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Call-Eckdaten
Verbesserung der Lebensqualität von älteren Krebspatienten
Förderprogramm
Horizont Europa: Missionen
Call Nummer
HORIZON-MISS-2026-02-CANCER-07
Termine
Öffnung
10.02.2026
Deadline
15.09.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 25.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 5.000.000,00 und € 6.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema trägt zum Ziel der EU-Krebsmission bei, die Lebensqualität von Krebspatient*inne zu verbessern. Der Schwerpunkt liegt auf Krebspatient*innen im Alter von 65 Jahren und darüber. Derzeit stellen ältere Krebspatient*innen den größten Anteil der Krebspatient*innen vor allem in Europa, wobei mehr als zwei Drittel der neuen Krebsfälle bei Patient*innen über 65 Jahren diagnostiziert werden. Dennoch gibt es immer noch relativ wenig Wissen über ihren funktionellen Gesundheitszustand und ihren Versorgungsbedarf während und nach der Behandlung.
Call-Ziele
Die Behandlung von Krebspatient*innen im höheren Lebensalter ist aufgrund der großen Heterogenität in Bezug auf ihre intrinsischen Gesundheitskapazitäten, einschließlich psychischer Gesundheit und kognitiver Fähigkeiten, Komorbiditäten, Gebrechlichkeit usw. sowie in Bezug auf ihre Leistungsaktivitäten, einschließlich sozialer Interaktionen, Arbeit, Mobilität usw., komplex. Infolgedessen ist der Gesamtbedarf an medizinischer Versorgung bei älteren Krebspatient*innen sehr unterschiedlich.
Ältere Krebspatient*innen sind in der klinischen Forschung durchweg unterrepräsentiert, wobei die Repräsentanz mit zunehmendem Alter immer mehr abnimmt. Dies führt zu einem Mangel an Wissen über Behandlungen, spezifische Bedürfnisse und klinische Endpunkte. Ältere Patient*innen sind auch besonders anfällig für toxische Wirkungen der Behandlung, verlieren an Muskelmasse und leiden möglicherweise unter einer Vielzahl von Begleiterkrankungen und Symptomen, die ihre Lebensqualität während und nach der Behandlung stark beeinträchtigen.
Daher sollten die Erwartungen an die Lebensqualität systematisch in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, um den optimalen Ansatz für die Krebsbehandlung festzulegen.
Das übergeordnete Ziel dieses Themas besteht darin, das Verständnis für die Versorgungsbedürfnisse älterer Krebspatient*innen zu verbessern und innovative, altersgerechte Versorgungskonzepte und -instrumente zu entwickeln, um die Lebensqualität insgesamt zu verbessern. Im Besonderen:
- Auf der Grundlage von Daten aus bestehenden oder neu eingerichteten Kohorten eine gründliche Bewertung der Lebensqualitätsbedürfnisse und der relevanten Dimensionen bei älteren Patient*innen vornehmen und dabei Aspekte wie soziale und gesundheitliche Determinanten, einschließlich Geschlecht, Alter, Komorbiditäten, intrinsischer und funktioneller Gesundheitszustand, sozioökonomischer Status, Leben in ländlichen oder abgelegenen Gebieten, Bildung, Zugang/Erreichbarkeit zu Disease-Management-Programmen (aufgrund von Entfernungen und Fähigkeiten) usw. berücksichtigen.
- Entwicklung, Erprobung, Umsetzung und Skalierung innovativer, ganzheitlicher Ansätze und Instrumente in realen Umgebungen (z. B. durch die Durchführung pragmatischer klinischer Studien oder hybrider Wirksamkeitsstudien) zur Optimierung von Behandlungs- und/oder Nachsorgeschemata für ältere Patient*innen mit dem Ziel, Komorbiditäten, Beeinträchtigungen und Gebrechlichkeit zu verringern und gleichzeitig die Lebensqualität insgesamt zu verbessern. Prähabilitationsstrategien (z. B. nach der Diagnose, aber vor der Behandlung) sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden. Bei der Entwicklung dieser Ansätze und Instrumente sollten die potenziellen geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Behandlungsergebnissen und der Lebensqualität berücksichtigt werden, z. B. die Auswirkungen der hormonellen Veränderungen oder die Verantwortung für die Pflege.
- Primäre und sekundäre Endpunkte der pragmatischen klinischen Studie(n) sollten die von den Patient*innen berichteten Ergebnisse und die Lebensqualität unterstützen. Solche Endpunkte sollten gemeinsam mit den Patient*innen und ihren Betreuer*innen im Rahmen einer Forschung definiert werden, die soziale Innovationen anregt und das Engagement der Endnutzer*innen durch partizipative Forschungsmodelle unterstützt.
