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Call-Eckdaten
Innovative Lösungen für die Klimavorsorge und -resilienz näher an den Markt bringen
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-04-03
Termine
Öffnung
06.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 20.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 20.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Das Projekt soll dem Fehlen eines kohärenten, EU-weiten Ansatzes zur Ausweitung klimaresilienter Lösungen auf alle relevanten Wirtschaftssektoren entgegenwirken, was derzeit zu einem unzureichend ausgeschöpften Innovationspotenzial führt. Durch einen unternehmensorientierten Ansatz zielt es darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, eine sektorübergreifende Übertragbarkeit zu ermöglichen und dazu beizutragen, Klimaresilienz von Anfang an in der gesamten europäischen Wirtschaft zu verankern, wobei es als Brücke zwischen „Horizont Europa“, dem künftigen 10. Forschungsrahmenprogramm und dem Europäischen Wettbewerbsfonds fungiert.
Call-Ziele
Die Vorbereitung auf den aktuellen und künftigen Klimawandel wird zunehmend als Innovationsmotor und als neue wirtschaftliche Chance anerkannt. Die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels beschleunigen die Nachfrage nach Technologien, Dienstleistungen, Praktiken und Lösungen, die es Gesellschaften und Volkswirtschaften ermöglichen, Klimarisiken zu antizipieren und zu bewältigen. Bereits im Jahr 2021 wurde in der EU-Anpassungsstrategie betont, wie wichtig es ist, solche Lösungen in größerem Maßstab umzusetzen, um die Widerstandsfähigkeit in allen Wirtschaftssektoren und Regionen zu stärken. Darüber hinaus wird in der Strategie „Preparedness Union“ für 2025 der Zusammenhang zwischen Klimasicherheit und der Notwendigkeit einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor als entscheidender Pfeiler der Vorsorge der EU hervorgehoben.
Da sich der Klimawandel und seine Folgewirkungen – in Form von Hitzewellen, Überschwemmungen, Dürren sowie Störungen von Ökosystemen und Lieferketten – verschärfen, wird die Fähigkeit von Industrien, Gesellschaften und Volkswirtschaften, diese zu antizipieren, sich anzupassen und darauf zu reagieren, zu einem entscheidenden Faktor für Sicherheit, strategische Autonomie, Produktivität, Investitionsattraktivität und langfristiges Wachstum.
Technologien zur Klimaresilienz sind der Schlüssel zur Stärkung der strategischen Autonomie Europas. Durch die Vorwegnahme von Klimaauswirkungen und die Verankerung von Resilienz beispielsweise in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Seeverkehr und Forstwirtschaft sowie in den Systemen der zivilen Sicherheit, des Gesundheitswesens, der Mobilität und der Stadtentwicklung hat Europa die einmalige Chance, seine Anfälligkeit gegenüber externen Schocks zu verringern und die Zuverlässigkeit seines Binnenmarktes in Zeiten zunehmender geopolitischer Unsicherheit zu stärken. Naturbasierte Lösungen wurden insbesondere als vielversprechend identifiziert, doch muss ihre Ausweitung unterstützt werden.
Zwar haben die Forschungs- und Innovationsprogramme der EU ein umfangreiches Portfolio an Lösungen zur Klimaanpassung hervorgebracht, doch besteht nach wie vor eine Lücke zwischen erfolgreichen Forschungsergebnissen und deren breiterem Einsatz in den Wirtschaftssektoren. Viele vielversprechende Lösungen befinden sich noch im Demonstrationsstadium und haben aufgrund einer fragmentierten Nachfrage, begrenzter Möglichkeiten für Tests unter realen Bedingungen sowie unzureichender Verbindungen zwischen Innovatoren und potenziellen öffentlichen und privaten Käufern und Nutzern Schwierigkeiten, eine breitere Akzeptanz zu erreichen.
Aktivitäten des Projekts
Die Vorschläge sollten alle folgenden Aspekte abdecken:
Vom zentralen Konsortium erbrachte Dienstleistungen
Die Vorschläge sollten einen gemeinsamen Interventionsrahmen entwickeln und damit die Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen und Projekten schaffen, die in Form von Finanzhilfen an Dritte gewährt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass viele Lösungen zur Klimavorsorge und -resilienz öffentliche Bedürfnisse adressieren, wird erwartet, dass das Projekt mit Behörden zusammenarbeitet und seinen privilegierten Zugang zu diesen nutzt, einschließlich derjenigen, die direkt an verschiedenen EU-Initiativen beteiligt sind (wie der EU-Mission zur Anpassung an den Klimawandel und anderen EU-Missionen, dem Bürgermeisterkonvent, das „New European Bauhaus“ sowie das Wissensnetzwerk der Union für Katastrophenschutz). Solche Aktivitäten zur Ermittlung von Nachfragern und zur Bündelung der Nachfrage² werden vom Konsortium zentral als Koordinierungsmaßnahmen organisiert. Gegebenenfalls sollten auch Betreiber kritischer Infrastrukturen, Versorgungsunternehmen, Versicherer und große industrielle Nutzer, die systemischen Klimarisiken ausgesetzt sind, einbezogen werden. Ziel ist es, die Nachfrage zu bündeln und so Matchmaking-Aktivitäten zwischen Begünstigten und interessierten Käufern zu erleichtern.
