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Call-Eckdaten
Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme gegenüber Risiken der Lebensmittelsicherheit durch den Einsatz technologischer Lösungen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-03-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der erfolgreiche Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten des Europäischen Green Deal und der Strategie "Vom Erzeugenden zum Verbrauchenden" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem. Dieses Thema steht auch im Einklang mit den allgemeinen Herausforderungen, die im aktualisierten Bericht "Food 2030 pathways for action 2.0" hervorgehoben werden, insbesondere im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheitssysteme der Zukunft; dieser Bericht wurde im Dezember 2023 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten zu allen folgenden Aspekten beitragen:
- In den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelbetrug wurden große Anstrengungen in Projekte des Europäischen Rahmenprogramms investiert, um Wissen und potenzielle Anwendungen zu schaffen. Die Vorschläge sollten dazu beitragen, das vorhandene Wissen und die technologischen Ergebnisse in diesen Bereichen weiterzuentwickeln, um höhere TRLs zu erreichen, die auf die Bedürfnisse der Nutzer*innen abgestimmt sind, und die möglichen Auswirkungen auf die Kosten für die Verbraucher*innen abzuschätzen;
- Unterstützung von Innovationen zur Förderung von Fortschritten im Lebensmittelsystem durch die Umsetzung digitaler und technologischer Lösungen mit hohem TRL-Wert, die bestehende Lücken in der Lebensmittelsicherheit und/oder im Lebensmittelbetrug schließen. Die Vorschläge sollten innovative, marktnahe Lösungen entwickeln und umsetzen. Dies sollte auf der Grundlage einer anfänglichen Analyse der Bedürfnisse der Lebensmittelkette und der technologischen Lücken im Bereich der Lebensmittelsicherheit (einschließlich klimabezogener Risiken, falls zutreffend) und/oder des Lebensmittelbetrugs erfolgen, die den folgenden Entscheidungsprozess rechtfertigt. Bei der Auswahl der Technologien für Lebensmittelsicherheit und/oder Lebensmittelbetrug sollten die innovativsten sauberen Technologien in Szenarien mit gleichen Bedingungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bevorzugt werden. Der Verwertungsplan sollte vorläufige Pläne für die Kommerzialisierung und den Einsatz (Durchführbarkeitsstudie, Geschäftsplan) enthalten, in denen die möglichen Finanzierungsquellen angegeben sind;
- Ermittlung bestehender Vorschriften und Empfehlungen dazu, für welche Technologien Sandkästen genutzt werden könnten, um die künftige Kommerzialisierung zu fördern;
Die Aktivitäten sollen bis zum Ende des Projekts TRL 8 erreichen. In den Vorschlägen sollte der TRL-Ausgangspunkt für jede beteiligte Technologie und der Plan zum Erreichen eines höheren TRL klar definiert werden.
Die Antragstellenden sollten sich um Komplementarität bemühen und die Ergebnisse früherer und laufender Forschungs- und Innovationsprojekte (einschließlich Projekte zum selben Thema) in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und/oder Lebensmittelbetrug nutzen (z. B. HORIZON-CL6-2023-FARM2FORK-01-12, HORIZON-CL6-2024-FARM2FORK-01-3, HORIZON-CL6-2024-FARM2FORK-01-4 und andere). Daher sollten die Vorschläge eine spezielle Aufgabe, angemessene Ressourcen und einen Plan für die Zusammenarbeit mit anderen laufenden Projekten zu diesem Thema enthalten. Im Falle bereits abgeschlossener Projekte werden die Antragstellenden festlegen, wie sie am besten die Beteiligten an solchen Projekten einbinden können und welche Kooperationsvereinbarungen (auch in Bezug auf Technologietransfer und geistiges Eigentum) erforderlich sind.
Staatliche Behörden und Regulierungsbehörden für Lebensmittelsicherheit (z. B. die EFSA) sollten zusammen mit anderen Interessengruppen (Start-ups, KMU, Investor*innen usw.) einbezogen werden. Für dieses Thema gilt der Multi-Akteurs-Ansatz.
Die Vorschläge sollten gegebenenfalls die von europäischen Forschungsinfrastrukturen wie METROFOOD-RI (Infrastruktur zur Förderung der Metrologie im Lebensmittel- und Ernährungsbereich) oder anderen einschlägigen Forschungsinfrastrukturen angebotenen Dienste berücksichtigen.
Vorschläge werden auch ermutigt, Bürger*innen und gesellschaftliches Engagement in ihre Aktivitäten einzubeziehen, um technologische Ergebnisse zu erzielen, die besser auf die Bedürfnisse der Verbraucher*innen abgestimmt sind.
Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen, wird die internationale Zusammenarbeit gefördert.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
- Ein neues Maß an Ehrgeiz und Kreativität wird umgesetzt, um die Schaffung von Innovationen in Angriff zu nehmen und die Einführung von Lösungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und/oder des Lebensmittelbetrugs zu verbessern, indem vorhandenes Wissen, verfügbare Technologien (wie molekulare Methoden, genomische Strategien, Photonik, Biotechnologie usw.) und die Ergebnisse von Projekten der europäischen Rahmenprogramme genutzt werden. Die solide Wissensbasis der EU wird in marktfähige Ergebnisse umgesetzt, um das "Innovationsparadoxon" (d. h. die Tatsache, dass sich Wissen nicht immer in marktfähige Produkte und Dienstleistungen umsetzen lässt) zu überwinden;
- Die Lebensmittelsysteme werden durch den Einsatz und die Nutzung des verfügbaren Wissens und der Technologien widerstandsfähiger gegen Risiken der Lebensmittelsicherheit;
- Die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelkette und der Lebensmittelsysteme wird gesteigert, indem marktnahe Anwendungen geschaffen werden, die den Akteur*innen der Lebensmittelsysteme (d. h. der Landwirtschaft, den Lieferanten von Rohstoffen und Zutaten, der Lebensmittelindustrie usw.) zugute kommen und Lösungen miteinander verbinden;
- verstärkte Komplementarität und Ergebnisübernahme im Bereich der Lebensmittelsicherheit und/oder des Lebensmittelbetrugs mit früheren und bestehenden Projekten der europäischen Rahmenprogramme sowie Synergien mit Programmen und damit verbundenen Projektergebnissen des Europäischen Forschungsrats (ERC) und des Europäischen Innovationsrats (EIC);
- Beitrag zu den EU-Klimamaßnahmen: Einsatz sauberer Technologien in der Lebensmittelindustrie, um die Effizienz der Lebensmittelherstellung zu steigern und den CO2-Fußabdruck zu verringern.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 8 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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