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Call-Eckdaten
Auftretende und künftige Risiken für die Pflanzengesundheit
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-01-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Erfolgreiche Vorschläge werden die erwarteten Auswirkungen des Ziels erreichen, indem sie die Agrar- und Ernährungssysteme in die Lage versetzen, die strategische Autonomie der EU durch die Förderung der Ernährungssicherheit und der langfristigen Nachhaltigkeit mit multidisziplinären Ansätzen, einschließlich One Health, zu stärken. Außerdem werden sie Landwirt*innen und wichtige Akteur*innen des Agrarsektors in die Lage versetzen, nachhaltige, effiziente, rentable und kreislauforientierte Landwirtschaftssysteme mit geringen Treibhausgasemissionen zu betreiben, die zu Klimaneutralität und Widerstandsfähigkeit beitragen.
Call-Ziele
Die Pflanzengesundheit ist von entscheidender Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, die Ökosysteme, die Ökosystemleistungen und die biologische Vielfalt auf globaler Ebene. Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für die Pflanzengesundheit spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz der EU vor der Einschleppung neuer Pflanzenschädlinge und bei der wirksameren Bekämpfung bestehender Pflanzenschädlinge. Die Erhaltung gesunder Kulturpflanzen wird durch Faktoren wie Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt, Globalisierung und internationalen Handel, die die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten beschleunigen, immer schwieriger. Diese Bedrohungen können Nutzpflanzen, einheimische Pflanzen und die Umwelt schwer schädigen und gefährden so die landwirtschaftliche Nachhaltigkeit, die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit.
Um diese Probleme anzugehen, sollten die Vorschläge auf einen oder mehrere neue oder neu auftretende Pflanzenschädlinge (regulierte, nicht regulierte, eingeführte oder einheimische) abzielen, die erhebliche sozioökonomische und/oder ökologische Auswirkungen auf die Land- und/oder Forstwirtschaft in der EU und/oder den assoziierten Ländern haben oder haben könnten, sowie auf die Auswirkungen auf den Handel und die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich Boden und Wasser, unter Berücksichtigung einer möglichen Verschärfung durch den Klimawandel. In den Anwendungsbereich dieses Themas fallen Schädlinge, die eine veränderte und höhere Wahrscheinlichkeit des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung in einem neuen Gebiet aufweisen, was das Ergebnis von Veränderungen in ihrer Biologie oder von Veränderungen in der land- oder forstwirtschaftlichen Schädlingsbekämpfungspraxis oder einer schnellen Ausbreitung in neuen Gebieten sein könnte.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- das Verständnis der Biologie von Schädlingen, der Einschleppungswege, der Interaktion mit Kulturpflanzen-Boden-Ökosystemen (falls zutreffend) und der Ausbreitungsmechanismen verbessern, insbesondere unter Berücksichtigung der Herausforderungen durch den Klimawandel, die Krise der biologischen Vielfalt, die Landnutzung und die Globalisierung, und dadurch Unsicherheiten und Datenmangel bei der Risikobewertung von Schädlingen verringern;
- Entwicklung schneller und kosteneffizienter Instrumente und Methoden zur Verhinderung des Eindringens, der Ausbreitung und der Etablierung von Schädlingen; dazu gehören Früherkennung, Überwachung, Behandlung und (Bio-)Bekämpfungsmaßnahmen (einschließlich innovativer agrarökologischer Praktiken) im Einklang mit einem nachhaltigen und integrierten Schädlingsmanagement;
- Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Ansiedlung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen auf Landwirt*innen und/oder Waldbesitzer*innen und Entwicklung von Strategien zur wirksamen Abmilderung dieser Auswirkungen;
- Beitrag zur Identifizierung resistenter und/oder toleranter Merkmale und Erforschung agrarökologischer Prozesse als Instrumente zur Schädlingsbekämpfung, um die Widerstandsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit des Sektors zu verbessern;
- Förderung eines ganzheitlichen Verständnisses und Managements von Pflanzenschädlingen im Sinne eines One-Health-Ansatzes, der die Zusammenhänge zwischen Menschen, Tieren, Pflanzen und ihrer gemeinsamen Umwelt anerkennt.
Die internationale Zusammenarbeit mit Ländern, die von denselben Schädlingen betroffen oder bedroht sind, wird nachdrücklich gefördert.
Die Vorschläge müssen den "Multi-Akteurs-Ansatz" verfolgen und eine Reihe von Akteur*innen einbeziehen, um sicherzustellen, dass Wissen und Bedürfnisse aus verschiedenen Bereichen wie Forschung, Pflanzenschutzdienste, Land-/Forstwirtschaft, Beratungsdienste und Industrie zusammengeführt werden.
Die Ergebnisse sollten verschiedenen landwirtschaftlichen Systemen/Ansätzen zugute kommen, einschließlich des konventionellen und des ökologischen Landbaus.
Die Vorschläge können finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) vorsehen, z. B. für die Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Instrumenten und Methoden für Früherkennung, Überwachung, Behandlung und (Bio-)Kontrollmaßnahmen. Maximal 10 % der EU-Mittel sollten für diesen Zweck bereitgestellt werden. Die Konsortien müssen das Auswahlverfahren für die Organisationen festlegen, denen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.
Die Vorschläge sollten gegebenenfalls die von europäischen Forschungsinfrastrukturen und akkreditierten Laboratorien angebotenen Dienste berücksichtigen.
Die Vorschläge sollten die Kohärenz und Komplementarität mit laufenden einschlägigen Horizont-Europa-Projekten gewährleisten und die vorhandenen einschlägigen Forschungsergebnisse und -instrumente nutzen, einschließlich derer, die im Rahmen früherer Forschungsprojekte entwickelt wurden.
Die Vorschläge sollten eine spezielle Aufgabe im Arbeitsplan und angemessene Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich finanzierten Projekten vorsehen.
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Erwartete Ergebnisse
Erfolgreiche Vorschläge sollten zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie zu den Zielen des Europäischen Green Deal für widerstandsfähige und nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme, zur EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und zur Unterstützung der Verordnung 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen beitragen.
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Das Verständnis der Triebkräfte für das Auftreten von Pflanzenschädlingen, einschließlich des Einflusses von Klimawandel, Ökosystemdegradation und Globalisierung, wird verbessert;
- kosteneffiziente präventive und/oder kurative Maßnahmen gegen neue und/oder neu auftretende Pflanzenschädlinge werden entwickelt;
- wirtschaftliche, soziale und umweltverträgliche Lösungen für eine wirksame Schädlingsbekämpfung in der Land- und/oder Forstwirtschaft im Einklang mit den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes entwickelt werden;
- wissenschaftliche Unterstützung, Empfehlungen und politische Beratung zur Stärkung der Pflanzengesundheitspolitik bereitgestellt werden.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Die Begünstigten können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren (FSTP). Die Unterstützung für Dritte kann nur in Form von Zuschüssen gewährt werden. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 60 000 EUR.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(2474kB)
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