- Besonderes Augenmerk sollte auf Aspekte wie Schmerzmanagement, kognitive und soziale Unterstützung, psychische Gesundheitsdienste usw. gelegt werden. Darüber hinaus sollten auch Rehabilitationsmaßnahmen zur Bewältigung allgemeiner Probleme wie eingeschränkte Mobilität, Osteoporose, kardiovaskuläre Gesundheit, neurokognitive Veränderungen, Schlafstörungen, Verlust der Unabhängigkeit, zeitliche und finanzielle Belastung usw., die für die Aufrechterhaltung einer guten Lebensqualität unerlässlich sind, in Angriff genommen werden. Die Gesundheitskompetenz, einschließlich der digitalen Kompetenz, könnte ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die besonderen Bedürfnisse von Familien und Pflegekräften, die ältere Krebspatient*innen betreuen, sollten berücksichtigt werden.
- Letztlich sollen wissenschaftliche Erkenntnisse für eine erschwingliche und zugängliche Behandlung und Nachsorge bereitgestellt werden, die an die Bedürfnisse älterer Krebspatient*innen und die Besonderheiten der Versorgung auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene angepasst ist und die (kulturelle) Vielfalt in den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern angemessen widerspiegelt.
- Alle erstellten Datensätze sollten mit Metadatensätzen im EU-Datensatzkatalog des Europäischen Gesundheitsdatenraums beschrieben werden, während alle Instrumente und Modelle die aktuellen europäischen Forschungsinfrastrukturen nutzen, den Grundsätzen der offenen Wissenschaft folgen und über die künftige Plattform UNCAN.eu zugänglich gemacht werden sollten.
Mit dem Thema soll eine Lücke in Bezug auf Erkenntnisse, Wissen, Fachwissen, Instrumente, Daten und Ressourcen für die Behandlung älterer Krebspatient*innen geschlossen werden. Dies soll durch multinationale, sektorübergreifende und multidisziplinäre Zusammenarbeit erreicht werden.
Zu diesem Zweck sollten die Projekte eine angemessene Mischung von Akteuren aus verschiedenen Disziplinen und Sektoren umfassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ärzt*innen, Psycholog*innen, Krankenschwestern und -pfleger*innen, Akademiker*innen, Patient*innen und ihre Betreuer*innen, Patient*innenvertreter*innen, Verhaltenswissenschaftler*innen, KMU, Versicherungsunternehmen, Wohlfahrtsverbände und Stiftungen, Forschungsorganisationen, die Zivilgesellschaft sowie regionale und nationale Gesundheitsbehörden
Insbesondere die direkte Beteiligung von Krebspatient*innen und -überlebenden, von Organisationen, die die Überlebenden vertreten, und von Betreuungspersonen ist erforderlich, ebenso wie ein wirksamer Beitrag von SSH-Disziplinen und die Beteiligung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie die Einbeziehung von einschlägigem SSH-Fachwissen, um aussagekräftige und signifikante Ergebnisse zu erzielen und die Wirkung der entsprechenden Forschungstätigkeiten zu verstärken.
Erfolgreiche Vorschläge werden aufgefordert, sich dem Cluster "Lebensqualität" der EU-Krebsmission anzuschließen und sollten ein Budget für die Vernetzung, die Teilnahme an Sitzungen und gemeinsame Aktivitäten enthalten. Die Kommission wird die Koordinierung dieser Aktivitäten erleichtern.
Die Antragstellenden sollten Einzelheiten zu den klinischen Studien in einem speziellen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben.
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Erwartete Ergebnisse
Vorschläge zu diesem Thema sollten darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf die folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet und zugeschnitten sind und zu diesen Ergebnissen beitragen:
- Verbessertes Verständnis der Versorgungsbedürfnisse älterer Krebspatient*innen und der Ansätze zu deren Bewältigung;
- Ältere Krebspatient*innen erhalten Zugang zu innovativen altersspezifischen Ansätzen und Instrumenten, die besser auf ihre Versorgungsbedürfnisse zugeschnitten sind;
- Nationale Gesundheitsdienstleister*innen, politische Entscheidungsträger*innen und Behörden in den europäischen Regionen, den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern verfügen über Nachweise für die Umsetzung einer maßgeschneiderten Versorgung älterer Krebspatient*innen, die das Potenzial haben, in die Routinebehandlung und -nachsorge in ihren Gesundheitssystemen aufgenommen zu werden;
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellenden ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen — Internationale europäische Forschungsorganisationen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land sind förderfähig für Maßnahmen im Bereich „Ausbildung und Mobilität“ oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 40 Seiten umfassen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die Schwellenwerte für jedes Kriterium betragen 4 (Exzellenz), 4 (Auswirkungen) und 4 (Umsetzung). Der kumulative Schwellenwert beträgt 12.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 - MissionsHorizon Europe Work Programme 2026-2027 - Missions(2075kB)
Kontakt
Website
EU Missions in Horizon Europe
RTD-HORIZON-EUROPE-MISSIONS@ec.europa.eu
Website
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