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Call-Eckdaten
Nutzung der Ergebnisse des „Horizon“-Projekts durch Innovationsökosysteme
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-06-02
Termine
Öffnung
20.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 20.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 2.500.000,00 und € 4.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Es besteht nach wie vor eine strukturelle Lücke zwischen den Forschungsergebnissen der Säule III von „Horizont 2020“, der Säule II von „Horizont Europa“ (Horizont) und den Initiativen zur Förderung der Wissensverwertung. Während viele „Horizon“-Projekte mit experimentellen Proof-of-Concepts und Laborvalidierungen enden, setzen die meisten markt- und unternehmensorientierten Fördermechanismen (z. B. Beschleunigung, Investitionen oder vorkommerzielle Auftragsvergabe) in der Regel erst in späteren Phasen an, beispielsweise durch Validierung in relevanten Umgebungen, Prototypenentwicklung oder Demonstration. Infolgedessen sind entscheidende Elemente zur Risikominderung bei Innovationen (z. B. die Identifizierung konkreter Anwendungsfälle, die Validierung von Ergebnissen in realen Umgebungen, die Definition von Kundensegmenten, die Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle oder Strategien zum Schutz geistigen Eigentums) oft noch nicht ausreichend ausgereift, wenn die „Horizon“-Förderung ausläuft. Diese Diskrepanz stört den Innovationsfluss und schränkt die Möglichkeiten vielversprechender Innovationen ein, in die Folgefinanzierung und die Markteinführung überzugehen.
Call-Ziele
Es ist notwendig, einen kontinuierlichen Innovationsprozess zu fördern – von ungenutzten Forschungsergebnissen bis hin zur Umsetzung –, wobei bestehende Strukturen und Aktivitäten zur Unterstützung der Innovationsentwicklung genutzt werden sollten, wie beispielsweise Wissens- und Innovationszentren (KICs), regionale Innovationscluster, europäische Start-up- und Scale-up-Hubs, die bereits durch die aktuellen Instrumente der Säule III von „Horizont Europa“ gefördert werden, oder andere relevante nationale, regionale und transnationale Innovationszentren und -hubs. Ein erfolgreicher kontinuierlicher Innovationsprozess erfordert Unterstützung bei der Wissensverwertung, um die Ergebnisse der Verbundforschung im Rahmen von „Horizont Europa“ mit hohem Innovationspotenzial (sei es technologischer, nicht-technologischer oder sozial-, wissenschafts- und geisteswissenschaftlicher Natur) zu validierten, wirkungsstarken Innovationen weiterzuentwickeln (sowohl aufgrund ihres finanziellen als auch ihres gesellschaftlichen Nutzenpotenzials). Dieser Innovationsprozess sollte durch europäische, nationale und regionale Innovationsökosysteme vorangetrieben werden, die diese Innovationen in die richtigen Programme lenken und öffentliche sowie private Investoren anziehen.
Die Projekte sollten folgende Aktivitäten umfassen:
- Ermittlung und Kartierung vielversprechender Innovationen, Start-ups, KMU und verwertbarer Ergebnisse aus „Horizont 2020“ und „Horizont Europa“ (Horizont) – unabhängig davon, ob diese kürzlich abgeschlossen wurden oder noch laufen – sowie deren systematische Integration in die Innovationspipeline, wobei ein besonderes Augenmerk auf Projekte der Säule II und Ergebnisse mit glaubwürdigem Innovationspotenzial gelegt wird;
- Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis starten, die sich an einzelne „Horizon“-Projekte und/oder Eigentümer von „Horizon“-Ergebnissen innerhalb ihres Themenbereichs richten, um die Validierung und Verwertung ihrer Ergebnisse zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für die Prototypenentwicklung, Erprobung, Demonstration, Pilotierung, Produktvalidierung und Marktreplikation verwertbarer Ergebnisse in (nahezu) betrieblichen Umgebungen verwendet werden;
- ausgewählten Kandidaten – die durch Scouting, Bestandsaufnahmen und wettbewerbsorientierte Ausschreibungen ermittelt wurden – Orientierung bieten und ihnen den Zugang zu Validierungsstandorten unter „realen Bedingungen“ erleichtern, darunter unter anderem Demonstrationsstandorte, Living Labs, Testanlagen oder Industriepartner;
- ausgewählten Kandidaten während der gesamten Verwertung und Validierung ihrer Ergebnisse fachkundige Betreuung und kontinuierliche, maßgeschneiderte Unterstützung bieten, wobei der Schwerpunkt auf Schlüsselaktivitäten wie der Entwicklung von Wertversprechen, der Entwicklung von Geschäftsmodellen, der Kund*innen- oder Nutzer*innenvalidierung, vorläufigen Marktkonsultationen, Strategien zum Schutz geistigen Eigentums und Verwertungsstrategien liegt. Diese Unterstützung soll die Teilnehmenden darauf vorbereiten, erfolgreich an öffentlichen und privaten Programmen, Accelerator-Programmen und Investitionsmöglichkeiten teilzunehmen. Um Doppelungen mit bestehenden Initiativen zu vermeiden, sollten ausgewählte Kandidaten aktiv dazu angeleitet werden, bestehende Innovations-, Bildungs- und Unternehmerplattformen sowie -programme – wie beispielsweise die von Erasmus+, den Europäischen Universitätsallianzen oder den KICs angebotenen – zu nutzen, wo immer dies von Vorteil ist;
- gezielte Schulungen zum Thema Skalierbarkeit anbieten, die Strategien zur Markt- und Investitionsreife, Wege zur vorkommerziellen Auftragsvergabe sowie Instrumente zur Markteinführung umfassen. Darüber hinaus sollte Unterstützung beim Aufbau oder der Stärkung von unternehmerischen Teams rund um vielversprechende „Horizon“-Ergebnisse bereitgestellt werden (z. B. durch die Zusammenführung von Forschern mit erfahrenen Unternehmern oder Intrapreneuren aus dem Innovationsökosystem);
- ausgewählten Kandidaten den Zugang zu und die Orientierung bei potenziellen nachfolgenden EU-Förderinstrumenten (EIC, EIE, regionale Innovationszentren, europäische Start-up- und Scale-up-Hubs, Nachfolger bestehender Programme wie InvestEU und InnovSMEs sowie nationale/regionale Innovationsfonds) erleichtern, um reibungslosere Übergänge durch die Innovationspipeline zu gewährleisten.