Schließlich wird erwartet, dass das Projektkonsortium auf der Grundlage der Erfahrungen aus der geleisteten Unterstützung strukturelle und operative Engpässe bei der Einführung von Lösungen zur Klimavorsorge und Resilienz sowie bewährte Verfahren identifiziert und aus den gewonnenen Erkenntnissen politikrelevante Schlussfolgerungen ableitet.
Direkte Unterstützung für Unternehmen in Form von finanzieller Förderung für Dritte
Durch die Ausschreibung von Wettbewerbsrunden soll das Projekt finanzielle Unterstützung bereitstellen, damit mindestens 25 Dritte ihre Lösungen marktnaher gestalten können. Die finanzielle Unterstützung zielt auf Lösungen ab, die mit einem TRL von 7 bereits relativ marktnah sind.
Die finanzielle Unterstützung soll für folgende Zwecke verwendet werden:
- Beratungsleistungen und direkte Unterstützung für Unternehmen, mit besonderem Augenmerk auf KMU, um innovative Lösungen zur Klimaanpassung (TRL 7) näher an den Markt zu bringen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Lösungen gelten, die zuvor Fördermittel aus „Horizont Europa“ oder früheren Rahmenprogrammen erhalten haben, um ihren Investitionsprozess auf dem Weg zur Marktreife zu unterstützen, wobei eine doppelte Finanzierung derselben Aktivitäten aus dem EU-Haushalt vermieden werden soll.
Die finanzielle Unterstützung sollte Folgendes abdecken:
- Unternehmensentwicklung (strategische und finanzielle Planung, Beratung in regulatorischen Fragen)
- Beschleunigung von Innovationen (Unterstützung bei der Entwicklung des Endprodukts, Kapazitätsaufbau)
- Vorbereitung der Markteinführung (Marktkenntnisse, Unterstützung bei der Kommerzialisierung, Unterstützung bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften)
- Marktreife Pilotprojekte (Durchführung von Pilotprojekten, Leistungstests)
Obwohl anerkannt wird, dass alle Wirtschaftssektoren den Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sind, sollte das Projekt mindestens einer Lösung für jeden der folgenden Bereiche Vorrang einräumen: 1) Wasser, 2) Ernährung und Landwirtschaft, 3) Verkehr, 4) Energie, 5) Gesundheit, 6) zivile Sicherheit und 7) kritische Infrastruktur, einschließlich Gebäude. Lösungen können auch mehrere Sektoren gleichzeitig abdecken. Das Gesamtportfolio der marktnah entwickelten Lösungen sollte ausgewogen über die Schwerpunktbereiche verteilt sein, wobei naturbasierten Lösungen besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte. Das Projekt sollte Unterstützung bieten, die auf die spezifischen Merkmale jedes dieser Bereiche zugeschnitten ist.
Mindestens 80 % des Gesamtbetrags des beantragten EU-Beitrags sollten für die finanzielle Unterstützung Dritter vorgesehen sein. Die (erste) Kaskadenausschreibung sollte in den ersten 12 Monaten des Projekts veröffentlicht werden.
In den Vorschlägen sollte im FSTP-Anhang, der dem Antragsformular beiliegt, beschrieben werden, wie die finanzielle Unterstützung für Dritte gewährt werden soll, einschließlich: des Höchstbetrags für jeden Dritten; die Kriterien für die Berechnung des genauen Betrags der finanziellen Unterstützung, die verschiedenen Arten von Aktivitäten, die für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommen (auf der Grundlage einer geschlossenen Liste), die Personen oder Personengruppen, die finanzielle Unterstützung erhalten können, sowie die Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung.
Um in den verschiedenen Förderbereichen und -phasen wirksame Dienstleistungen erbringen zu können, sollte das Konsortium Partner umfassen, die über Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensinnovation sowie Marktanalyse und -entwicklung, Rechts- und Regulierungsfragen sowie operatives und finanzielles Management im Zusammenhang mit Märkten für Klimaresilienz verfügen. Relevantes Fachwissen zur Einbeziehung von Perspektiven aus den Sozial- und Geisteswissenschaften sowie des Kulturerbes sollte berücksichtigt werden.
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Erwartete Ergebnisse
Zur direkten Unterstützung des bevorstehenden Europäischen Integrierten Rahmens für Klimaresilienz soll das erfolgreiche Projekt alle folgenden Ziele erreichen:
- Innovative Lösungen für Klimavorsorge und Klimaresilienz, einschließlich naturbasierter Lösungen, werden in ihrer Investitionsphase vorangetrieben und näher an den Markt herangeführt, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Organisationen, die sie entwickeln, gestärkt wird.
- Behörden werden mobilisiert, um die Nachfrage nach Lösungen zur Klimaanpassung anzukurbeln und so zur Entwicklung und Reifung des europäischen Marktes für Klimaresilienz beizutragen.
- Strukturelle und operative Engpässe bei der Einführung von Lösungen zur Klimaresilienz werden identifiziert, bewährte Verfahren ermittelt und aus den gewonnenen Erkenntnissen politikrelevante Schlussfolgerungen abgeleitet.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (zukünftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), den zusammenfassenden Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 25 Seiten.
Die Begünstigten müssen Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte darf ausschließlich in Form von Zuschüssen erfolgen. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 800.000 EUR, um innovative Lösungen zur Klimavorsorge und -resilienz marktnaher zu machen.
Förderfähige Dritte sind private, gewinnorientierte Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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