Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Integration von Methoden des Neuen Ansatzes (NAM) zur Förderung der biomedizinischen Forschung und der behördlichen Prüfung
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2026-01-TOOL-03
Termine
Öffnung
10.02.2026
Deadline
16.04.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 49.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 5.000.000,00 und € 8.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema zielt darauf ab, den laufenden Paradigmenwechsel in der biomedizinischen Forschung und der Sicherheitsbewertung chemischer Verbindungen zu unterstützen, indem NAMs (Methoden des Neuen Ansatzes) vollständig in das gesamte Forschungs- und Regulierungsspektrum integriert werden, von der grundlegenden Entdeckungsphase bis hin zur klinischen Anwendung und der behördlichen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und/oder Industrie- und Umweltchemikalien.
Call-Ziele
Zu den NAM gehört ein breites Spektrum innovativer und für den Menschen relevanter Technologien wie In-vitro- oder Ex-vivo-Tests, Organoide, Organ-on-Chip-Systeme (OoC), humane Gewebemodelle, Anwendungen von induzierten pluripotenten Stammzellen (iPSC), virtuelle Zwillingswerkzeuge, In-silico-Methoden und künstliche Intelligenz (KI) gesteuerte Modellierung.
Obwohl die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten die Entwicklung von NAMs seit mehr als zwei Jahrzehnten unterstützen, vor allem im Zusammenhang mit der Risikobewertung von Chemikalien, werden sie von den Behörden nach wie vor nur in begrenztem Umfang eingesetzt. Hier muss Abhilfe geschaffen werden, indem validierte NAM-Lösungen bereitgestellt werden, die von der Industrie übernommen und von den Regulierungsbehörden für die Sicherheitsbewertung von Chemikalien akzeptiert werden können. Parallel dazu wächst die Bereitschaft, die Entwicklung und Anwendung von NAMs auf das gesamte Spektrum der biomedizinischen Forschung auszudehnen, von der frühen Entdeckung bis hin zur klinischen Umsetzung und behördlichen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Die Vorschläge sollten Akteure aus dem akademischen Bereich, aus gesundheitsbezogenen Infrastrukturen, KMU, der Industrie und von Regulierungsbehörden zusammenbringen, um neue NAM-Plattformen zu entwickeln oder bestehende Plattformen zu verbessern, die für biomedizinische Anwendungen und/oder regulatorische Prüfungen genutzt werden könnten. Bei biomedizinischen Anwendungen sollten diese Plattformen die Präzision der Krankheitsmodellierung verbessern, insbesondere in Bereichen, in denen die derzeitigen Tiermodelle für den Menschen nur von begrenzter Relevanz sind und in denen NAMs Tierstudien wirksam ergänzen oder ersetzen könnten. Bei Vorschlägen, die sich auf die Verwendung im Rahmen von Rechtsvorschriften beziehen, insbesondere auf die Sicherheitsbewertung von Chemikalien, anderen Arzneimitteln und Medizinprodukten, sollten der beabsichtigte Verwendungskontext bzw. die beabsichtigten Verwendungskontexte klar definiert und die Validierungsstrategien und -methoden auf die aktuellen Leitlinien der OECD und/oder der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) abgestimmt werden. Eine frühzeitige, proaktive und nachhaltige Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden sollte ebenfalls nachgewiesen werden.
Die Vorschläge sollten skalierbare und reproduzierbare Plattformen entwickeln oder optimieren, die auf einem oder mehreren der folgenden Punkte basieren:
- Fortgeschrittene In-vitro-Assays.
- iPSC-basierte Modelle, organoide oder komplexe OoC-Systeme, die von Patienten und/oder gesunden Spendern stammen.
- Menschliche Gewebe, die physiologische und pathologische Bedingungen genau nachbilden.
Um eine Echtzeitüberwachung physiologischer Reaktionen zu ermöglichen, sollten die Vorschläge die Integration eingebetteter Sensoren berücksichtigen. Sie sollten auch die biologische Vielfalt berücksichtigen und die Unterschiede in Genetik, Phänotyp, Alter, Immunstatus und Mikrobiom in der Bevölkerung widerspiegeln.
Darüber hinaus können die Vorschläge einen oder beide der folgenden ergänzenden Ansätze einbeziehen, um die Vorhersagekraft und die klinische Relevanz zu verbessern:
- KI-gesteuerte Vorhersagemodelle, die auf hochwertigen, kuratierten, verzerrungsminimierten Datensätzen trainiert werden, um die Ergebnisse biomedizinischer Interventionen oder die Risikobewertung vorherzusagen.
- Virtuelle Zwillingstechnologie zur Simulation von Krankheitsverläufen, Reaktionen auf Interventionen und zur Unterstützung der Optimierung klinischer Studien.
