Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Neue Ansätze für die Zusammenarbeit zwischen Mensch und KI im Hinblick auf die Arbeitswelt der Zukunft („Made in Europe“ sowie Partnerschaften in den Bereichen KI, Daten und Robotik)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2027-02-DIGITAL-EMERGING-52-two-stage
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
02.02.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 30.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 4.0000.00,00 und € 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Vorschläge sollten gezielte, innovative KI-Ansätze für die Mensch-Maschine-Zusammenarbeit in der fortschrittlichen Fertigung hervorbringen.
Call-Ziele
Innovative KI-Ansätze sind im Begriff, die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine in Fabriken zu revolutionieren, indem sie ein Umfeld schaffen, in dem sich Technologie und menschliches Fachwissen gegenseitig synergetisch ergänzen. KI kann den Unternehmenswert steigern, indem sie verstreutes und implizites Wissen erfasst und formalisiert. Dies ermöglicht es Unternehmen, sich dieses Wissen wirklich zu eigen zu machen und es zu nutzen, um die Einarbeitungszeit neuer Mitarbeiter*innen zu verkürzen und die Weiterbildung der Belegschaft zu unterstützen, damit diese sich an die sich wandelnde Technologielandschaft anpassen kann. KI birgt ein großes Potenzial, Aufgaben zu vereinfachen, indem sie die Komplexität verringert und intuitive Schnittstellen sowie Echtzeit-Feedback bietet. Dadurch können Mitarbeiter*innen effizienter und effektiver arbeiten, während gleichzeitig der Zugang zu komplexeren Aufgaben – einschließlich solcher, die verschiedene Formen der Planung erfordern – erleichtert wird. KI kann zudem die Interaktion zwischen Automatisierung und den Beschäftigten anpassen und dabei die besonderen Bedürfnisse des Menschen berücksichtigen, einschließlich der Anpassung an die unterschiedlichen Fähigkeiten der Beschäftigten und der Förderung der Inklusion. Schließlich kann KI genutzt werden, um den Export von in der EU hergestellter Automatisierungstechnik zu erleichtern, indem sie die Interaktion mit Arbeitskräften aus unterschiedlichen Kulturkreisen erleichtert und die Interaktion der Maschinen an die jeweiligen Bedürfnisse anpasst.
Die Vorschläge sollten spezifische innovative KI-Ansätze für die Mensch-Maschine-Zusammenarbeit in der fortschrittlichen Fertigung hervorbringen, die in mindestens zwei der folgenden Bereiche angewendet werden sollen:
- Gemeinsames Lernen von Mensch und KI sowie Wissenserfassung zum Austausch von Kompetenzen, zur Erfassung von Expert*innenwissen, zur Bereitstellung interaktiver Betreuung zur Weiterqualifizierung der Belegschaft sowie zur Unterstützung von Umschulung und kontinuierlicher Weiterbildung – was zu einem Wissenszuwachs auf Werksebene führt und den Verlust von Know-how verhindert.
- Mensch-KI-Teamarbeit dank innovativer natürlicher Interaktionsmodelle (unter Berücksichtigung z. B. der entsprechenden Hardware-Schnittstellen und/oder kollaborativer Werkzeugmaschinen), die es ermöglichen, die Komplexität in kognitiv kooperierenden Produktionssystemen zu bewältigen, einschließlich Planungsaktivitäten auf Werkstattebene.
- Schnittstellen zur Automatisierung, die sich automatisch an die Bedürfnisse der Menschen anpassen, einschließlich unterschiedlicher Fähigkeiten und kultureller Anforderungen.
Die Vorschläge sollten eine geschlechtsspezifische Perspektive einbeziehen und jegliche Art von Diskriminierung bei der Konzeption und dem Einsatz von KI-Systemen sowie Modellen der Mensch-Maschine-Interaktion vermeiden, einschließlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzer*innenbedürfnisse, wie z. B. der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, der physischen und kognitiven Ergonomie sowie der Ausbildungswege. Von den Vorschlägen wird zudem erwartet, dass sie weitere potenzielle Verzerrungen in KI-Systemen identifizieren und angehen, um ein inklusives Design zu fördern, das eine sichere und effektive Nutzung durch alle Beschäftigten gewährleistet. Die Zusammenarbeit zwischen Mensch und KI erfordert höchste Sensibilität und Rücksichtnahme gegenüber menschlichen Werten sowie die Berücksichtigung ethischer Grundsätze, wie sie im digitalen Humanismus vertreten sind; daher muss auch dem Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) angemessene Beachtung geschenkt werden.
Dieses Thema steht im Zusammenhang mit der „Apply AI“-Strategie; daher sollten die Vorschläge eine Zusammenarbeit mit relevanten Initiativen anstreben.
Darüber hinaus sind Vorschläge erwünscht, die auf den Ergebnissen früherer Projekte zu Extended-Reality-Technologien (XR) aufbauen, wie beispielsweise HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-13, HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-14, HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-25, HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-06, HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-28.
