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Call-Eckdaten
F&I zur Unterstützung des Clean Industrial Deal: Dekarbonisierung energieintensiver Industrien (Processes4Planet und Clean Steel Partnerschaften)
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-CID-2026-01-01
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
15.09.2026 17:00
Förderquote
70% (non-profit: 100%)
Budget des Calls
€ 125.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 15.000.000,00 und € 25.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Clean Industrial Deal zielt darauf ab, die EU als attraktiven Standort für das verarbeitende Gewerbe, auch für energieintensive Industrien, zu sichern und saubere Technologien und neue zirkuläre Geschäftsmodelle zu fördern, um die ehrgeizigen europäischen Ziele der Dekarbonisierung und Klimaneutralität zu erreichen. Er konzentriert sich in erster Linie auf die wettbewerbsfähige Dekarbonisierung der EU-Industrie und auf die Produktion sauberer Technologien in der EU.
Call-Ziele
Die folgenden drei Technologiebereiche in energieintensiven Industrien, die ein starkes und vielversprechendes Wachstumspotenzial in Europa aufweisen, sind Gegenstand dieser Aufforderung:
- Beherrschung des Kohlenstoffkreislaufs (CCU und/oder CCUS): weitere Optimierung und Demonstration von Lösungen für die Abscheidung, Nutzung oder Speicherung von CO2 und/oder CO aus Anlagen der energieintensiven Industrie, mit signifikanter Verringerung des Energieeinsatzes (pro Tonne CO2/CO) in Bezug auf Abscheidungsrate und Reinheit im Vergleich zu den derzeit verfügbaren Technologien (Zielvorgabe 30 % Verringerung) und Potenzial für die Kommerzialisierung der dekarbonisierten Produkte im Hinblick auf LCA (im Vergleich zum Stand der Technik), Marktgröße und Kosten.
- Einsatz sauberer Energie in der Produktion (Elektrifizierung der Prozesse, dekarbonisierte Produktion, Integration alternativer sauberer Energieträger - z. B. Wasserstoff - und Technologien, Speicherlösungen für erneuerbare Energien vor Ort, Nutzung und Aufwertung von Abwärme): Unterstützung wesentlicher Verbesserungen beim Einsatz sauberer Energie in energieintensiven Industrien bis 2035.
- Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz (Material, Energie, Wasser) von Produktionsprozessen: Verbesserung um 30 % bis 2035 im Vergleich zum derzeitigen industriellen Wert, mit technologischen Lösungen, die wirtschaftlich tragfähig sind; und erhebliche Verringerung des gesamten Rohstoffverbrauchs, des Energieeinsatzes, des Süßwasserverbrauchs, der Auswirkungen auf die Ökosysteme und der Emissionen durch zirkuläre Wertschöpfungsnetze, die industrielle Nebenströme und/oder Abfälle am Ende der Nutzung in neue Ausgangsstoffe umwandeln, für die es derzeit keine CO2-armen Technologien gibt. Die Lösungen müssen eine insgesamt positive Ökobilanz aufweisen und unter den zu erwartenden rechtlichen Bedingungen und Rahmenbedingungen am Ende des Projekts wirtschaftlich tragfähig bleiben.
Die Vorschläge sollten ausdrücklich einen Hauptbereich auswählen, können aber auch eine Kombination dieser drei Bereiche innerhalb eines Industriesektors auf integrierte Weise behandeln, sofern sie innovativ sind und zu kohlenstoffarmen Lösungen führen können. Die Wahl der spezifischen Technologien, die in dem Vorschlag behandelt werden, bleibt den Projektantragstellern überlassen, die ihre Wahl sowohl in technologischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ausführlich begründen sollten. Die Verwendung fortschrittlicher, sicherer und nachhaltiger Werkstoffe und Verfahren könnte ebenfalls Bestandteil der ausgewählten Vorschläge sein.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie:
- eine angemessene Integration relevanter Technologien zur Unterstützung des Clean Industrial Deal nachweisen. Die Integration kann entweder direkt (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen eines Prozesses) oder indirekt (z. B. Herstellung eines neuen grünen/sauberen Produkts) nachgewiesen werden. Die Verringerung oder Vermeidung schädlicher Schadstoffe und die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt können gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden. Die Nutzung relevanter Ergebnisse früherer oder laufender F&I-Projekte, die auf EU-, nationaler oder regionaler Ebene finanziert wurden, wird gefördert.
- eine industrielle Führungsrolle bei der Einführung nach dem Projekt zeigen. Um die Marktreife und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, sollte das Konsortium von der Industrie getragen werden und sich aus einer möglichst kleinen und überschaubaren Anzahl von Teilnehmern zusammensetzen, und seine Größe sollte gerechtfertigt sein. Die Beteiligung von KMU ist erwünscht.
Es wird erwartet, dass der Entwurf des Verbreitungs-, Nutzungs- und Kommunikationsplans einen soliden und überzeugenden Geschäftsplan und eine Strategie für die Marktreife enthält (siehe Einleitung). Diese sollten sich mit der Frage befassen, wie die Einführung der vorgeschlagenen technischen Lösung in den relevanten Industriesektoren der EU vorbereitet und unterstützt werden kann und/oder wie ein hohes Potenzial für die Marktübernahme durch weitere private/öffentliche Investitionen (einschließlich relevanter EU-Einführungsprogramme wie dem Innovationsfonds) sichergestellt werden kann. Sie sollten eine umfassende Analyse der kritischen (technologischen und nicht-technologischen) Hindernisse für eine erfolgreiche Markteinführung sowie einen entsprechenden Plan zu deren Beseitigung bis 2030 enthalten.
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie einen eindeutigen "Go/No-Go"-Moment vor der Vertragsabschluss- und Demonstrationsphase enthalten. Vor diesem Zeitpunkt wird erwartet, dass das Projekt detaillierte technische Pläne, eine technisch-wirtschaftliche Bewertung, alle erforderlichen Genehmigungen für den Demonstrator, einen vollständigen Geschäftsplan und eine Strategie für die Marktreife vorlegt, in der die Industriepartner, die die Einführung leiten werden, eindeutig benannt sind. Von den Vorschlägen wird auch erwartet, dass sie einen klaren und glaubwürdigen Weg zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen für die Demonstrationsphase des Projekts aufzeigen.
Da sich der Clean Industrial Deal auf saubere Technologien und die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie konzentriert, werden Projekte, die im Rahmen dieses Themas gefördert werden, ermutigt, Synergien zu entwickeln und sich mit ähnlichen Projekten zu koordinieren, die im Rahmen des Themas HORIZON-CID-2026-01-02 gefördert werden : R&I in Support of the Clean Industrial Deal: Clean Technologies for Climate Action und HORIZON- HORIZON-CID-2027-01-02: R&I in Support of the Clean Industrial Deal: Clean Technologies for Climate Action im Rahmen dieser Aufforderung sowie mit verwandten Projekten, die im Rahmen von Processess4Planet, Clean Steel und anderen europäischen Partnerschaften finanziert werden.
Mit diesem Thema werden die ko-programmierten europäischen Partnerschaften Processes4Planet und Clean Steel umgesetzt.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Beschleunigung des Einsatzes innovativer Technologien zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse und zur Markteinführung kostengünstigerer sauberer Produkte, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit (einschließlich der biologischen Vielfalt) und Widerstandsfähigkeit der EU-Industrie zu stärken;
- Schaffung neuer innovativer, erstmalig in Betrieb befindlicher Demonstrationsanlagen und/oder Optimierung neu installierter industrieller Dekarbonisierungslösungen in Europa; und
- Nachweis der Marktreife der geplanten künftigen sauberen Produkte und ihrer innovativen Prozesse durch einen glaubwürdigen Geschäftsplan und eine Nutzungsstrategie für die Industrialisierung, einschließlich marktgetesteter Anwendungsfälle.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Um einen Geschäftsplan und eine Markteinführungsstrategie (als Teil der Verbreitungs- und Verwertungsaktivitäten) aufzunehmen, wie in der Einleitung zu diesem Ziel beschrieben, wird die Seitenbegrenzung in Teil B der Allgemeinen Anhänge ausnahmsweise auf insgesamt maximal 60 Seiten erweitert.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bei Technology Readiness Level (TRL) 6 starten und bis zum Ende des Projekts den Technology Readiness Level (TRL) 7-8 erreichen.
Um zu einem ausgewogenen Portfolio beizutragen, das die drei beschriebenen Technologiebereiche abdeckt, werden Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens einem (1) Antrag, der für jeden Bereich entsprechend dem im Antrag ausgewählten Hauptbereich die höchste Rangfolge aufweist, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(421kB)
Kontakt
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