Um die wissenschaftliche Wirkung, Interoperabilität und Wiederverwendung zu maximieren, sollten alle erzeugten Daten den FAIR-Grundsätzen entsprechen. In den Vorschlägen sollte beschrieben werden, wie die Daten kuratiert, standardisiert und innerhalb des European Health Data Space (EHDS) oder anderer Repositories und/oder einschlägiger ESFRI-Forschungsinfrastrukturen gemeinsam genutzt oder mit diesen verknüpft werden sollen.
Um die Synergien zu optimieren und die Wirkung der Projekte zu erhöhen, werden alle für eine Förderung im Rahmen dieses Themas ausgewählten Vorschläge ein Cluster bilden und an gemeinsamen Netzwerken und Aktivitäten teilnehmen müssen.
Die Vorschläge sollten die Einbeziehung der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, einschließlich ihres EU-Referenzlabors für Alternativen zu Tierversuchen (EURL ECVAM), in Erwägung ziehen, um deren Fachwissen und einschlägige Tätigkeiten bei der Überbrückung von Forschungs- und Anwendungsgemeinschaften zu nutzen und die Einführung von NAMs in der biomedizinischen Forschung und bei behördlichen Prüfungen zu erleichtern. In dieser Hinsicht sollte die GFS mit jedem erfolgreichen Vorschlag zusammenarbeiten, und diese Zusammenarbeit sollte nach der Genehmigung des Vorschlags aufgenommen werden.
Antragstellende, die klinische Studien vorsehen, sollten in dem dafür vorgesehenen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage Einzelheiten zu ihren klinischen Studien angeben.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Mit diesem Thema sollen Aktivitäten unterstützt werden, die eine oder mehrere der erwarteten Auswirkungen des Ziels "Entwicklung und Nutzung neuer Instrumente, Technologien und digitaler Lösungen für eine gesunde Gesellschaft" ermöglichen oder zu ihnen beitragen. Zu diesem Zweck sollten Vorschläge zu diesem Thema darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf mehrere der folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet sind, auf diese zugeschnitten sind und zu diesen Ergebnissen beitragen:
- Die Forscher*innen verfügen über verbesserte, für den Menschen relevante Plattformen für neue Methoden (NAMs), die die genetische, phänotypische, altersbedingte, immunologische, mikrobiologische und umweltbedingte Variabilität der menschlichen Bevölkerung erfassen. Diese Innovationen unterstützen gerechtere Lösungen für die Gesundheitsversorgung und personalisierte Behandlungsstrategien in verschiedenen Lebensphasen.
- Die Industrie erhält Zugang zu Plattformen, die ein schnelleres Innovationstempo für die Entwicklung kosteneffizienterer gezielter therapeutischer Interventionen und eine bessere Sicherheitsbewertung von Chemikalien, anderen Arzneimitteln und Medizinprodukten ermöglichen.
- Die Patient*innen profitieren von innovativen Plattformen und Strategien, die die Vorhersage, Prävention und Behandlung von Krankheiten verbessern, insbesondere durch ein besseres Verständnis der Krankheitswege und -mechanismen.
- Die Bevölkerung wird durch eine sicherere Umwelt besser geschützt, da diese Plattformen die Erkennung und Minderung von Risiken, die von Chemikalien und anderen potenziell schädlichen Stoffen ausgehen, verbessern.
- Die Aufsichtsbehörden gewinnen Vertrauen in die NAMs und unterstützen deren Integration in die Produktentwicklung, Risikobewertung und Zulassungsverfahren.
- Es werden weniger lebende Tiere in der biomedizinischen Forschung und bei behördlichen Tests eingesetzt.
weiterlesen
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Jemen, Sambia, Simbabwe.
- In Anerkennung der Öffnung der Programme der US-amerikanischen National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Förderung der Union erhalten.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US-amerikanischen National Institutes of Health für europäische Forscher*innen sind alle in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen juristischen Personen berechtigt, Finanzhilfen der Union zu erhalten.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann als Mitglied des Konsortiums, das für eine Finanzierung ausgewählt wurde, als Begünstigter mit einer Nullfinanzierung oder als assoziierter Partner teilnehmen. Die GFS wird sich nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags beteiligen - siehe Allgemeiner Anhang B.
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
Vorbehaltlich der Einschränkungen zum Schutz der europäischen Kommunikationsnetze
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen — Internationale europäische Forschungsorganisationen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land sind förderfähig für Maßnahmen im Bereich „Ausbildung und Mobilität“ oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt.
Die Schwellenwerte für jedes Kriterium sind 4 (Exzellenz), 4 (Auswirkungen) und 4 (Umsetzung). Der kumulative Schwellenwert wird 12 betragen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 1 - Health(1700kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren
