Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Offenes Thema: Innovative Lösungen für die nachhaltige und zirkuläre Transformation von KMU
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-01-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (CEAP), dem Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der EU-Industriestrategie wird ein erfolgreicher Vorschlag zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels in Bezug auf innovative kreislauffähige und biobasierte Materialien, Produkte, Prozesse und Wertschöpfungsketten sowie auf innovative Geschäfts- und Verwaltungsmodelle zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Ressourcenverbrauchs beitragen.
Call-Ziele
Im Rahmen dieses offenen Themas sollten sich die Vorschläge mit allgemeinen, aber auch mit neuen, bevorstehenden oder unvorhergesehenen Herausforderungen für den grünen Wandel von KMU durch innovative, disruptive und nachhaltige Lösungen befassen. Die Vorschläge sollten die Haupthindernisse für die nachhaltige und kreislauforientierte Umstellung von KMU ermitteln und analysieren sowie innovative Lösungen entwickeln und demonstrieren. Wenn sie sich auf einige der Themen beziehen, die von den Horizont-Europa-Aufforderungen "Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie" 2021-2022 oder 2023-2024 abgedeckt werden, sollten die Vorschläge überzeugend erklären, wie sie darauf aufbauen und sich nicht überschneiden.
Bei den Lösungen kann es sich um innovative Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder auch Pläne und Vereinbarungen handeln. Diese Lösungen können folgende Beispiele umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt: neue Geschäftsmodelle (z. B. regenerativ), kollaborative Governance- und Organisationskonzepte, Entwicklung maßgeschneiderter Umgestaltungspläne, Ermittlung, Entwicklung und Kommunikation aussagekräftiger Messgrößen und Indikatoren, Umweltmanagement- und Berichterstattungsinstrumente oder andere. Die Vorschläge können auch den Einsatz digitaler Lösungen beinhalten, z. B. digitale Produktpässe (DPP), künstliche Intelligenz (KI) oder digitale Assistenten, die durch generative künstliche Intelligenz ermöglicht werden. Die Vorschläge sollten die erforderlichen Qualifikationen analysieren und Maßnahmen zur Entwicklung von Qualifikationen für derzeitige und künftige Mitarbeiter*innen der KMU vorsehen.
weiterlesen
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten die Durchführbarkeit (z. B. in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht), die Umweltverträglichkeit und den Nutzen sowie die Übertragbarkeit der entwickelten und demonstrierten Lösungen nachweisen, insbesondere im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels, die biologische Vielfalt oder die Umweltsanierung im Zusammenhang mit der nachhaltigen und zirkulären Transformation von KMU. Die Demonstration der innovativen Lösungen sollte in einem groß angelegten betrieblichen Umfeld unter starker Beteiligung von KMU erfolgen. Der erste Einsatz der Lösungen und die Validierung ihres Nutzens können auf territorialer, sektoraler oder wertkettenbezogener Ebene demonstriert werden. Dennoch sollte die Lösung übertragbar sein, und der Vorschlag sollte die effektive Replikation in anderen Kontexten beinhalten.
Erfolgreiche Vorschläge sollten auf die Anforderungen der EU-Politik für die grüne Transformation von KMU eingehen, gegebenenfalls auch auf nationale oder regionale Strategien, und die Anforderungen von Geschäftspartnern als Kund*innen berücksichtigen, um ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu fördern. Vorgeschlagene Lösungen sollten konkret und benutzerfreundlich sein, um den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern. Dazu gehören verabschiedete und geplante Rechtsvorschriften wie die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), die Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (ESPR), die Richtlinie über umweltgerechte Angaben, das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die EU-Taxonomie, die Normen für die besten verfügbaren Techniken und technologische Entwicklungen wie der digitale Produktpass (DPP). Die Vorschläge sollten auch die Entwicklung politischer Empfehlungen beinhalten, die die weit verbreitete Annahme der validierten Lösung und die Nutzung neuer Erkenntnisse bei der Entwicklung und Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen unterstützen.
Ein erfolgreicher Vorschlag sollte auf den öffentlich zugänglichen Errungenschaften und Erkenntnissen verwandter früherer nationaler oder EU-finanzierter Projekte aufbauen und mit bestehenden öffentlichen Organisationen zusammenarbeiten, z. B. dem Enterprise Europe Network, dem Innovation Centre for Industrial Transformation and Emissions (INCITE) oder der EU-Initiative Pakt für Kompetenzen. Es wird erwartet, dass KMU oder KMU-Verbände an den Konsortien beteiligt sind, um die Anwendbarkeit und Verbreitung der Ergebnisse zu gewährleisten. Die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen, kleinen Initiativen und geeigneten Industrieunternehmen oder Industrieverbänden ist erwünscht.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Die KMU sind in der Lage, die wichtigsten Hindernisse und Herausforderungen des grünen Wandels zu überwinden und die Anforderungen der einschlägigen EU-Politik zur Eindämmung des Klimawandels, zur Verringerung der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden, zum Schutz, zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung von Ökosystemleistungen oder zur Verringerung der Umweltzerstörung umzusetzen;
- deutlich mehr KMU nachhaltige Geschäfts- und Managementpraktiken anwenden, ihre Umweltleistung verbessert haben und innovative zirkuläre und biobasierte Materialien, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen anbieten, die die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Ressourcenunabhängigkeit verbessern;
- nachhaltige, kreislauforientierte Geschäftspraktiken aufgegriffen und verbreitet werden.
weiterlesen
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-8 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren