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Call-Eckdaten
TV- und Online-Inhalte Animationsprojekte - 2. Stichtag
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2027-TVONLINE-1
Termine
Öffnung
30.09.2026
Deadline
15.09.2027 17:00
Budget des Calls
€ 3.495.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 70.000,00 und € 2.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des spezifischen Ziels, Wettbewerbsfähigkeit, Skalierbarkeit, Zusammenarbeit, Innovation und Nachhaltigkeit zu fördern, unter anderem durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor, besteht eine der Prioritäten des Programms „MEDIA“ darin, Talente, Kompetenzen und Fähigkeiten zu fördern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Konzeption und Produktion europäischer audiovisueller Werke zu fördern und dabei die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten zu unterstützen.
Call-Ziele
Ziel der Förderung von Fernseh- und Online-Inhalten ist es, die Kapazitäten audiovisueller Produzenten zu stärken, damit diese überzeugende Projekte mit großem Potenzial für eine europaweite und darüber hinausgehende Verbreitung entwickeln und produzieren können, sowie europäische und internationale Koproduktionen im Fernseh- und Online-Bereich zu erleichtern.
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Unabhängigkeit der Produzenten gegenüber Rundfunkanstalten und digitalen Plattformen zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Akteuren – darunter unabhängige Produzenten, Rundfunkanstalten, digitalen Plattformen und Vertriebsagenten aus verschiedenen am MEDIA-Programm teilnehmenden Ländern, einschließlich Ländern mit geringer Kapazität, zu verbessern, um qualitativ hochwertige Programme zu produzieren, die auf eine breite internationale Verbreitung ausgerichtet sind und einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden, einschließlich der kommerziellen Verwertung im Multiplattform-Umfeld. Besondere Aufmerksamkeit gilt Projekten, die innovative Aspekte hinsichtlich der Inhalte und der Finanzierung aufweisen und einen klaren Bezug zu den geplanten Vertriebsstrategien zeigen. An geförderten Projekten können auch assoziierte Partner aus Ländern beteiligt sein, die nicht am MEDIA-Programm teilnehmen; diese dürfen jedoch keine Förderempfänger sein. Diese Partner können aus Nicht-EU-Ländern stammen, um eine breitere internationale Zusammenarbeit und den Marktzugang zu fördern: Ein Beispiel hierfür ist Korea gemäß der audiovisuellen Vereinbarung im Anhang zum Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Eine Steigerung der Produktion hochwertiger europäischer Werke für lineare und nichtlineare Ausstrahlung, einschließlich auf digitalen Plattformen, sowie eine Zunahme der Zahl der Koproduktionen.
- Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen Ländern, die am MEDIA-Programm teilnehmen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Rundfunkanstalten.
- Erweiterung des Publikums für europäische Werke durch lineare und nichtlineare Ausstrahlung, einschließlich auf digitalen Plattformen.
- Verstärkte internationale Zusammenarbeit, einschließlich Kooperationen zwischen europäischen und koreanischen Fachkräften, im Einklang mit dem Anhang zum Protokoll über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea, der sich auf den audiovisuellen Bereich bezieht.
Erwartete Ergebnisse
Die Maßnahme „Fernseh- und Online-Inhalte“ unterstützt Werke (Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme), die für die lineare und nichtlineare Ausstrahlung bestimmt sind, und fördert dabei:
- eine enge Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen Ländern, die am MEDIA-Programm teilnehmen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Rundfunkanstalten;
- einen hohen kreativen/künstlerischen Wert und ein breites grenzüberschreitendes Verwertungspotenzial, mit dem ein Publikum auf europäischer und internationaler Ebene erreicht werden kann;
- innovative Aspekte in Bezug auf die Inhalte und die Finanzierung, die einen klaren Bezug zu den geplanten Vertriebsstrategien aufweisen.
Die Antragstellenden sollten geeignete Strategien vorlegen, um eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Branche zu gewährleisten (insbesondere durch den Einsatz von „Greening“-Beratern, die es ermöglichen, die Umweltauswirkungen von Produktionen und Dreharbeiten zu verringern) sowie um Geschlechtergleichgewicht, Inklusion, Vielfalt und Repräsentativität sicherzustellen.
Folgende Projekte sind nicht förderfähig:
- Live-Aufzeichnungen, Fernsehspiele, Talkshows, Kochsendungen, Magazinsendungen, Fernsehshows, Reality-Shows, Bildungs-, Lehr- und „How-to“-Sendungen;
- Dokumentarfilme zur Förderung des Tourismus, „Making-of“-Filme, Reportagen, Tierreportagen, Nachrichtensendungen und „Doku-Soaps“;
- Projekte, die pornografisches oder rassistisches Material enthalten oder Gewalt verherrlichen;
- Werbefilme;
- institutionelle Produktionen zur Förderung einer bestimmten Organisation oder ihrer Aktivitäten;
- Musikvideos und Videoclips;
- Projekte, die bereits von Eurimages finanziert wurden;
- Produktionen, die ursprünglich als Kinofilme konzipiert waren (z. B. unter Beteiligung mehrerer Kinoverleiher und/oder eines internationalen Vertriebsagenten).
