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Call-Eckdaten
Auswirkungen von Licht- und Lärmbelastung auf die biologische Vielfalt
Förderprogramm | Horizont Europa - Cluster 6 - Ziel 1: Biodiversität und Ökosystemleistungen | |
Call Nummer | HORIZON-CL6-2023-BIODIV-01-2 | |
Termine | Öffnung 22.12.2022 | Deadline 28.03.2023 17:00 |
Förderquote | 100% | |
Budget des Calls | € 7.000.000,00 | |
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt | € 3.500.000,00 | |
Link zum Call | ec.europa.eu | |
Link zur Einreichung | ec.europa.eu |
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung | Es ist notwendig, die Gesamtauswirkungen dieser neu auftretenden Verschmutzungsquellen auf die biologische Vielfalt besser zu verstehen, insbesondere wie der Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen beeinträchtigt wird, welche Mechanismen im Spiel sind und wie nachteilige Auswirkungen überwacht und gemildert werden können. |
Call-Ziele | Lichtverschmutzung ist die Beeinträchtigung der natürlichen Lichtverhältnisse durch künstliches Licht in der Nacht. Sie hat rapide zugenommen, wobei sich die Beleuchtungsstärke in den Industrieländern in den letzten 50 Jahren verzehnfacht hat. Von 2012 bis 2016 wuchs die künstlich beleuchtete Außenfläche der Erde um 2,2 % pro Jahr. Künstliches Licht in der Nacht ist ein starker Umweltstressfaktor, der die biologischen Rhythmen von Lebewesen (Fauna und Flora) verändert, Artenzusammensetzungen (z. B. Fische in Häfen) verändert und Ökosysteme insgesamt verändert. Es besteht ein breiter wissenschaftlicher Konsens darüber, dass sie eine Gefahr für die biologische Vielfalt darstellt, was in den letzten Jahren zu wachsender Besorgnis geführt hat. Es ist bekannt, dass die Lichtverschmutzung zu einer Fragmentierung der Lebensräume führt und die Physiologie und das Verhalten der Fauna beeinträchtigt. Sie wird insbesondere als ein wichtiger Faktor für das allmähliche Verschwinden von Insekten- und Vogelpopulationen weltweit angesehen. Die Auswirkungen scheinen sich mit dem Einsatz von LEDs (Light-Emitting Diodes) auch außerhalb von Städten zu verstärken. Ein weiterer Bereich der Lichtverschmutzung ist die horizontal polarisierte Lichtreflexion bestimmter künstlicher Oberflächen (z. B. Straßen und photovoltaische Solarpaneele), die eine erhebliche Bedrohung für polarotaktische Insekten darstellt, die auf der Suche nach Gewässern in die Falle gehen. Lärm ist ein Umweltfaktor, dem ebenfalls zunehmende Aufmerksamkeit zuteil wird. Laut IPBES werden die Auswirkungen von Lärm auf die Natur zunehmend beobachtet. Die Ausbreitung der menschlichen Bevölkerung, die Verkehrsnetze und der Abbau von Bodenschätzen haben je nach Hörvermögen und Wellenlänge des Lärms unterschiedliche Auswirkungen auf die Arten. Unterwasserlärm, der nicht nur von der Schifffahrt, sondern auch von Rammen, Sonaren, seismischen Tests oder Windkraftanlagen ausgeht, ist eine erhebliche Belastung für die Meere. Lärm kann für Meeresorganismen besonders problematisch sein. So hat sich gezeigt, dass er das Verhalten und die Physiologie wirbelloser Tiere verändern kann, und es wird vermutet, dass er das Infektionsrisiko erhöht und das Laichverhalten der betroffenen Arten verändert. Es besteht beispielsweise der Verdacht, dass er das Infektionsrisiko und das Laichverhalten der betroffenen Arten erhöht. Auch die Auswirkungen der Lärmbelästigung auf die Ökosysteme werden immer deutlicher, wie z. B. der Rückgang von Singvögeln in Städten. Die EU-Policy Dokumente tragen der Notwendigkeit, die biologische Vielfalt vor allem vor Licht und Lärm zu schützen, in begrenztem Umfang Rechnung:
Die Licht- und Lärmverschmutzung im Allgemeinen wird in einer Reihe von EU-Verordnungen und Richtlinien behandelt: die Umgebungslärmrichtlinie, die Richtlinie über Außenlärm, die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG). Die Verringerung der Lärmbelastung gehört zu den Zielen des EU-Aktionsplans: "Auf dem Weg zur Nullverschmutzung von Luft, Wasser und Boden". Lärm und Licht werden in der Verordnung (EU) 2020/852 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen als Schadstoffe definiert ("Schadstoff" ist ein Stoff, eine Erschütterung, Wärme, Lärm, Licht oder eine andere Verunreinigung in der Luft, im Wasser oder im Boden, der/die schädlich für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sein kann, der/die zu Schäden an materiellen Gütern führen kann oder