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Call-Eckdaten
Kreislaufwirtschaft im Textilbereich durch fortschrittliche Verarbeitungs- und Fertigungstechnologien sowie systemische Ansätze (Partnerschaft „Textiles for the Future“)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2027-01-MAT-PROD-08
Termine
Öffnung
22.09.2026
Deadline
02.02.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 16.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 4,000,000.00 und € 6,000,000.00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Innovative textile Fasern aus nachwachsenden Rohstoffen und nachhaltige chemische Lösungen sehen sich heute mit fast unüberwindbaren Kostennachteilen gegenüber extrem kostengünstigen und in der Industrie fest etablierten Fasern und Chemikalien auf Basis fossiler Primärrohstoffe konfrontiert. Um den großflächigen Einsatz innovativer erneuerbarer Materialien und nachhaltiger Chemikalien in der Textilindustrie zu ermöglichen, sind eine verbesserte Verarbeitbarkeit der Materialien, geeignete Verarbeitungstechnologien, fundierteres technisches Wissen sowie intelligente Einführungsstrategien wie Materialmischungen oder Drop-in-Lösungen erforderlich.
Call-Ziele
Besonderes Augenmerk muss auf die Qualität der Endprodukte, ihre Langlebigkeit und Funktionalität gelegt werden, um eine negative Wahrnehmung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen und nachhaltigen Chemikalien seitens der Nutzer und Verbraucher zu vermeiden. Da nicht alle Kosten- und Qualitätsherausforderungen unmittelbar durch technologische Innovationen bewältigt werden können, sind begleitende Geschäftsmodelle und systemische Ansätze erforderlich, um eine gerechte Kosten- und Risikoteilung unter allen beteiligten Akteuren der textilen Wertschöpfungskette zu ermöglichen.
Es wird erwartet, dass Merkmale wie Recyclingfähigkeit, Anteil an recycelten Materialien und Ressourceneffizienz sowie ein reduzierter CO₂-Fußabdruck und ökologischer Fußabdruck Teil der textilspezifischen Anforderungen im Rahmen der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte sein werden.
Vorschläge sollten insbesondere folgende Punkte behandeln:
- Innovative Verarbeitungstechnologien zur Erleichterung der effizienten Nutzung von recycelten, regenerierten und biobasierten Fasern sowie von nachhaltigen Verarbeitungs- und Funktionalisierungschemikalien in allen wesentlichen Phasen der textilen Wertschöpfungskette, wie Spinnen, Weben, Stricken, Färben oder Veredeln;
- Quantifizierung der mit neuen Verfahren verbundenen Auswirkungen auf die Biodiversität unter Verwendung bestehender MRV-Methoden (Monitoring, Reporting and Validation – Überwachung, Berichterstattung und Validierung), gegebenenfalls unter Anpassung und Erprobung dieser Methoden;
- Charakterisierung, Qualitätssicherung und Strategien zur Risikominderung für die häufigsten Herausforderungen und Einschränkungen bei der Verarbeitung und Funktionalisierung der angestrebten nachhaltigen Materialien und Chemikalien;
- Entwicklung von Best-Practice-Verfahren und Schulungsmaterialien, die sich an Designer*innen, Hersteller, Marken, Entsorgungsunternehmen und Endverbraucher*innen richten, die mit den Zielmaterialien und -chemikalien arbeiten;
- Strategien und Instrumente zur praktischen Umsetzung kollektiver Risikoteilung und intelligenter Skalierungsansätze.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten Lieferanten von nachwachsenden Rohstoffen und nachhaltigen Chemikalien, Marken, gewerbliche Endverbraucher sowie Entwickler*innen/Hersteller relevanter Verarbeitungstechnologien und Industriepartner, die in der Lage sind, die Produktion mit den angestrebten Materialien und Chemikalien kommerziell zu skalieren, aktiv einbeziehen. Die Einbindung von Partnern außerhalb der Produktionslieferkette, wie z. B. Produktdesigner, Marken, gewerbliche Endnutzer sowie Akteure im Bereich der Altstoffbewirtschaftung – darunter Sammler, Sortierer, Recyclingunternehmen und Wiederaufbereiter – wird besonders gefördert. Die Vorschläge sollten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen zur Entwicklung fehlender Elemente und zur Erreichung der erforderlichen Integration, einschließlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, umfassen. Daher können Synergien mit anderen Projekten oder die Nutzung von Ergebnissen aus diesen Projekten angemessen sein. Die bloße Integration bestehender Technologien oder Verfahren fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Themas.
Die Vorschläge sollten zwischen 10 % und 25 % des EU-Beitrags durch finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) bereitstellen, um die Zahl der an kleinen Innovationsprojekten beteiligten KMU zu maximieren. Eine FSTP-Förderung kann nur an teilnehmende KMU gewährt werden, während die aktive Beteiligung größerer Unternehmen an solchen Innovationsprojekten gefördert wird. Auch die Einbindung von Start-ups wird ausdrücklich gefördert.
Die Vorschläge sollten einen Business Case und eine Verwertungsstrategie enthalten, wie in der Einleitung zu diesem Schwerpunkt beschrieben.
Dieses Thema dient der Umsetzung der gemeinsam geplanten Europäischen Partnerschaft „Textilien für die Zukunft“.
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Erwartete Ergebnisse
- Verstärkter Einsatz wirtschaftlich tragfähiger und funktional gleichwertiger erneuerbarer Materialien und nachhaltiger chemischer Lösungen in großtechnischen Textilanwendungen, einschließlich Bekleidung, Heimtextilien und technischer Textilien;
- Ein realistischer Fahrplan für eine absolute Reduzierung des Einsatzes fossiler Neuwerkstoffe und Chemikalien bei der Herstellung von Textilprodukten für den EU-Markt bis 2035, der dazu beiträgt, die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme – sowohl aquatische als auch terrestrische – zu schützen sowie Emissionen zu reduzieren;
- Einführung von Geschäftsmodellen und Systemansätzen, die den großtechnischen Einsatz nachhaltiger alternativer Textilmaterialien und Chemikalien als wettbewerbsfähige Alternativen zu herkömmlichen Verfahren ermöglichen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht unter Verwendung der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Ausschreibungs- bzw. Themenbedingungen nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vor, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung im Interesse der EU liegt.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Budgetaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Um einen Business Case und eine Verwertungsstrategie, wie in der Einleitung zu diesem Programmbereich beschrieben, einzubeziehen, wird die Seitenbegrenzung in Teil B der Allgemeinen Anhänge ausnahmsweise um 3 Seiten erweitert.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 48 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten auf TRL 5 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 6–7 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder die Vergabe einer Exklusivlizenz für die Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die Begünstigten können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte darf nur in Form von Zuschüssen gewährt werden. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden darf, beträgt 150 000 EUR. Diese Ausnahmeregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die von Dritten (KMU) durchzuführenden Maßnahmen zur Erreichung des erwarteten Ergebnisses – der Einführung von Geschäftsmodellen und Systemansätzen – kostenintensive Technologien zur Verarbeitung von Textil-zu-Textil-Recyclingmaterialien beinhalten werden.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß der Entscheidung vom 7. Juli 2021 über die Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025) festgelegt sind.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(2211kB)
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