Die Vorschläge sollten einen Business Case und eine Verwertungsstrategie enthalten, wie in der Einleitung zum Zielbereich „Führende Rolle Europas im Bereich Werkstoffe und Produktion“ dargelegt.
Dieses Thema dient der Umsetzung der gemeinsam programmierten europäischen Partnerschaften „Made in Europe“ sowie „KI, Daten und Robotik“.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
- Arbeitsplätze in der Industrie werden durch KI-gestützte Mensch-Maschine-Interaktionen (und die damit verbundenen Kompetenzen) verändert, die Flexibilität, Inklusion, Wohlbefinden, Weiterqualifizierung, berufliche Entwicklung und Wissensaustausch fördern;
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit fortschrittlicher Fertigungsindustrien durch Wissensformalisierung und die Anpassungsfähigkeit der Maschinen an Arbeitnehmer*innen und Märkte unterschiedlicher Kulturen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (zukünftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Um einen Business Case und eine Verwertungsstrategie gemäß der Einleitung zu „Destination ‚Leadership in materials and production for Europe‘“ beizufügen, wird die Seitenbegrenzung ausnahmsweise um 3 Seiten erweitert (für Anträge der zweiten Stufe).
Die Seitenbegrenzung für einen Antrag der ersten Stufe beträgt 10 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten auf TRL 4–5 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 6 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Übertragung des Eigentums oder gegen die Vergabe einer Exklusivlizenz für die Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025).
Die Vorschläge der ersten Stufe zu diesem Thema werden im Blindverfahren bewertet.
Antragsteller, die einen Vorschlag zur blinden Bewertung einreichen (siehe Allgemeiner Anhang F), dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Stufe (siehe Allgemeiner Anhang E) weder die Namen ihrer Organisation noch deren Abkürzungen, Logos oder die Namen von Mitarbeitern offenlegen.
Die Vorschläge der ersten Stufe zu diesem Thema unterliegen einem Auswahlverfahren mit „teilweiser Zufallsauswahl“.
Der Bewertungsausschuss der ersten Stufe setzt sich teilweise aus Vertretern von EU-Institutionen zusammen, um die zufällige Rangfolge zu ermitteln.
Für Vorschläge, die die jeweiligen Qualitätsschwellenwerte erfüllen, gilt je nach ihrer Punktzahl das unter den Punkten 1, 2, 3 oder 4 beschriebene Verfahren. Die Punktzahl wird als arithmetischer Mittelwert der von den einzelnen Gutachtern vergebenen Gesamtpunktzahlen berechnet. Vorschläge mit gleicher Punktzahl unterliegen demselben Verfahren. Beginnend mit den Vorschlägen mit der höchsten Punktzahl:
- Die Vorschläge mit der höchsten Punktzahl, deren kumulierte beantragte EU-Förderung so nah wie möglich an 45,00 Mio. EUR liegt und mindestens 30,00 Mio. EUR beträgt, werden anhand ihrer Punktzahl eingestuft und zur Einreichung eines vollständigen Antrags für die zweite Stufe aufgefordert.
- Für Vorschläge, die nicht gemäß Punkt 1 eingeladen wurden und die nächsthöchsten Punktzahlen aufweisen, gilt eine Rangfolge in zufälliger Reihenfolge, wobei die kumulierte Gesamtsumme des beantragten EU-Beitrags so nah wie möglich an 90,00 Mio. EUR liegen muss , abzüglich des für die Vorschläge gemäß Punkt 1 zugewiesenen indikativen Gesamtbudgets und anschließend mit zwei multipliziert, sofern der Gesamtunterschied der Punktzahlen zwischen diesen Vorschlägen 0,5 oder weniger beträgt.
Dies führt zu einer zufälligen Rangfolge. Antragsteller, deren Vorschläge unter Punkt 2 die höchsten Bewertungen erhalten haben und deren kumulierte beantragte EU-Fördermittel so nah wie möglich an 90,00 Millionen Euro liegen (einschließlich der beantragten EU-Fördermittel für Vorschläge unter Punkt 1), werden aufgefordert, einen vollständigen Antrag für die zweite Phase einzureichen.
Die Zufallsauswahl muss transparent sein, und die Integrität des Verfahrens muss gewährleistet und dokumentiert werden. - Übersteigt die Gesamtpunktedifferenz zwischen den Vorschlägen unter Punkt 2 0,5, finden die oben genannten Punkte 1 und 2 keine Anwendung. In diesem Fall werden die Vorschläge mit der höchsten Punktzahl und einem kumulierten beantragten EU-Beitrag von bis zu 90,00 Mio. EUR anhand der Punktzahl eingestuft und zur Einreichung eines vollständigen Antrags für die zweite Phase aufgefordert.
- Vorschläge, die nicht gemäß den Punkten 1, 2 oder 3 zur Einreichung eines vollständigen Antrags aufgefordert werden, werden aufgrund fehlender verfügbarer Haushaltsmittel abgelehnt.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(2181kB)
Kontakt


