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Call-Eckdaten
Ökonomie des Klimawandels und Kosten der Untätigkeit
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-07-D1-03
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
15.04.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 16.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Wie der IPCC betont, ist es dringend notwendig, die Vorteile und Möglichkeiten, die mit tiefgreifenden, raschen und nachhaltigen Abmilderungs- und beschleunigten Anpassungsmaßnahmen verbunden sind, besser zu verstehen, um strategische Entscheidungen zu treffen. Umfassende Bewertungen der sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels sind hierfür unerlässlich. Die derzeitigen Ansätze stehen jedoch vor erheblichen Herausforderungen, da die globalen Schadensschätzungen mit großer Unsicherheit behaftet sind, fragmentiert und methodisch nicht vergleichbar sind und sich auf die Extrapolation historischer Daten stützen, was im Kontext der derzeitigen beispiellosen Veränderungen im Klimasystem zunehmend unrealistisch ist.
Call-Ziele
Die Maßnahmen sollten Modelle, Methoden und Instrumente entwickeln und verbessern, um das Verständnis der künftigen sozioökonomischen Kosten des Nichthandelns im Zusammenhang mit dem Klimawandel (für die Zwecke dieses Themas definiert als unzureichendes oder verzögertes Handeln) zu verbessern, wobei neuartige Ansätze und Rahmenkonzepte entwickelt werden sollten, um die Grenzen bestehender Methoden zu überwinden, wobei die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und verschiedene Datenquellen einbezogen werden und die Maßnahmen auf verschiedene Bedingungen und Kontexte anwendbar sind. In diesem Zusammenhang werden die Maßnahmen ermutigt, die neu entstehenden digitalen Möglichkeiten zu nutzen, gegebenenfalls auch die, die im Rahmen von Initiativen wie Destination Earth entwickelt wurden. Die Forschung sollte das gesamte Spektrum der Klimaauswirkungen berücksichtigen, z. B. die Auswirkungen extremer und unwahrscheinlicher Ereignisse mit großen Auswirkungen und die Folgen des Überschreitens von Kipppunkten des Erdsystems, um umfassendere und genauere Bewertungen zu gewährleisten. Kaskaden- und Verbundeffekte sowie nicht-marktbezogene Auswirkungen (z. B. auf Gesundheit, biologische Vielfalt und Ökosysteme, Migration) sollten berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollten auch dazu beitragen, die Abzinsungssätze und Schadensfunktionen zu überdenken, um die langfristige Ungewissheit der Klimaauswirkungen und ihrer Folgen besser zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen sollten den entgangenen Zusatznutzen und die verpassten Chancen des Nichthandelns im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie deren Verteilung bewerten, wobei die Bandbreite von gesundheitsbezogenen Vorteilen bis hin zu wirtschaftlichen Vorteilen wie Geschäfts- und Industriemöglichkeiten, Schaffung von Arbeitsplätzen, Energie- und Wirtschaftssicherheit, Innovation und geringere Kosten sowie ökologische und soziale Verbesserungen wie die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Verringerung von Ungleichheiten reicht. Sie sollten den erhöhten Anpassungsbedarf und die Kosten bewerten, die mit unzureichender Abschwächung, beschleunigten Klimaauswirkungen, verlorener Widerstandsfähigkeit, dem Überschreiten von Anpassungsgrenzen sowie den Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte verbunden sind. Um ein vollständiges Bild zu erhalten, sollten die Kosten der Untätigkeit gegenüber dem Klima mit den Kosten ehrgeiziger Eindämmung und Anpassung verglichen werden.
Die Maßnahmen sollten den Schwerpunkt auf die Behandlung von Unsicherheit, Ethik, Ungleichheit und Gerechtigkeit in der wirtschaftlichen Analyse des Klimawandels legen. Sie sollten Ansätze erforschen, die besser mit den planetarischen Grenzen vereinbar sind und über die traditionellen Wohlfahrts- und Kostenwirksamkeitsmodelle hinausgehen.
Dieses Thema erfordert eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Naturwissenschaftler*innen, Wirtschaftswissenschaftler*innen und anderen relevanten SSH-Disziplinen. Die Maßnahmen sollten einen Prozess der Mitgestaltung mit Interessenvertretern (z. B. Vertreter*innen von Regierungen, öffentlichen Verwaltungen, wie z. B. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, oder dem Privatsektor) umfassen, um die Übernahme der Ergebnisse zu unterstützen.
Es wird erwartet, dass sich die Vorschläge nur auf einen der folgenden Schwerpunktbereiche beziehen, die deutlich angegeben werden sollten:
Bereich A: Global
Die Analyse sollte global angelegt sein, aber auch regional aufgelöste Erkenntnisse liefern, um Vergleiche zwischen den Weltregionen zu ermöglichen, wobei zwischen Entwicklungsländern und Industrieländern zu unterscheiden ist und die verschiedenen Umstände und Kontexte gebührend berücksichtigt werden müssen. Die internationale Zusammenarbeit mit Ländern mit niedrigem und niedrigem/oberem mittlerem Einkommen - insbesondere mit großen Treibhausgasemittenten wie China (das einen Beitrag zur Leitinitiative Klimawandel und biologische Vielfalt (CCB) zwischen der EU und China leistet), Indien, Brasilien und Indonesien - wird im Allgemeinen gefördert und speziell gefordert. Sie sollte die Bereitstellung robuster, repräsentativer und weithin akzeptierter Schätzungen ermöglichen und gegebenenfalls den Aufbau wissenschaftlicher Kapazitäten unterstützen.
Bereich B: Die EU
Die Maßnahmen sollten sich auf die EU konzentrieren. Besonderes Augenmerk sollte auf die Folgen für die industrielle Leistungsfähigkeit, die Versorgungssicherheit und die strategische Autonomie der EU gelegt werden.
Alle im Rahmen dieses Themenbereichs geförderten Projekte werden nachdrücklich zur Zusammenarbeit ermutigt, und es wird eine Bündelung der Aktivitäten untereinander und mit anderen einschlägigen Projekten innerhalb und außerhalb von Horizont Europa angestrebt.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu einigen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Ein solideres Verständnis der Kosten der Untätigkeit gegenüber dem Klimawandel und ihrer Verteilung, wobei die Auswirkungen des Klimawandels, entgangene Nebeneffekte wie Gesundheit und biologische Vielfalt sowie ein erhöhter Anpassungsbedarf berücksichtigt werden, was zu ehrgeizigeren Klimaschutzzielen führt.
- Größere Kohärenz in der Art und Weise, wie sich sozioökonomische und physikalische Wissenschaftsdisziplinen mit dem Klimawandel befassen, mit verstärkter inter- und transdisziplinärer Zusammenarbeit, die zu verbesserten, realistischeren und kontextspezifischeren, regional differenzierten Bewertungen der sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels und zu maßgeschneiderten Instrumenten führt, die den öffentlichen und privaten Akteuren bessere Informationen für strategische Entscheidungen über Klimamaßnahmen, Sicherheit und Resilienz liefern.
- Das Wissen über die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Klimawandels, Klimamaßnahmen und der globalen und regionalen Wirtschaftsleistung wird erweitert. Es wird mehr Klarheit über die Auswirkungen des Klimawandels und der Klimapolitik auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit, die wirtschaftliche Sicherheit und die strategische Autonomie geschaffen, wobei Chancen, Risiken, Nutzen und Kosten für die EU-Wirtschaft und die Bürger*innen besser bewertet werden.
- Die besten verfügbaren Erkenntnisse und politischen Empfehlungen werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und effektiv weitergegeben, um das Pariser Abkommen, die europäischen Klimarisikobewertungen (EUCRA), den europäischen Klimaanpassungsplan, die Unionsstrategie zur Vorbereitung auf den Klimawandel, den Clean Industrial Deal, IPCC, IPBES und andere Initiativen zu informieren.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellenden ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
Für den Bereich A-Global muss das Konsortium als Begünstigter oder assoziierter Partner mindestens drei unabhängige Rechtspersonen mit Sitz in drei verschiedenen Ländern mit niedrigem oder niedrigem/oberem mittlerem Einkommen umfassen.
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) gewährt.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, das verschiedene Forschungsbereiche (A und B) abdeckt, werden die Finanzhilfen für die Anträge nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge gewährt, sondern es werden auch mindestens zwei Anträge mit dem höchsten Rang in jedem Bereich finanziert, sofern die entsprechenden Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Der offene Zugang zu allen neuen Modulen, Modellen oder Instrumenten, die von Grund auf neu entwickelt oder mit Hilfe von EU-Mitteln im Rahmen der Aktion wesentlich verbessert wurden, muss durch Dokumentation, Verfügbarkeit des Modellcodes und der im Rahmen der Aktion entwickelten Eingabedaten gewährleistet werden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2457kB)
Kontakt
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