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Call-Eckdaten
Unterstützung für einfache Programme, die auf China (einschließlich Hongkong und Macao), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Südasien ausgerichtet sind
Förderprogramm | Absatzförderung von Agrarerzeugnissen | |
Call Nummer | AGRIP-SIMPLE-2023-TC-ASIA | |
Termine | Öffnung 02.02.2023 | Deadline 20.04.2023 17:00 |
Förderquote | 70-90% | |
Budget des Calls | € 16.300.000,00 | |
Link zum Call | ec.europa.eu | |
Link zur Einreichung | ec.europa.eu |
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung | Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder ausgerichtet sind: China (einschließlich Hongkong und Macao), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Südasien. |
Call-Ziele | Die Informations- und Absatzförderungsprogramme richten sich an ein oder mehrere Länder, die unter dem entsprechenden Thema aufgeführt sind. Die Ziele dieser Programme müssen mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 2 und den Zielen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 übereinstimmen, wobei insbesondere die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union, vor allem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Authentizität, Etikettierung, Ernährungs- und Gesundheitsaspekte, Tierschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit (einschließlich klimatischer Vorteile wie die Verringerung der Treibhausgasemissionen und/oder die Erhöhung des Kohlenstoffabbaus) sowie die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, vor allem in Bezug auf ihre Qualität, ihren Geschmack, ihre Vielfalt oder ihre Traditionen, hervorgehoben werden. |
Erwartete Effekte und Auswirkungen | Die erwartete Wirkung besteht letztlich darin, die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Agrar- und Ernährungserzeugnissen der Union zu steigern, ihr Profil zu schärfen und ihren Marktanteil in diesen Zielländern zu erhöhen. |
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder | EU Mitgliedsstaaten, Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) |
förderfähige Einrichtungen | Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ) |
verpflichtende Partnerschaft | Nein |
Projektpartnerschaft | Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis oder den geförderten Sektor erfüllen müssen. EU-Handels- oder Branchenverbände, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von dieser Aufforderung ausgeschlossen. Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass es besondere Umstände gibt, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(e) oder den betreffenden Sektor zu betrachten. Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen am Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 13). Sonderfälle:
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weitere Förderkriterien | Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Förderung ein und desselben Erzeugnisses oder Systems auf ein und demselben geografischen Markt nur zweimal hintereinander Mittel aus dem AGRIP-Programm erhalten. Vorschläge, die auf den Binnenmarkt abzielen, müssen umgesetzt werden:
es sei denn, sie betreffen EU-Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 oder vermitteln eine Botschaft über angemessene Ernährungspraktiken. |
Zusatzinformationen
Themen |
Arbeitsmarkt/Beschäftigung, KMU & Unternehmertum, Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, Bodenqualität, Fischerei, Ernährung, Land- & Forstwirtschaft |
Relevanz für EU-Makroregion | EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum |
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs) |
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Projektlaufzeit | 12-36 Monate |
Zusätzliche Informationen | Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich. Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information). Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B ohne Anhänge) begrenzt. Die Kosten werden zu dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Finanzierungssatz erstattet:
Programme, die auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gemäß der UN-Liste unter https://www.un.org/development/desa/dpad/wp-content/uploads/sites/45/publication/ldc_list.pdf abzielen, sollten mit den Entwicklungszielen der EU in Einklang stehen. Die Antragsteller werden gebeten, eine eigene Bewertung vorzulegen, in der sie erklären, warum das vorgeschlagene Förderprogramm die entwicklungspolitischen Ziele der EU in dem am wenigsten entwickelten Land, auf das das Förderprogramm abzielt, nicht beeinträchtigen wird. Diese Bewertung wird im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Relevanz" geprüft. |
Call-Dokumente | AGRIP Simple Call Document 2023- EN (1046kB) |
Kontakt | European Research Executive Agency Website |
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