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Serbien (Srbija/Сpбија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen) sein
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Länder: aufgeführte EWR-Länder und mit dem Programm „Kreatives Europa“ assoziierte Länder (Liste der teilnehmenden Länder)
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- ihren Sitz in einem der Länder haben, die uneingeschränkt am Programmteil „MEDIA“ teilnehmen, und direkt oder indirekt, vollständig oder durch eine Mehrheitsbeteiligung, im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder sein. Ist ein Unternehmen börsennotiert und lässt sich die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die es besitzen, nicht gemäß den oben genannten Bedingungen feststellen, so entscheidet der Standort der Börse in einem Land, das uneingeschränkt am MEDIA-Programm teilnimmt, über die Förderfähigkeit
- unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen sein
Zulässig sind Anträge von Einzelantragstellenden (Einzelbegünstigte; verbundene Unternehmen sind bei Bedarf zulässig) sowie Vorschläge, die von einem Konsortium aus mindestens zwei Antragstellenden (Begünstigte; nicht verbundene Unternehmen) eingereicht werden.
Förderte Projekte können auch assoziierte Partner aus Ländern haben, die nicht am MEDIA-Programm teilnehmen; diese dürfen jedoch keine Begünstigten sein. Diese Partner können aus außereuropäischen Ländern stammen, um eine breitere internationale Zusammenarbeit und den Marktzugang zu fördern: Ein Beispiel hierfür ist Korea gemäß der audiovisuellen Vereinbarung im Anhang zum Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea. Etwaige Kosten, die assoziierten Partnern entstehen, können nicht durch den EU-Zuschuss gedeckt werden.
Sonderfälle und Begriffsbestimmungen
Natürliche Personen – Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen – Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Vorschriften zu förderfähigen Ländern gelten nicht für sie.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit – Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen – EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Vereinigungen und Interessenverbände – Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als „alleinige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen.
Unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen – Ein unabhängiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das weder direkt noch indirekt mehrheitlich von einem Anbieter audiovisueller Mediendienste kontrolliert wird, sei es in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse oder in wirtschaftlicher Hinsicht. Eine Mehrheitskontrolle liegt vor, wenn mehr als 25 % des Aktienkapitals eines Produktionsunternehmens von einem einzigen Anbieter audiovisueller Mediendienste gehalten werden (50 %, wenn mehrere Anbieter audiovisueller Mediendienste Anteile oder andere Kontrollmittel an dem Unternehmen besitzen).
Ein audiovisuelles Produktionsunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck und -tätigkeit die audiovisuelle Produktion ist.
Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen aushandeln - Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Förderverträge unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Fördervertrags abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr umfasst, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU – Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, gelten besondere Vorschriften. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/20927 erlassen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische gemeinnützige Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, sowie für alle von ihnen unterhaltenen Einrichtungen (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Ratesvom 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
36 Monate
Zusätzliche Informationen
Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Funding & Tenders“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich zu Informationszwecken).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmenden (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- Teil C – enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den Schlüsselindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und Begleitdokumente (Vorlagen sind aus dem Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- Pauschalbetragsrechner (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- PDF-Datei mit Informationen zu den zu produzierenden Filmen/Werken, die aus der „Creative Europe MEDIA“-Datenbank zu generieren ist
- eine kreative Präsentation des Projekts (mit einer Regieerklärung, einem Booklet, einer grafischen Darstellung, einem Auszug aus dem Drehbuch usw.), einschließlich eines Links zum Trailer/Teaser, falls verfügbar
- eine Produktionsfinanzierungsstruktur (zur Darstellung eines Überblicks über alle bestätigten Finanzierungsquellen zur Deckung des gesamten Produktionsbudgets) (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- bestätigte Finanzierungsquellen und (falls zutreffend) Koproduktionsvertrag(e) (gescannte Kopien aller Belege für die bestätigten Finanzierungsquellen und Koproduktionen, die in derselben Reihenfolge vorzulegen sind, wie sie in der Produktionsfinanzierungsstruktur aufgeführt sind. Bitte beachten Sie die Anweisungen in der Vorlage für die Produktionsfinanzierungsstruktur sowie die Angaben in Abschnitt 6 zu „Förderfähigen Aktivitäten“ weiter unten, um alle Aspekte zu klären, die als bestätigte Finanzierungsquellen gelten können)
- Absichtserklärungen zum Vertrieb (gescannte Absichtserklärungen von Rundfunkanstalten/Vertriebsgesellschaften, die die Produktion nicht finanzieren und daher nicht im Finanzierungsplan enthalten sind)
- Erklärung zur Unabhängigkeit und zum europäischen Eigentumsanteil (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Erklärung zur Sprache der eingereichten Unterlagen (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar).
Die Anträge dürfen maximal 70 Seiten umfassen (Teil B).
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2027-TVONLINECall Document CREA-MEDIA-2027-TVONLINE(812kB)
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