der/die Annehmlichkeiten und andere legitime Nutzungen der Umwelt beeinträchtigen oder stören kann). Die Licht- und Lärmbelastung gehört zu den sechs vorrangigen thematischen Zielen des 8. Umweltaktionsprogramms bis 2030 ("Verfolgung der Nullverschmutzung, auch in Bezug auf schädliche Chemikalien, um eine giftfreie Umwelt zu erreichen, auch in Bezug auf Luft, Wasser, Boden sowie Licht- und Lärmbelastung, und Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen, Tieren und Ökosystemen vor umweltbezogenen Risiken und negativen Auswirkungen"). Zielgruppen für dieses Thema sind vor allem Regulierungsbehörden, die Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Entscheidungsträger. Erfolgreiche Einreichungen sollten:
Die Einreichungen sollten sich auf Bereich A: terrestrische biologische Vielfalt und Ökosysteme oder Bereich B: aquatische (einschließlich marine) biologische Vielfalt und Ökosysteme beziehen. Der Bereich (A oder B) sollte auf dem Antrag deutlich angegeben werden. Für den Bereich B wird eine Zusammenarbeit mit Projekten erwartet, die im Rahmen der Mission "Wiederherstellung unserer Ozeane und Gewässer" unterstützt werden. Von erfolgreichen Einreichungen im Bereich B wird erwartet, dass sie den europäischen Beitrag zur UN-Dekade "Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung" (2021-2030) stärken. In den Einreichungen sollten die erforderlichen Mittel für Kooperations- und Vernetzungsaktivitäten vorgesehen werden. Die Zusammenarbeit mit der europäischen Partnerschaft für biologische Vielfalt Biodiversa+ sollte bei Bedarf geprüft werden. Dieses Thema sollte den effektiven Beitrag der SSH-Disziplinen beinhalten. Partizipative Ansätze, wie z. B. Bürgerwissenschaft, könnten geeignete Forschungsmethoden für diese Aktion sein. Die internationale Zusammenarbeit wird gefördert. weiterlesen |
Erwartete Ergebnisse | Im Einklang mit dem Europäischen Green Deal und insbesondere mit den Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 werden die Projekte dazu beitragen, die direkten Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt sowohl in terrestrischen als auch in aquatischen Lebensräumen zu verstehen und zu bekämpfen. Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder | EU Mitgliedsstaaten, Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom) |
förderfähige Einrichtungen | Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ) |
verpflichtende Partnerschaft | Ja |
Projektpartnerschaft | Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, sind zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigt, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit. Besondere Fälle:
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weitere Förderkriterien | Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden die Zuschüsse für die Anträge nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge gewährt, sondern auch für mindestens ein Projekt im Bereich A (terrestrische biologische Vielfalt und Ökosysteme), das den höchsten Rang einnimmt, und ein Projekt im Bereich B (aquatische (einschließlich marine) biologische Vielfalt und Ökosysteme), das den höchsten Rang einnimmt, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen. In den Einreichungen ist der Bereich, für den sie eingereicht werden, eindeutig anzugeben. |
Zusatzinformationen
Themen |
Biodiversität & Umwelt, Klima & Klimawandel, Luftqualität, Wassermanagement & -qualität, Bodenqualität, Fischerei, Ernährung, Land- & Forstwirtschaft |
Relevanz für EU-Makroregion | EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum |
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs) |
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Zusätzliche Informationen | Alle Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals "Funders & Tenders" eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich "Search Funding & Tenders"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich. Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Begleitdokumente enthalten, z. B. einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen usw. Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden. Für einen vollständigen Antrag (Teil B) sind 45 Seiten vorgeschrieben. |
Call-Dokumente | HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 6, Destination 1 (kB) |
Kontakt | National Contact Points for Horizon Europe Website |
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