere Technologien für den Klimaschutz
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-CID-2026-01-02
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
15.09.2026 17:00
Förderquote
70% (non-profit: 100%)
Budget des Calls
€ 150.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 15.000.000,00 und € 25.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Clean Industrial Deal zielt darauf ab, die EU als attraktiven Standort für das verarbeitende Gewerbe, auch für energieintensive Industrien, zu sichern und saubere Technologien und neue zirkuläre Geschäftsmodelle zu fördern, um die ehrgeizigen Ziele Europas in den Bereichen Dekarbonisierung, Klimaneutralität und Erhalt der biologischen Vielfalt zu erreichen. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf der wettbewerbsfähigen Dekarbonisierung der EU-Industrie und auf der Produktion sauberer Technologien in der EU. Dies erfordert insbesondere eine beträchtliche Steigerung der Elektrifizierung der EU-Energiesysteme und in allen Endverbrauchssektoren der europäischen Wirtschaft (entweder direkt oder durch den Einsatz von Zwischenprodukten).
Call-Ziele
Die folgenden drei Bereiche der sauberen Technologien haben ein starkes und vielversprechendes Wachstumspotenzial in Europa. Es wird erwartet, dass die Vorschläge einen oder mehrere dieser Bereiche betreffen:
- Integrierte Null-Emissions-Energiesysteme (z. B. einschließlich Energienetze, -netze und -systeme)
- Verbesserte emissionsfreie Energietechnologien (z. B. einschließlich erneuerbarer Strom-, Wärme- und Energietechnologien)
- Speichertechnologien, erneuerbare Brennstoffe und Kohlenstoffabscheidung und -nutzung (z. B. Batterien und andere Energiespeicherlösungen, erneuerbarer Wasserstoff, fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische erneuerbare Kraftstoffe), die Klimaneutralität ermöglichen
Die Vorschläge sollten ausdrücklich einen Hauptbereich auswählen, können aber auch eine Kombination dieser drei Bereiche auf integrierte Weise behandeln. Es steht den Antragstellern frei, die spezifische Wertschöpfungskette zu wählen, die sie in den oben genannten Bereichen der sauberen Technologien stärken wollen .
Um innovative umweltfreundliche Technologielösungen näher an den Markt heranzuführen, können die Vorschläge auch auf einen schrittweisen Ausbau der entsprechenden Netze und Infrastrukturen abzielen, um die Verbreitung in den transeuropäischen Energie- und Verkehrsnetzen zu erleichtern - z. B. Elektrizität, Wärme, Gas, Wasserstoff, CO2, Batterien und Betankungsnetze usw. Die Anwendung fortschrittlicher innovativer Werkstoffe, die damit verbundene Verfahrenstechnik und die Maßstabsvergrößerung, die Ressourceneffizienz, die Kreislaufwirtschaft und das Recycling können ebenfalls als Teil der ausgewählten Wertschöpfungskette behandelt werden, sofern dies relevant ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass Technologien, die sich negativ auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auswirken können, vermieden werden.
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie:
- die Entwicklung innovativer technologischer Lösungen entlang einer bestimmten Clean-Tech-Wertschöpfungskette gewährleisten . Zu diesem Zweck müssen sie eine angemessene Kombination von Anbietern sauberer Technologien, Energienutzern (z. B. in den Bereichen Fertigung, Energie und Verkehr) und anderen relevanten Interessengruppen einbeziehen, um einen soliden Business Case zu unterstützen, wobei ein geschlechtsspezifischer und intersektioneller Ansatz zu berücksichtigen ist.
- eine angemessene Integration relevanter technologischer Lösungen, einschließlich sauberer Technologien und industrieller Dekarbonisierungslösungen, zur Unterstützung des Clean Industrial Deal nachzuweisen und eine klare und quantifizierbare Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu gewährleisten. Die Verringerung oder Vermeidung von Schadstoffen und die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt können gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden. Die Integration kann entweder direkt (z. B. Energie für einen Industrie-/Verkehrssektor) oder indirekt (z. B. Energie für das Netz für einen Industrie-/Verkehrssektor) nachgewiesen werden. Die Nutzung relevanter Ergebnisse von F&I-Projekten, die zuvor oder derzeit auf EU- oder nationaler Ebene finanziert wurden, wird gefördert.
- eine industrielle Führungsrolle im Hinblick auf die Einführung nach dem Projekt zeigen. Um die Marktreife und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den relevanten Interessengruppen entlang einer spezifischen Wertschöpfungskette für saubere Technologien zu gewährleisten, sollte das Konsortium von der Industrie gesteuert werden und aus einer überschaubaren Anzahl von Teilnehmern bestehen (Richtwert: nicht mehr als zehn Teilnehmer). Die Größe des Konsortiums sollte auf der Grundlage des Umfangs der abgedeckten Wertschöpfungskette gerechtfertigt sein. Die Teilnahme von KMU ist erwünscht.
