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Call-Eckdaten
Unterstützung für einfache Programme - Qualitätsprogramme der Union
Förderprogramm | Absatzförderung von Agrarerzeugnissen | |
Call Nummer | AGRIP-SIMPLE-2023-IM-EU-QS | |
Termine | Öffnung 02.02.2023 | Deadline 20.04.2023 17:00 |
Förderquote | 70-90% | |
Budget des Calls | € 7.000.000,00 | |
Link zum Call | ec.europa.eu | |
Link zur Einreichung | ec.europa.eu |
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung | Informations- und Absatzförderungsprogramme, die darauf abzielen, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung von Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu erhöhen. |
Call-Ziele | Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union zu erhöhen, und zwar
Informations- und Absatzförderungsprogramme für die Qualitätsregelungen der Union sollten im Binnenmarkt einen hohen Stellenwert einnehmen, da diese Regelungen den Verbrauchern Garantien für die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses oder des angewandten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schaffen und ihre Absatzmöglichkeiten verbessern. Eines der erwarteten Ergebnisse ist die Steigerung des Bekanntheitsgrads des mit den EU-Qualitätsregelungen verbundenen Logos bei den europäischen Verbrauchern und eine bessere Kenntnis der Informationen, die die Qualitätsregelungen liefern sollen. Laut Eurobarometer 52010 erkennen nur 16 % der europäischen Verbraucher die Logos von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 22 % erkennen eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und 16 % erkennen eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), d.h. die wichtigsten Qualitätsregelungen der Union. weiterlesen |
Erwartete Effekte und Auswirkungen | Die erwartete Wirkung besteht letztlich darin, den Bekanntheitsgrad der EU-Qualitätsregelung zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Erzeugnissen, die im Rahmen einer EU-Qualitätsregelung registriert sind, zu steigern, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und ihren Marktanteil zu vergrößern. |
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder | EU Mitgliedsstaaten, Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) |
förderfähige Einrichtungen | Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ) |
verpflichtende Partnerschaft | Nein |
Projektpartnerschaft | Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis oder den geförderten Sektor erfüllen müssen. EU-Handels- oder Branchenverbände, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von dieser Aufforderung ausgeschlossen. Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass es besondere Umstände gibt, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(e) oder den betreffenden Sektor zu betrachten. Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen am Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 13). Sonderfälle:
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weitere Förderkriterien | Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Förderung ein und desselben Erzeugnisses oder Systems auf ein und demselben geografischen Markt nur zweimal hintereinander Mittel aus dem AGRIP-Programm erhalten. Vorschläge, die auf den Binnenmarkt abzielen, müssen umgesetzt werden:
es sei denn, sie betreffen EU-Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 oder vermitteln eine Botschaft über angemessene Ernährungspraktiken. |
Zusatzinformationen
Themen |
Arbeitsmarkt/Beschäftigung, KMU & Unternehmertum, Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, Bodenqualität, Fischerei, Ernährung, Land- & Forstwirtschaft |
Relevanz für EU-Makroregion | EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum |
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs) |
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Projektlaufzeit | 12-36 Monate |
Zusätzliche Informationen | Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich. Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information). Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B ohne Anhänge) begrenzt. Alle visuellen Informationen und Werbematerialien müssen einen Verweis auf die nationalen lebensmittelbasierten Ernährungsrichtlinien (FBDG) des/der Zielmitgliedstaates/en für das/die beworbene/n Produkt/e enthalten. Die Kosten werden zu dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Finanzierungssatz erstattet:
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Call-Dokumente | AGRIP Simple Call Document 2023- EN (1046kB) |
Kontakt | European Research Executive Agency Website |
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