Die Vorschläge müssen einen der folgenden Themenbereiche betreffen: A) Landwirtschaft und Ernährungssysteme, B) Sauberer Wandel: Energie und Verkehr, C) Gesundheit, D) Bioökonomie und E) Rohstoffe und fortschrittliche Werkstoffe. In den Vorschlägen muss der Bereich, auf den sie sich beziehen, klar angegeben werden.
Konsortien sollten aus Akteuren bestehen, die im Innovationsökosystem als Wissensvermittler fungieren – wie beispielsweise Technologietransferstellen, von der EU geförderte Innovationsökosysteme, bestehende Innovationsplattformen, Gründerzentren, Cluster und Initiativen zur Förderung des Unternehmertums –, die am besten in der Lage sind, Horizon-Projektkonsortien und Eigentümer verwertbarer Horizon-Ergebnisse mit Acceleratoren, Investoren, Kommunen, Regionen, Clustern, innovativen öffentlichen und privaten Auftraggebern, Living Labs und missionsorientierten Innovationsplattformen zu vernetzen.
Die Vorschläge müssen finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) vorsehen, um wettbewerbsorientierte Ausschreibungen zur Validierung und Verwertung von „Horizon“-Ergebnissen zu starten. Da der Hauptzweck der Maßnahme darin besteht, Risiken von Innovationen durch Validierung und Verwertung zu mindern, sollten mindestens 60 % des beantragten Gesamtbeitrags der EU – innerhalb jedes Themenbereichs – für diesen Zweck bereitgestellt werden. FSTP-Fördermittel sollten ausschließlich zur Unterstützung von Forschungsergebnissen aus Projekten gewährt werden, die im Rahmen von „Horizont 2020“, Säule III, und „Horizont Europa“, Säule II, finanziert wurden, und/oder an die Eigentümer von Forschungsergebnissen aus diesen Projekten. Die Begünstigten sollten das Verfahren zur Auswahl innovativer Ergebnisse im Rahmen offener Ausschreibungen festlegen. Sie legen zudem das Verfahren fest, das zur Auswahl einer Gruppe von Gutachtern führt, die die im Rahmen der offenen Ausschreibungen eingegangenen Anträge bewerten.
Die Vorschläge sollten einen geschlechtersensiblen Ansatz aufweisen, der die strukturellen, kulturellen und institutionellen Hindernisse, mit denen innovative Frauen und Unternehmerinnen im gesamten Innovationsökosystem konfrontiert sind, ausdrücklich berücksichtigt und angeht.
Die Vorschläge sollten Synergien nutzen und Überschneidungen mit relevanten laufenden Projekten vermeiden, z. B. solchen, die im Rahmen der Themen HORIZON-BRIDGING-2027-01-03, HORIZON-BRIDGING-2027-01-05 und HORIZON-CL4-2026-01-MAT-PROD-48.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Träger von „Horizon“-Projektergebnissen, die besser darauf vorbereitet sind, ihre Produkte, Verfahren und Lösungen auf den Markt zu bringen – mit klareren Wertversprechen, validierten Anwendungsfällen und glaubwürdigen Kommerzialisierungswegen;
- verstärkte Verbindungen zwischen Forschungsergebnissen, den Instrumenten von „Horizont Europa“ und öffentlichen/privaten Wissensvermittlern fördern einen kohärenteren und bedarfsorientierteren Innovationsprozess;
- Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus Forschung, Bildung und Innovation (Wissensdreieck) gewährleistet eine effektivere Nutzung wirkungsvoller Forschungsergebnisse und eine stärkere Ausrichtung auf gesellschaftliche und industrielle Bedürfnisse.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 45 Seiten.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder die Vergabe einer Exklusivlizenz für Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die Begünstigten können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte darf ausschließlich in Form von Zuschüssen erfolgen. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 150 000 EUR. Diese Ausnahmeregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die von Dritten (KMU) durchzuführenden Maßnahmen zur Erreichung des erwarteten Ergebnisses – der Einführung von Geschäftsmodellen und Systemansätzen – kostenintensive Technologien zur Verarbeitung von Textil-zu-Textil-Recyclingmaterialien beinhalten werden.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß der Entscheidung vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025).
Die Begünstigten müssen Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte darf ausschließlich in Form von Zuschüssen erfolgen. Unter Berücksichtigung des Ziels, die Prototypenentwicklung sowie die Validierung und Demonstration von Technologien in relevanten Umgebungen zu fördern, beträgt der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, 150 000 EUR.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens an einen Antrag mit der höchsten Rangfolge in jedem Bereich (A, B, C, D und E), sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen. In den Vorschlägen muss der Bereich, für den sie eingereicht werden, eindeutig angegeben werden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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