- Kohärenz mit den Arbeiten im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie (SET) und den einschlägigen Industrieinitiativen anstreben.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Es wird erwartet, dass der Entwurf des Verbreitungs-, Verwertungs- und Kommunikationsplans einen soliden und überzeugenden Geschäftsplan und eine Strategie für die Marktreife enthält (siehe Einleitung). Sie sollten sich mit der Frage befassen, wie die Einführung der vorgeschlagenen Clean-Tech-Lösung in den relevanten Industriesektoren der EU (z. B. Energie, Verkehr, Fertigung) vorbereitet und unterstützt werden kann und/oder wie ein hohes Potenzial für die Marktakzeptanz durch weitere private/öffentliche Investitionen (einschließlich relevanter EU-Einführungsprogramme wie dem Innovationsfonds) sichergestellt werden kann. Sie sollten eine umfassende Analyse der kritischen (technologischen und nicht-technologischen) Hindernisse für eine erfolgreiche Markteinführung und einen entsprechenden Plan zu deren Beseitigung enthalten.
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie einen eindeutigen "Go/No-Go"-Moment vor der Vertragsabschluss- und Demonstrationsphase enthalten. Vor diesem Zeitpunkt wird erwartet, dass das Projekt detaillierte technische Pläne, eine technisch-wirtschaftliche Bewertung, alle erforderlichen Genehmigungen für den Demonstrator, einen vollständigen Geschäftsplan und eine Strategie für die Marktreife vorlegt, in der die Industriepartner, die die Einführung leiten werden, eindeutig benannt sind. Von den Vorschlägen wird auch erwartet, dass sie einen klaren und glaubwürdigen Weg zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen für die Demonstrationsphase des Projekts aufzeigen.
Da sich der Clean Industrial Deal auf saubere Technologien und die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie konzentriert, werden Projekte, die im Rahmen dieses Themas gefördert werden, ermutigt, Synergien zu entwickeln und sich mit ähnlichen oder ergänzenden Projekten abzustimmen, die im Rahmen des Themas HORIZON-CID-2026-01-02 gefördert werden : R&I in Support of the Clean Industrial Deal: Decarbonisation of Energy Intensive Industries und HORIZON-CID-2027-01-02: R&I in Support of the Clean Industrial Deal: Decarbonisation of Energy Intensive Industries im Rahmen dieser Aufforderung sowie mit einschlägigen Projekten, die im Rahmen einschlägiger Europäischer Partnerschaften finanziert werden (einschließlich z. B. des Clean Hydrogen Joint Undertaking und der Clean Energy Transition Partnership).
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit (einschließlich der biologischen Vielfalt) und der Widerstandsfähigkeit einer innovativen umweltfreundlichen Technologielösung durch den eindeutigen Nachweis der Fähigkeit, die
- den Anteil der zirkulär genutzten Materialien zu erhöhen, basierend auf einer soliden und realistischen Ausgangsbasis;
- die Energiegestehungskosten (LCOE) für die Endverbraucher zu senken - gegebenenfalls einschließlich der Produktions-, Verteilungs- und Speicherkosten - auf der Grundlage einer soliden und realistischen Ausgangsbasis und unter Berücksichtigung verschiedener geografischer Szenarien; und
- im Einklang mit den Zielen des Net-Zero Industry Act (NZIA) für die EU-Herstellungskapazität von Netto-Null-Technologien zur industriellen Führung und Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen.
- Erreichen der vollen technologischen Reife und der Marktreife dieser innovativen umweltfreundlichen Technologie, um ihre Markteinführung und/oder Integration in den wichtigsten Industriesektoren in Europa (z. B. Fertigung, Energie und Verkehr) zu beschleunigen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Um einen Geschäftsplan und eine Markteinführungsstrategie (als Teil der Verbreitungs- und Verwertungsaktivitäten) aufzunehmen, wie in der Einleitung zu diesem Ziel beschrieben, wird die Seitenbegrenzung in Teil B der Allgemeinen Anhänge ausnahmsweise auf insgesamt maximal 60 Seiten erweitert.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bei Technology Readiness Level (TRL) 6 starten und bis zum Ende des Projekts den Technology Readiness Level (TRL) 8 erreichen.
Um zu einem ausgewogenen Portfolio beizutragen, das die drei beschriebenen Technologiebereiche abdeckt, werden Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens einem (1) Antrag, der für jeden Bereich entsprechend dem im Antrag ausgewählten Hauptbereich die höchste Rangfolge aufweist, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(421kB)
Kontakt
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