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Call-Eckdaten
Innovative Lösungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren und zur Eindämmung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-NATURE-2027-02-04
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
14.01.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 13.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 13.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der illegale Handel mit Wildtieren und invasive gebietsfremde Arten stellen eine große Bedrohung für die biologische Vielfalt dar und bringen erhebliche Herausforderungen hinsichtlich der Durchsetzungs-, Präventions- und Aufdeckungskapazitäten mit sich. Invasive gebietsfremde Arten verursachen zudem erhebliche wirtschaftliche Schäden, die in der EU auf rund 12 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt werden, und der illegale Handel mit Wildtieren ist weltweit eine der lukrativsten kriminellen Aktivitäten. Darüber hinaus stellen sie erhebliche Gesundheitsrisiken dar.
Call-Ziele
Die Einführungsrate invasiver gebietsfremder Arten nimmt zu. Auch der Handel mit Wildtieren nimmt zu, insbesondere aufgrund des zunehmenden Online-Handels. Die Entwicklung innovativer Instrumente zur Identifizierung von Wildtierarten im internationalen Handel bietet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, um die Ursachen des Verlusts der biologischen Vielfalt besser zu bekämpfen, insbesondere die Übernutzung von Wildtieren durch Handel und illegalen Handel sowie in bestimmten Fällen die Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Die europäischen Strafverfolgungs-, Zoll- und zuständigen Behörden benötigen verbesserte Fähigkeiten, die eine bessere und automatisierte Überwachung und Aufdeckung im Online-Handel (z. B. auf E-Commerce-Plattformen und Marktplätzen) sowie im physischen Handel unter Berücksichtigung von Handels- und Logistikketten (z. B. Häfen, Grenzübergänge, Post- und Logistikzentren) ermöglichen; die Auswertung von Daten aus multimodalen Signalen; zur Unterstützung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Wildtieren und -pflanzen sowie des Schmuggels und der im Handel vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten (absichtlich oder unbeabsichtigt eingeschleppt), bei gleichzeitiger Minimierung von Störungen des Handelsflusses. Dieses Thema soll die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (Ziel 12 zu invasiven gebietsfremden Arten), der EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten, der EU-Verordnungen zum Handel mit Wildtieren, des überarbeiteten EU-Aktionsplans gegen den illegalen Handel mit Wildtieren (2022–2027), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie das Globale Rahmenwerk für die biologische Vielfalt von Kunming-Montreal (Ziel 4 zur Eindämmung des Artensterbens, zum Schutz der genetischen Vielfalt und zur Bewältigung von Konflikten zwischen Mensch und Wildtieren; Ziel 5 zu wildlebenden Arten und Ziel 6 zu invasiven gebietsfremden Arten).
Die Vorschläge sollten:
- Werkzeuge/Prototypen entwickeln, die innovative Lösungen zur Erkennung invasiver gebietsfremder Arten im Handel und im illegalen Handel mit Wildtieren nutzen, wobei Technologien und Methoden Vorrang haben sollten, die von Strafverfolgungsbehörden und zuständigen Behörden eingesetzt werden können, und zwar in gemeinsamer Entwicklung mit den Endnutzern unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz und der Minimierung von Hindernissen für die Einführung;
- sicherstellen, dass die im Rahmen dieses Themas entwickelten technischen Lösungen mit den bestehenden operativen Systemen der Strafverfolgungsbehörden und zuständigen Behörden kompatibel sind;
- sicherstellen, dass die entwickelten Lösungen die rechtmäßige Erhebung, Aufbewahrung und Zulässigkeit digitaler und physischer Beweismittel ermöglichen. Darüber hinaus sollten die Lösungen insbesondere die grenzüberschreitende Beweiserhebung zur Unterstützung der zuständigen Behörden erleichtern und dabei die Grundsätze der lückenlosen Beweiskette und der Datenverwaltung einhalten;
- die entwickelten Lösungen in relevanten Umgebungen demonstrieren;
- die Skalierbarkeit der entwickelten Instrumente sicherstellen und langfristige Wartungspläne erstellen;
- die Fähigkeiten und Kompetenzen der zuständigen Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Grenzschutz, Zollbehörden und Umweltschutzbehörden, zur Nutzung dieser Instrumente (auch zur rechtmäßigen Erhebung von Beweismitteln bei Straftaten) auszubauen, beispielsweise durch die Entwicklung von Schulungen und Schulungsmaterialien;
- moderne und wirksame Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls von Unternehmen entwickeln.
Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) sowie die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen und die Einbindung einschlägiger SSH-Fachkenntnisse, um sinnvolle und bedeutende Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Vorschläge können PCP-Unterauftragsaktivitäten gemäß Teil H der Allgemeinen Anhänge des Arbeitsprogramms umfassen.
Geförderte Projekte werden dazu ermutigt, sich mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission in Verbindung zu setzen, beispielsweise im Hinblick auf die Möglichkeit, die entsprechenden Forschungsergebnisse im JRC-Labor für Grenzsicherheit zu testen.
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Erwartete Ergebnisse
Die Vorschläge sollen zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Zollbeamt*innen, Grenzschutzbeamt*innen sowie zuständige Strafverfolgungsbeamt*innen und Beamt*innen der zuständigen Behörden verfügen über verbesserte Fähigkeiten zur Aufdeckung des illegalen Handels mit wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie zur Verhinderung der Einschleppung, Wiedereinführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
- Der illegale Handel mit Wildtieren wird besser aufgedeckt, was zu einem besseren Schutz gefährdeter Arten beiträgt, und die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten durch den Handel wird verhindert und so früh wie möglich erkannt, was die Ziele der EU und der weltweiten Biodiversität unterstützt.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
An den Vorschlägen sollten als Begünstigte mindestens drei relevante zuständige Behörden beteiligt sein, die Strafverfolgungsbehörden (wie Zoll- oder Grenzschutzbehörden), Naturschutzbehörden oder Umweltschutzbehörden aus mindestens drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern vertreten.
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen), den zusammenfassenden Finanzplan für den Vorschlag sowie aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 40 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts die TRL-Stufen 6–7 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder die Vergabe einer Exklusivlizenz für Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Einige Aktivitäten, die sich aus diesem Thema ergeben, können die Verwendung von Verschlusssachen und/oder die Erzeugung sicherheitsrelevanter Ergebnisse (EUCI und SEN) beinhalten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt B „Sicherheit – EU-Verschlusssachen und sicherheitsrelevante Informationen“ der Allgemeinen Anhänge.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) kann als Mitglied des für eine Förderung ausgewählten Konsortiums als Begünstigter ohne Fördermittel oder als assoziierter Partner teilnehmen. Die JRC beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags – siehe Allgemeiner Anhang B.
Die besonderen Bedingungen für Maßnahmen mit PCP/PPI-Beschaffungen in Abschnitt H der Allgemeinen Anhänge gelten für im Rahmen dieses Themas finanzierte Finanzhilfen.
Gemäß der im Allgemeinen Anhang B der Allgemeinen Anhänge festgelegten „Beschränkung der Kontrolle bei Innovationsmaßnahmen in kritischen Technologiebereichen“ sind Einrichtungen, die in einem förderfähigen Land ansässig sind, aber direkt oder indirekt von China oder einer in China ansässigen juristischen Person kontrolliert werden, nicht zur Teilnahme an der Maßnahme berechtigt.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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